Die Klimarisiko- und Resilienzanalyse in den neuen ESRS Drafts
- Die neuen ESRS‑E1‑Drafts präzisieren die Angabepflichten für Unternehmen.
- Die Klimarisiko- und Resilienzanalyse bleibt trotz Umstrukturierung weiterhin anspruchsvoll.
- Unternehmen sollten die Ergebnisse der Analyse strategisch nutzen.
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Was bisher galt: Anforderungen an Klimarisiko- und Resilienzanalyse in ESRS E1
Die Klimarisikoanalyse gemäß den ESRS Set 1 vom Juli 2023 umfasste die Ermittlung und Bewertung wesentlicher klimabezogener Auswirkungen, Risiken und Chancen. Unterschieden wurde zwischen physischen Risiken (z. B. Extremwetter, langfristige Klimaveränderungen) und transitorischen Risiken und Chancen (z. B. Regulierung, technologische Entwicklungen, Marktveränderungen im Zuge der Transformation).
Die Szenarioanalyse bildete dabei die Basis für die Klimarisikobewertung. Unternehmen mussten darlegen, wie diese durchgeführt wurde, welche Annahmen zugrunde lagen, und welches Szenario bzw. welche Szenarien und Zeithorizonte berücksichtigt wurden.
Von den Ergebnissen sollten Unternehmen die Resilienz ihrer Geschäftsmodell und Strategie gegenüber den identifizierten klimabezogenen Risiken ableiten. Dies umfasste insbesondere die Analyse potenziell betroffener Vermögenswerte, strategischer Entscheidungen und erforderlicher Anpassungsmaßnahmen.
Eine detaillierte Offenlegung von Methodik, Annahmen, Bewertungslogik und Umfang der Resilienzanalyse war verpflichtend, da diese Elemente integraler Bestandteil der ESRS 2-Anforderungen zu Risiken und Chancen (IRO-1) waren.
Die Klimarisikoanalyse in den neuen ESRS: Weniger Datenpunkte, aber weiterhin hohe inhaltliche Anforderungen
In der “Basis for Conclusion” für die neuen Standardentwürfe stellt die EFRAG fest, dass die bisherigen Offenlegungsanforderungen für Klimarisiko- und Resilienzanalyse (insbesondere ESRS 2 IRO-1 und SBM-3) als „unklar und aufwändig“ wahrgenommen wurden. Deshalb wurden die entsprechenden Datenpunkte überarbeitet. Eine rein freiwillige Angabe der Informationen ist künftig nicht vorgesehen, da der Klimawandel für Unternehmen von strategischer Bedeutung ist.
Darüber hinaus sollen die Änderungen eine engere Angleichung an IFRS S2 ermöglichen. Zu den wichtigsten Überarbeitungen zählen die Umbenennung und Umstrukturierung der ursprünglichen Abschnitte. Die Abschnitte beginnen nun mit der Identifizierung der IROs (E1‑2), gefolgt von der Bewertung der Resilienz in Bezug auf die identifizierten klimabezogenen Risiken (E1‑3).
Inhaltlich betrifft die wichtigste Änderung der Klimarisikoanalyse die Szenarioanalyse, die nun nicht mehr verpflichtend anzuwenden ist. Stattdessen können auch andere qualitative oder quantitative Bewertungsansätze genutzt werden. Wird dennoch eine Szenarioanalyse genutzt, gelten die entsprechenden Offenlegungspflichten weiterhin.
Einige frühere Datenpunkte entfallen vollständig. Dazu gehört beispielweise die Pflicht offenzulegen, ob und wie Vermögenswerte oder Geschäftstätigkeiten identifiziert wurden, die nicht mit einer klimaneutralen Wirtschaft vereinbar sind oder besonders hohe Anpassungsaufwände erfordern. Klimabezogene Auswirkungen, insbesondere THG-Emissionen, sind im Rahmen dieses Datenpunkts nicht mehr zu berichten; der Fokus liegt nun klar auf klimabezogenen finanziellen Risiken und Chancen.
Auch die Anforderungen an die Resilienzanalyse wurden angepasst. Der Fokus liegt weiterhin auf der Darstellung der Widerstandsfähigkeit des Geschäftmodels und Strategie gegenüber Klimarisiken.
Die detaillierte methodische Offenlegung der Resilienzanalyse ist in den neuen Entwürfen nicht mehr explizit gefordert. Stattdessen steht die Darstellung der Ergebnisse und ihrer strategischen Implikationen im Vordergrund. Ausdrücklich betont wird die Verknüpfung der Analyse mit dem Transitionsplan sowie aktuellen und geplanten Klimaschutzmaßnahmen.
Finanzielle Auswirkungen klimabezogener Risiken und Chancen
Eine Besonderheit gegenüber anderen Umweltstandards bleibt bestehen. Die Angabepflicht zu erwarteten finanziellen Effekten klimabezogener Risiken und Chancen (jetzt E1-11) wurden beibehalten und bleiben anspruchsvoll. Der Standard betont weiterhin, dass Klimarisiken erhebliche finanzielle Auswirkungen auf Vermögenswerte, Wertentwicklung und Cashflows haben können, insbesondere aufgrund langfristiger Zeithorizonte, Unsicherheit und potenziell hoher Schäden.
Für physische Risiken sind weiterhin der Buchwert betroffener Vermögenswerte, der durch Anpassungsmaßnahmen adressierte Anteil sowie risikobehaftete Umsätze offenzulegen. Die frühere Pflicht zur detaillierten geografischen Aufschlüsselung (z. B. NUTS-3) entfällt. Standortangaben sind, soweit relevant, nur noch im Rahmen der Methodenerläuterung erforderlich.
Bei den Übergangsrisiken wurden die Anforderungen von Brutto- vs. Netto-Bewertungen präzisiert: Das Unternehmen kann wählen, ob es die Risiken unter Brutto- oder Nettobetrachtung bewertet, muss dies jedoch entsprechend offenlegen. Zudem wurde die Konsistenz mit dem Abschluss sowie die explizite Einbindung von 1,5‑°C‑Szenarien für potenziell „stranded Assets“ hervorgehoben, also Vermögenswerte, die beispielsweise durch Klima- oder Regulierungsänderungen an Wert verlieren. Auch wenn die Szenarioanalyse nicht mehr generell verpflichtend für die Bewertung von Klimarisiken ist, bleibt sie dennoch relevant für die Quantifizierung finanzieller Effekte.
Die Offenlegung der finanziellen Effekte unterliegt für „Welle 1 Unternehmen“ Übergangsfristen (Phase-in) bis 2029. Ausgeschlossen davon sind E1-11 38 a, b und 39 a, b; das heißt die erwarteten finanziellen Auswirkungen wesentlicher Klimarisiken, einschließlich des Buchwerts der betroffenen Vermögenswerte, der relevanten Zeithorizonte, der voraussichtlichen „stranded assets“ bei Übergangsrisiken und des Anteils der Vermögenswerte, der durch Anpassungs- bzw. Minderungsmaßnahmen abgedeckt ist.
Warum Unternehmen die Klimarisikoanalyse auch unabhängig von ESRS durchführen sollten
Die finanziellen Auswirkungen des Klimawandels auf Unternehmen machen sich längst bemerkbar. Extreme Wetterereignisse wie Hitze, Starkregen oder Überschwemmungen treten häufiger auf und können Standorte, Lieferketten und Produktionsprozesse erheblich beeinträchtigen. Extremwetter wie die außergewöhnlich heißen und trockenen Sommer der vergangenen Jahre sowie die Hochwasserkatastrophe von 2021 haben in Deutschland Schäden von insgesamt über 80 Milliarden Euro verursacht (1).
Neben physischen Risiken verändern auch Übergangsrisiken das wirtschaftliche Umfeld – und wirken sich unmittelbar auf Unternehmen aus. Strengere Regulierungen, CO₂‑Bepreisung (z. B. über ETS 2 oder den CO₂‑Grenzausgleichsmechanismus CBAM), technologische Umbrüche und veränderte Kundenerwartungen können zukünftig Geschäftsmodelle unter erheblichen Druck setzen. So können etwa steigende CO₂‑Kosten bei energieintensiven Produktionsprozessen zu deutlichen Margenverlusten führen. Gleichzeitig verlangen Großkunden zunehmend klimafreundliche Lieferketten und integrieren Scope‑3‑Kriterien in ihre eigenen Nachhaltigkeitsberichte, was direkte Anforderungen an Zulieferer stellt. Deshalb ist es für Unternehmen, insbesondere entlang der Wertschöpfungskette, entscheidend, diese Übergangsrisiken frühzeitig zu analysieren und geeignete Maßnahmen zu entwickeln, um langfristig wettbewerbs- und zukunftsfähig aufgestellt zu sein.
Auch Banken und Investoren erwarten zunehmend Transparenz über klimabezogene Risiken, um Kredit‑ und Investitionsentscheidungen fundiert zu treffen. Der regulatorische Rahmen verschärft sich hier deutlich: Mit dem am 29. Januar vom Deutschen Bundestag angenommenen Bankenrichtlinienumsetzungs‑ und Bürokratieentlastungsgesetz (BRUBEG) werden ESG‑Risiken ausdrücklich im Kreditwesengesetz (KWG) verankert. Dies führt dazu, dass Banken Klimarisiken künftig häufiger, systematischer und mit größerer Detailtiefe bei ihren Kunden abfragen müssen, um die neuen Anforderungen an das ESG‑Risikomanagement zu erfüllen. Für Unternehmen bedeutet das: Ohne eine belastbare Klimarisikoanalyse wird es zukünftig schwieriger, Finanzierungen zu sichern oder attraktive Konditionen zu erhalten.
Eine Klimarisikoanalyse ist damit mehr als eine regulatorische Pflicht: Sie schafft Transparenz über reale Gefährdungen, stärkt die strategische Handlungsfähigkeit und verbessert den Zugang zu Märkten und Finanzierung. Unternehmen, die physische und Übergangsrisiken proaktiv bewerten und adressieren, sichern nicht nur ihre Wettbewerbsfähigkeit, sondern erhöhen zugleich ihre Resilienz in einem sich schnell wandelnden wirtschaftlichen Umfeld. So wird die Klimarisikoanalyse zu einem zentralen Baustein einer zukunftsfähigen Unternehmenssteuerung – unabhängig von ESRS.
Fazit
Die überarbeiteten ESRS‑E1‑Drafts reduzieren die Zahl einzelner Offenlegungspflichten und eröffnen Unternehmen mehr methodische Flexibilität, insbesondere durch die Möglichkeit, Klimarisiken auch ohne verpflichtende Szenarioanalyse zu bewerten. Dennoch bleiben die inhaltlichen Anforderungen hoch. Übergangsfristen schaffen zwar zeitlichen Spielraum, ändern jedoch nichts an der inhaltlichen Komplexität der Analysen.
Unternehmen sollten die neuen Angabepflichten als Gelegenheit verstehen, Klimarisiken zielgerichtet, strategisch und wertschöpfungsorientiert zu analysieren.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Durchführung einer Klimarisikoanalyse und der Bewertung ihrer finanziellen und strategischen Implikationen. Kommen Sie bei Fragen jederzeit auf uns zu.
(1) Hitze, Dürre, Starkregen: Über 80 Milliarden Euro Schäden durch Extremwetter in Deutschland | BMWE