Strukturierung in internationalen Konzernen – Neuerungen nach dem KöMoG
Die Globalisierung von Wertschöpfungsketten sowie die Internationalisierung von unternehmerischen Aktivitäten gewinnen auch außerhalb Europas immer mehr an Bedeutung. Umwandlungen in internationalen Konzernen waren bisher nur innerhalb der EU bzw. des EWR unter Anwendung des deutschen UmwStG steuerneutral möglich, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt waren. Bei Drittstaatenumwandlungen war das UmwStG nur in wenigen Fällen unmittelbar anwendbar. Durch die Änderungen des Körperschaftsteuermodernisierungsgesetzes (KöMoG) wird die räumliche Beschränkung der §§ 3 bis 19 UmwStG auf EU/EWR-ansässige Gesellschaften aufgehoben, sodass seit dem 1. Januar 2022 auch Drittstaatenumwandlungen steuerneutral unter Anwendung des deutschen UmwStG möglich sind.
Bei Umwandlungen mussten für die Anwendung des UmwStG (§§ 3 bis 19 UmwStG) bisher der sachliche sowie der persönliche Anwendungsbereich (§ 1 Abs. 1 bzw. Abs. 2 UmwStG) erfüllt sein.
Bisherige Regelungen betreffend Umwandlungen:
Die gemeinsame Verantwortlichkeit (Joint Controllership) stellte bei Einführung der DSGVO für deutsche Rechtsanwender eine Neuheit dar. In der Praxis hat sie jedoch eher langsam Eingang in das allgemeine Rechtsverständnis gefunden. Jedoch ist die gemeinsame Verantwortlichkeit höchst relevant und erzeugt akuten Handlungsbedarf für die beteiligten Verantwortlichen. Dieser Beitrag behandelt daher die wesentlichen Merkmale des „Joint Controllerships” und dessen Rechtsfolgen.
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Überblick über die gemeinsame Verantwortlichkeit »
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Zweck: Transparenz nach aussen – und nach innen »
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Entstehung einer gemeinsamen Verantwortlichkeit »
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Voraussetzungen einer gemeinsamen Verantwortlichkeit »
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Bedeutung der gemeinsamen Verantwortlichkeit für die Datenverarbeitung »
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Massnahmen bei Vorliegen einer gemeinsamen Verantwortlichkeit »
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Mögliche Fallgruppen »
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Fazit »
Überblick über die gemeinsame Verantwortlichkeit
Für Anwender des deutschen Rechts stellten sich die „Gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortlichen”, geregelt in Art. 26 DSGVO, anfänglich als ein Novum dar – anders als etwa die schon aus dem alten BDSG bekannten Auftragsdatenverarbeiter (die als „Auftragsverarbeiter” auch Eingang in die DSGVO gefunden haben). Zwar findet sich die gemeinsame Verantwortlichkeit schon in der EG-Datenschutzrichtlinie (RL 95/46/EG), im alten BDSG war sie jedoch nicht enthalten. In der Praxis erfolgen aber Datenverarbeitungen schon längst nicht mehr nur „hierarchisch“ durch einen einzelnen Verantwortlichen, sondern regelmäßig durch mehrere Verantwortliche, etwa bei dem Betrieb von Datenplattformen.
Zweck: Transparenz nach außen – und nach innen
Im Kern soll die Regelung der gemeinsamen Verantwortlichkeit Transparenz darüber schaffen, welche Verantwortlichen wie an einer Datenverarbeitung beteiligt sind und wie sie dafür haften. Dazu müssen die gemeinsamen Verantwortlichen eine Vereinbarung abschließen, in der die jeweiligen Verpflichtungen in transparenter Form festgelegt werden (vgl. Art. 26 Abs. 1 Satz 2 DSGVO).
Dabei hat die DSGVO einerseits die Betroffenen und die Aufsichtsbehörden im Blick, wenn sie eine „klare Zuteilung der Verantwortlichkeiten” fordert (vgl. Erwägungsgrund 79). Die Zuteilung muss nach außen gegenüber den betroffenen Personen und den Aufsichtsbehörden erkennbar werden. Gleichzeitig müssen aber auch die beteiligten Parteien untereinander im vornherein ihre Rollen und Verantwortlichkeiten diskutieren, klären und beschreiben. Mithin zwingt die Regelung damit auch zur Transparenz „nach innen”: Die Parteien müssen sich darüber klar werden, wie die – in der Praxis immer komplexer werdende – Gestaltung der Zusammenarbeit konkret aussieht.
Entstehung einer gemeinsamen Verantwortlichkeit
Eine gemeinsame Verantwortlichkeit im Sinne von Art. 26 DSGVO entsteht – ähnlich wie bei der Auftragsverarbeitung – kraft Gesetz, wenn ihre Voraussetzungen objektiv vorliegen. Sie kann durch vertragliche Vereinbarungen weder ausgeschlossen noch „gekünstelt” geschaffen werden.
Daher kommt es entscheidend auf eine Prüfung der tatsächlichen Umstände an, unter denen die Verantwortlichen bei einer Datenverarbeitung zusammenarbeiten. Liegt eine gemeinsame Verantwortlichkeit vor, so müssen die Verantwortlichen die Vorgaben des Art. 26 DSGVO beachten. Halten sie die Verpflichtungen nicht ein, so können Geldbußen gegen sie verhängt werden (vgl. Art. 83 Abs. 4 lit. a DSGVO).
Das Verständnis der Mechanik ist für die Praxis ganz entscheidend. In Unkenntnis der datenschutzrechtlichen Regelungen nehmen Verantwortliche (z.B. verantwortliche Unternehmen) oftmals noch an, die gemeinsame Verantwortlichkeit sei für sie nicht relevant, bzw. sei Gegenstand einer zu treffenden (oder nicht zutreffenden) geschäftlichen Entscheidung. Daher werden die sich aus Art. 26 DSGVO ergebenden Verpflichtungen oftmals nicht umgesetzt, womit sich die Verantwortlichen einem Sanktions- und Haftungsrisiko aussetzen.
Voraussetzungen einer gemeinsamen Verantwortlichkeit
Konkret geht es bei der gemeinsamen Verantwortlichkeit um die Frage, ob mehrere Verantwortliche die Zwecke der und die Mittel zur Datenverarbeitung gemeinsam festlegen. Die Beantwortung dieser Frage ist praktisch oftmals schwierig, weil die Voraussetzungen an sehr abstrakte Begriffe (Zweck, Mittel) anknüpfen und eine gemeinsame Verantwortlichkeit in verschiedensten Konstellationen auftreten kann.
Zunächst müssen mehrere Verantwortliche i.S.v. Art. 4 Nr. 7 DSGVO vorhanden sein. Ist einer der an der Datenverarbeitung Beteiligten kein Verantwortlicher, weil er als Auftragsverarbeiter tätig wird oder er nicht dem Anwendungsbereich der DSGVO unterfällt (etwa weil der Beteiligte ein Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU ist und selbst keine Waren oder Dienstleistungen an betroffene Personen in der EU anbietet), kommt eine gemeinsame Verantwortlichkeit nicht in Betracht.
Sind mehrere Verantwortliche an der Datenverarbeitung beteiligt, so ist fraglich ob sie die Zwecke und Mittel der Datenverarbeitung festlegen und ob sie das aufgrund einer gemeinsamen Entscheidung tun.
In der Praxis bereitet die Begrifflichkeit der Festlegung der Zwecke und Mittel nicht selten große Schwierigkeiten. Vereinfacht gesprochen geht es bei dem Zweck um das „ob, wofür und wieweit” einer konkreten Datenverarbeitung, während das Mittel das „wie” einer bestimmten Verarbeitung (z.B. die technischen Methoden) meint.
Gemeinsam ist eine Entscheidung dann, wenn alle Verantwortlichen einen steuernden Einfluss auf die Festlegung der Zwecke und Mittel haben. Fehlt es an einer gemeinsamen Entscheidung, so handelt jeder Verantwortliche allein (i.S.v. Art. 4 Nr. 7 DSGVO).
Bedeutung der gemeinsamen Verantwortlichkeit für die Datenverarbeitung
Wie bereits eingangs dargestellt geht es bei der gemeinsamen Verantwortlichkeit um die Schaffung von Transparenz. Sie verpflichtet zur Klarstellung, wer welche Aufgaben aus der DSGVO erfüllen muss. Sie schafft aber keine eigene Erlaubnis für die Datenverarbeitung. Anders ausgedrückt: gemeinsam Verantwortliche werden gegenüber sonstigen Verantwortlichen nicht privilegiert. Soweit der jeweilige Verantwortliche im Rahmen der gemeinsamen Verantwortlichkeit personenbezogene Daten verarbeitet, benötigt er dafür diese Verarbeitung eine eigene Rechtsgrundlage nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO (und nach Art. 9 Abs. 2 DSGVO, soweit besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet werden). Es wäre also falsch anzunehmen, eine Datenverarbeitung erfolge auf „Grundlage der gemeinsamen Verantwortlichkeit”.
Maßnahmen bei Vorliegen einer gemeinsamen Verantwortlichkeit
Wenn eine gemeinsame Verantwortlichkeit gemäß Art. 26 DSGVO vorliegt, sind die gemeinsam Verantwortlichen zum Abschluss eines „Joint Controllership Agreement“ (d.h. einer Vereinbarung nach Art. 26 Abs. 1 DSGVO) verpflichtet. In der Vereinbarung müssen sie in transparenter Form festlegen, wer von ihnen welche in der DS-GVO geregelten Verpflichtungen erfüllt, insbesondere die Betroffenenrechte und die Informationspflichten nach Art. 13 und 14 DSGVO. Die Vereinbarung muss die tatsächlichen Beziehungen der gemeinsam Verantwortlichen gegenüber betroffenen Personen „gebührend wiederspiegeln” und das „wesentliche” dieser Vereinbarung muss betroffenen Personen zur Verfügung gestellt werden (vgl. Art. 26 Abs. 2 DSGVO).
Weitere Details zum Inhalt der Vereinbarung gibt die DSGVO nicht vor. Jedoch liegt es im Interesse der Verantwortlichen, das Vertragsverhältnis gründlich auszuarbeiten und insbesondere auch die Haftungsfragen im Innenverhältnis zu klären. Jeder der gemeinsam Verantwortlichen haftet nach Art. 82 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 DSGVO im Falle rechtswidriger Datenverarbeitung für den gesamten Schaden, sofern er nicht sein fehlendes Verschulden nachweisen kann (vgl. Art. 82 Abs. 3 DSGVO). Zwar haften die Verantwortlichen auch ohne ein Joint Controllership Agreement gemeinschaftlich, es hilft aber beim Haftungsausgleich im Innenverhältnis nach Art. 82 Abs. 5 DSGVO. Bei entsprechender Vereinbarung kann also ein in Anspruch genommener gemeinsam Verantwortlicher bei einem anderen gemeinsam Verantwortlichen Regress nehmen.
Mögliche Fallgruppen
In der Praxis kann eine gemeinsame Verantwortlichkeit in verschiedensten Konstellationen auftreten, weshalb eine abschließende Aufzählung nicht möglich ist. Nur beispielhaft soll daher an dieser Stelle eine Aufzählung von möglichen Fällen einer gemeinsamen Verantwortlichkeit wiedergegeben werden, wie sie die sog. Datenschutzkonferenz des Bundes und der Länder vornimmt:
- Gemeinsame Verwaltung bestimmter Datenkategorien (z.B. Personenstammdaten) für bestimmte gleichlaufende Geschäftsprozesse mehrerer Konzernunternehmen;
- Gemeinsame Errichtung einer Infrastruktur, auf der mehrere Beteiligte ihre jeweils individuellen Zwecke verfolgen, z.B. gemeinsames Betreiben einer Internet-Plattform für Reisereservierungen durch ein Reisebüro, eine Hotelkette und eine Fluggesellschaft;
- Personalvermittlungsdienstleister, der für einen bestimmten Arbeitgeber Bewerber sichtet und hierbei auch bei ihm eingegangene Bewerbungen einbezieht, die nicht gezielt auf Stellen bei diesem Arbeitgeber gerichtet sind;
- Klinische Arzneimittelstudien, wenn mehrere Mitwirkende (z.B. Sponsor, Studienzentren/ Ärzte) jeweils in Teilbereichen Entscheidungen über die Verarbeitung treffen.
Fazit
Eine gemeinsame Verantwortlichkeit i.S.v. Art. 26 DSGVO kann in vielen Konstellationen vorliegen. Oftmals sind sich die an der Datenverarbeitung Beteiligten dieses Umstandes nicht bewusst. Daher sollten auch bereits bestehende Datenverarbeitungsprozesse auf das Vorliegen eines „Joint Controllerships” hin geprüft werden. Ist eine gemeinsame Verantwortlichkeit gegeben, so müssen die Beteiligten hierzu eine entsprechende Vereinbarung („Joint Controllership Agreement”) abschließen, das auch die Haftung der Beteiligten untereinander regeln sollte. Andernfalls drohen behördliche Sanktionen und ggf. vermeidbare Haftungsrisiken.
Fazit
Durch die Streichung des § 1 Abs. 2 UmwStG a.F. und § 12 Abs. 2 KStG a.F. wurden der Globalisierung und Internationalisierung von unternehmerischen Aktivitäten Rechnung getragen, sodass nun Umwandlungen mit Drittstaatenbezug steuerneutral möglich sind. Jedoch bestehen künftig noch Hürden, die eine Drittstaatenumwandlung nicht in jedem Fall steuerneutral ermöglichen (z.B. ausländisches Gesellschaftsrecht, Vergleichbarkeit der ausländischen Umwandlungsvorgänge). Zudem erfolgte durch die Änderungen des KöMoG keine vollständige Globalisierung des UmwStG. So sind Einbringungen und der Anteilstausch (sechster bis achter Teil des UmwStG, §§ 20, 21, 25 UmwStG) weiterhin in Drittstaatenkonstellationen nur beschränkt anwendbar, da der persönliche Anwendungsbereich des UmwStG nicht angepasst wurde.