Veröffentlicht am 11. April 2025
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Der Koalitionsvertrag – Auswirkungen auf Leistungserbringer im Gesundheitswesen: Sektorenübergreifende Versorgung

Norman Lenger-Bauchowitz, LL.M.
Partner
Fachanwalt für Steuerrecht, Fachberater für Restrukturierung & Unternehmensplanung (DStV e.V.), Mediator & Rechtsanwalt, Wirtschaftsmediator
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Sie soll gestärkt werden. Die durch die Verordnung zu einer speziellen sektorengleichen Vergütung (Hybrid-DRG-V) gerade erst (mit Wirkung zum 1.1.2024) eingeführten sogenannten Hybrid-DRGs sehen eine sektorengleiche Vergütung vor, die unabhängig davon erfolgt, ob die vergütete Leistung ambulant oder stationär mit Übernachtung erbracht wird (§  115f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V). Diese Hybrid-DRGs sollen „weiterentwickelt“ werden; demnach ist davon auszugehen, dass weitere Leistungen in den Hybrid-Katalog (§ 115f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V) aufgenommen werden.

Angesichts des Umstandes, dass der Gesetzgeber mit dem sog. Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz einen völlig neuen Typ von Leistungserbringer, nämlich Sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen, (§ 6c Krankenhausfinanzierungsgesetz – KHG, § 115g SGB V) geschaffen hat, wird dem besondere Obacht gebühren. Auch wenn die Vergütungsregelungen für Sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen gegenwärtig noch nicht feststehen, werden insbesondere kleine und aufgrund der kommenden bzw. laufenden Krankenhausplanung von Einschränkungen betroffene Krankenhäuser gut daran tun, bereits jetzt zu prüfen, ob und inwieweit der Weg mit Integration einer Sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtung, gegebenenfalls mit Integration niedergelassener Vertragsärzte, die Leistungen für die Einrichtung erbringen dürfen, in Betracht kommt.