Veröffentlicht am 30. Januar 2026
Lesedauer ca. 1 Minute

Kooperationen mit Gemeinschaftspraxen: BSG verschärft auch hier die Sozialversicherungspflicht deutlich

  • Nach BSG können Ärzte aus BAG-Kooperationen im Krankenhaus sozialversicherungspflichtig sein
  • Zivilrechtliche BAG-Verträge schützen nicht bei Eingliederung in den Klinikbetrieb
  • Maßgeblich ist die tatsächliche Tätigkeit, nicht die Vertragsform oder Vergütung
  • Risiken für Kliniken, BAGen und MVZ steigen deutlich
Norman Lenger-Bauchowitz, LL.M.
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Fachanwalt für Steuerrecht, Fachberater für Restrukturierung & Unternehmensplanung (DStV e.V.), Mediator & Rechtsanwalt, Wirtschaftsmediator
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Das Bundessozialgericht hat entschieden: Auch wenn ein Krankenhaus ärztliche Leistungen über einen Kooperationsvertrag mit einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG/GbR) bezieht, kann der eingesetzte Arzt sozialversicherungspflichtig beschäftigt sein. Die zivilrechtliche Vertragsgestaltung über eine Gesellschaft schützt nicht, wenn der Arzt faktisch wie ein Honorararzt in den Klinikbetrieb eingegliedert ist.

Für Krankenhäuser, BAGen und MVZ steigen damit die sozialversicherungs- und strafrechtlichen Risiken erheblich, weil das BSG seine konsequente Linie zur Sozialversicherungspflicht ärztlicher Tätigkeiten im Krankenhaus (in Fortsetzung an die Honorararztentscheidung) bestätigt.

Sachverhalt (stark verkürzt)

Ein Krankenhaus ohne eigene Nephrologen schloss mit einer vertragsärztlichen Berufsausübungsgemeinschaft in der Rechtsform einer GbR einen Kooperationsvertrag über nephrologische Leistungen für stationäre und ambulante Patienten. Die BAG bestimmte selbst die einzusetzenden Ärzte. Vergütet wurden die Leistungen durch Pauschalen bzw. nach GOÄ. Die Deutsche Rentenversicherung qualifizierte den eingesetzten Arzt – Gesellschafter der BAG – als bei dem Krankenhaus abhängig beschäftigt. Das Bundessozialgericht bestätigte diese Einschätzung.

Entscheidungsgründe

Nach Auffassung des BSG war der Arzt während seiner Einsätze wie ein Honorararzt in den Krankenhausbetrieb eingegliedert. Maßgeblichen waren die folgenden Beurteilungsmaßstäbe:

  • Die Leistungserbringung erfolgte gegenüber den Krankenhauspatienten
  • Die eingesetzten Ärzte nutzten die klinische Infrastruktur und das Personal
  • Die Organisations- und Letztentscheidungsrechte lagen beim Krankenhaus
  • Es gab keine relevante unternehmerische Eigenverantwortung

Unerheblich sei nach Auffassung des BSG, dass der Kooperationsvertrag mit der BAG geschlossen wurde oder dass keine Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung bestand. Entscheidend sei die Gesamtbetrachtung der tatsächlichen Tätigkeit. Auch die Vergütung „über die BAG“ stehe der Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses nicht entgegen.

Einordnung für die Praxis

Die Entscheidung fügt sich in die restriktive Rechtsprechung zur Tätigkeit externer Ärzte im Krankenhaus ein – geht aber einen Schritt weiter: Erstmals wird klar herausgestellt, dass bei der Beurteilung auch auf die Gesellschafter einer Gemeinschaftspraxis sozialversicherungsrechtlich „durchgegriffen“ werden kann. BAG-Kooperationen bieten keinen verlässlichen Schutz mehr. Maßgeblich bleibt die tatsächliche Ausgestaltung der Zusammenarbeit, nicht die reine zivilrechtliche Vertragsgestaltung.

Gerne unterstützen wir Sie bei der sozialversicherungsrechtlichen Prüfung bestehender Krankenhaus-Kooperationen, der Neustrukturierung von Kooperationsverträgen zwischen Kliniken, BAGen und MVZ sowie bei der Entwicklung risikominimierender Gestaltungsmodelle (z. B. GmbH-Strukturen, Werkverträge, organisatorische Entflechtung).

Aus dem Newsletter „Gesundheits- und Sozialwirtschaft“