Änderung des KommZG: Mehr Rechtssicherheit für die Wasserwirtschaft
- KommZG geändert: Mehr Rechtssicherheit für die bayerische Wasserwirtschaft.
- Neue Regeln schaffen Klarheit bei Zweckvereinbarungen und Wasserlieferungen.
- Interkommunale Zusammenarbeit wird erleichtert und rechtlich abgesichert.
- Nachrangigkeitsklauseln entfallen: Mehr Spielraum für kommunale Kooperationen.
Bayerischer Gesetzgeber stärkt die interkommunale Zusammenarbeit
Für die Wasserwirtschaft sind insbesondere die Änderungen im Bereich der Zweckvereinbarungen von erheblicher Bedeutung. Sie sind die direkte Reaktion des Gesetzgebers auf zwei Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH), die Anfang 2026 für erhebliche Verunsicherung bei Wasserzweckverbänden und kommunalen Aufgabenträgern sorgten.
Auslöser: VGH-Urteile zu Wasserlieferungen an „Wassergäste“
Den Urteilen des BayVGH lagen Sachverhalte zugrunde, bei denen Wasserzweckverbände Wasser an Dritte lieferten, die nicht Mitglieder des jeweiligen Verbands waren. Zu diesen „Wassergästen“ gehörten Gemeinden, andere Wasserzweckverbände sowie Wasserbeschaffungsverbände nach dem Wasserverbandsgesetz. Der BayVGH kam zum Ergebnis, dass die hieraus entstehenden Kosten nicht über die Gebührenkalkulation auf die Benutzer des liefernden Zweckverbandes umgelegt werden dürften, weil die zugrunde liegenden Wasserlieferungsverträge nicht den Anforderungen des KommZG entsprechen würden.
Besonders problematisch war dabei die Auffassung des Gerichts, dass Zweckvereinbarungen nur zwischen Gebietskörperschaften geschlossen werden könnten und Zweckverbände nicht zu diesem Kreis gehörten. Zudem wurde die Übernahme von Aufgaben anderer Verbandskörperschaften durch Zweckverbände kritisch gesehen.
Gesetzgeber schafft Klarheit
Der Bayerische Gesetzgeber hat nun ausdrücklich klargestellt, dass Zweckverbände und andere sogenannte „gleichgestellte Beteiligte“ sich an Zweckvereinbarungen in gleicher Weise wie Gemeinden, Landkreise und Bezirke beteiligen können. Dies betrifft insbesondere Zweckverbände, Kommunalunternehmen und weitere juristische Personen des öffentlichen Rechts, die bereits nach Art. 1 KommZG der kommunalen Zusammenarbeit gleichgestellt sind.
Bemerkenswert ist dabei die Begründung des Gesetzgebers: Nach seiner Auffassung handelte es sich nicht um die Schaffung einer neuen Rechtslage, sondern um die ausdrückliche Verankerung einer bereits bislang bestehenden Rechtslage im Gesetzestext. Ziel sei es, die durch die Gerichtsentscheidungen entstandenen Unsicherheiten zu beseitigen und Rechtssicherheit für die Praxis zu schaffen.
Für die Wasserwirtschaft bedeutet dies, dass bestehende und künftige Wasserlieferbeziehungen weiterhin auf Grundlage rechtssicherer Zweckvereinbarungen gestaltet werden können. Von besonderer Bedeutung ist die gesetzgeberische Aussage, dass Einnahmen und Ausgaben aus rechtskonformen Zweckvereinbarungen grundsätzlich in die Gebührenkalkulation des wasserliefernden oder wasserabnehmenden Beteiligten eingestellt werden können. Damit wird die Grundlage für eine rechtssichere Kalkulation gestärkt.
Wegfall der Nachrangigkeitsklauseln
Eine weitere wesentliche Änderung ist die ersatzlose Streichung der sogenannten Nachrangigkeitsklauseln in Art. 7 Abs. 2 und Abs. 5 KommZG. Diese Regelungen verlangten bislang, dass übertragene Aufgaben gegenüber den eigenen Aufgaben des aufnehmenden Partners lediglich von nachrangiger Bedeutung sein sollten.
Der Gesetzgeber begründet die Streichung damit, dass die Anforderungen an die kommunale Daseinsvorsorge stetig steigen und künftig verstärkt auf intensive Formen der interkommunalen Zusammenarbeit angewiesen sein werden. Die bisherigen Beschränkungen hätten solche Kooperationen teilweise behindert. Durch die Abschaffung der Nachrangigkeitsklauseln werden nun deutlich intensivere Kooperationsformen rechtlich erleichtert.
Fazit
Die Änderungen des KommZG zählen zu den bedeutendsten kommunalrechtlichen Neuerungen für die bayerische Wasserwirtschaft der letzten Jahre. Der Gesetzgeber reagiert damit auf die Verunsicherung durch die jüngsten VGH-Urteile und schafft gleichzeitig neue Gestaltungsspielräume für die interkommunale Zusammenarbeit.
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