Veröffentlicht am 5. Februar 2026
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Kosten bei Beendigung der Fernwärmeversorgung: OLG Oldenburg beleuchtet Pflichten des Versorgers

  • OLG Oldenburg schafft Klarheit: Grundsatzurteil mit möglicher Relevanz für Fernwärmeversorger
  • Rückbau meist Sache des Versorgers: AVBFernwärmeV spricht gegen Kostenpflicht des Kunden
  • Kostenabwälzung rechtlich heikel: AGB-rechtliche Klauseln meist unwirksam
  • Praxisfolge für Stadtwerke: Rückbaukosten einplanen, Forderungen sorgfältig prüfen
Das OLG Oldenburg bringt Bewegung in eine Praxisfrage, die bisher viele Netzbetreiber leitungsgebundener Versorgungsanlagen verunsichert hat: Wer trägt bei Vertragsende die Kosten für Rückbau oder Stilllegung von Hausanschlüssen? Für Betreiber von Wärmenetzen ergeben sich daraus unter Umständen konkrete rechtliche und betriebswirtschaftliche Konsequenzen – von der Vertragsgestaltung bis zur Bildung von Rücklagen. Warum das Urteil die Position der Versorger justiert und worauf jetzt zu achten ist, beleuchten wir in unserem folgenden Beitrag.

Bislang hat sich die Rechtsprechung kaum damit beschäftigen müssen, wer die Kosten für die Beseitigung des Gas- oder Wärme-Hausanschlusses zu tragen hat. Mit Urteil vom 5. Dezember 2025 (Az. 6 U 2/25) hat nun das OLG Oldenburg zu dieser Frage Stellung genommen und damit für mehr rechtliche Klarheit gesorgt. Zwar geht es im konkreten Fall um die Stilllegung einer Erdgasleitung, die Entscheidung kann jedoch nach unserer Einschätzung auf ähnlich gelagerte Fälle in der AVBFernwärmeV übertragen werden.

Weder die AVBFernwärmeV noch das allgemeine Zivilrecht enthalten eine klare Kostentragungsregelung für den Rückbau von Hausanschlüssen. Man muss damit im Regelfall davon ausgehen, dass die Grundlagen der Störerhaftung nach § 1004 Abs. 1 BGB Anwendung finden, sobald die Duldungspflichten des Grundstückseigentümers mit Wegfall des Versorgungsverhältnisses und der Duldungsfrist nach § 8 Abs. 4 AVBFernwärmeV enden.

Gleiches lässt sich auch aus § 10 Abs. 5 AVBFernwärmeV herauslesen, wonach das Fernwärmeversorgungsunternehmen explizit die notwendigen Kosten für die Erstellung des Hausanschlusses und die Kosten für vom Kunden veranlasste Veränderungen des Hausanschlusses auf diesen übertragen kann, aber die in Abs. 4 aufgeführte Abtrennung und Beseitigung nicht mit aufführt.

10 Abs. 4 Satz 2 AVBFernwärmeV verpflichtet den Versorger zur Unterhaltung und Beseitigung des Hausanschlusses. Diskutiert werden kann zwar, ob sich diese Pflicht nur auf den in Satz 1 geregelten Fall bezieht, dass der Versorger Eigentümer der Leitung ist, oder ob sie sogar dann greift, wenn der Kunde aufgrund vertraglicher Vereinbarung Eigentümer des Anschlusses wird. Unabhängig davon spricht jedoch viel dafür, die Rückbaupflicht primär dem Versorger zuzuordnen, da dieser auch für die Errichtung der Leitung verantwortlich ist.

Vor diesem Hintergrund überrascht es wenig, dass das OLG Oldenburg einen gesetzlichen Kostenerstattungsanspruch des Gasnetzbetreibers verneint hat. Das Gericht stellte klar, dass sich eine solche Pflicht nicht aus § 9 Abs. 1 Nr. 2 NDAV herauslesen lässt, welcher wortgleich zu § 10 Abs 5 Nr. 2 AVBFernwärmeV ist. Ein Rückbau bzw. eine Stilllegung stellt keine Änderung des Hausanschlusses dar. Daneben ist nach Ansicht des OLG Oldenburg kein Raum für eine weitergehende individualvertragliche Regelung einer Kostenübernahme. Auch den Versuch, aus der Niederdruckanschlussverordnung eine entsprechende Kostentragungspflicht herzuleiten, hat das Gericht ausdrücklich abgelehnt.

Daraus lässt sich auch für den Wärmebereich ableiten, dass vertraglich vereinbarte Kostentragungspflichten zulasten des Kunden – insbesondere in Allgemeinen Versorgungsbedingungen – regelmäßig einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle mit Blick auf die bereits aus der AVBFernwärmeV fließenden Wertungen nicht standhalten dürften. Eine Abwälzung von Rückbau- oder Stilllegungskosten auf den Kunden erscheint daher jedenfalls bei Anwendbarkeit der AVBFernwärmeV rechtlich angreifbar.

Für die angekündigte, aber bisher noch nicht zeitlich abzusehende, Reform der AVBFernwärmeV bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber klare Regelungen zur Kostentragungspflicht vorsehen wird. Bis dahin bestätigt die Entscheidung des OLG Oldenburg unsere bislang vertretene Auffassung: Ohne klare gesetzliche oder wirksame vertragliche Grundlage besteht regelmäßig keine Pflicht des Kunden, Kosten für Abtrennung oder Stilllegung des Fernwärmeanschlusses zu tragen.

Für Fernwärmeversorgungsunternehmen bedeutet dies, dass Kostenforderungen bei Vertragsbeendigung rechtlich sorgfältig begründet werden müssen. Bis zu einer gesetzlichen Neuregelung wird es maßgeblich auf die Ausgestaltung des Einzelfalls ankommen. Fernwärmeversorgungsunternehmen sollten aber gerade im Hinblick auf die Versorgung von Privatkunden im Anwendungsbereich der AVBFernwärmeV mögliche Kosten bereits frühzeitig berücksichtigen und bei Kenntnis möglicher Risiken entsprechende Rücklagen bilden. Dies gilt gerade für die Fälle, in denen überalterte Netze oder Netzteile stillgelegt werden.

Sie haben Fragen hierzu? Wir unterstützen Sie gern mit unserem interdisziplinären Team aus Rechtsanwälten, Wirtschaftsingenieuren und betriebswirtschaftlichen Kollegen und prüfen, welche Kosten im Preissystem bereits berücksichtigt werden können und welche vertraglichen Regelungen möglich sind!

Aus dem Newsletter „Stadtwerke Kompass“