Veröffentlicht am 11. Dezember 2025
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KraftNAV – zurück auf Los? Neues Netzanschlussverfahren für Großbatteriespeicher

  • Änderungsentwurf des BMWE zum Netzanschlussverfahren der KraftNAV
  • Keine Anwendbarkeit der KraftNAV auf Großbatteriespeicher
  • Schaffung neuer Netzanschlussverfahren für Speichervorhaben
Der Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Kraftwerks-Netzanschlussverordnung (KraftNAV) des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWE) fasst den Anwendungsbereich der KraftNAV neu. Großbatteriespeichervorhaben sollen künftig nicht mehr von den strengen Fristen des Netzanschlussverfahrens der KraftNAV profitieren. Vielmehr soll ein neues Netzanschlussverfahren für alle Netzanschlusspetenten geschaffen werden.

Laut einer aktuellen Umfrage des Bundesverbands der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) unter den vier Übertragungsnetzbetreibern und den größten Verteilernetzbetreibern in Deutschland übersteigen die Leistungsanfragen für Großbatteriespeicher mit mehr als 720 GW sowohl die derzeit installierte Erzeugungsleistung von 263 GW als auch die aktuelle Jahreshöchstlast der Übertragungsnetze von 80 GW.

Bislang findet auf Großbatteriespeicher mit einer Nennleistung ab 100 MW, die an Elektrizitätsversorgungsnetze mit einer Spannung von mindestens 110 kV angeschlossen werden sollen, das Netzanschlussverfahren der KraftNAV Anwendung. Die Anwendbarkeit der KraftNAV führt zu einem beschleunigten Netzanschlussverfahren für solche Speichervorhaben mit gesetzlichen geregelten Fristen nach dem sog. Windhund-Prinzip.

Das BMWE möchte dies nun ändern. In seinem Entwurf einer Verordnung zur Änderung der KraftNAV vom 2.12.2025 stellt das BMWE klar, dass Großbatteriespeicher nach Inkrafttreten der Änderung nicht mehr in den Anwendungsbereich der KraftNAV fallen sollen.

Die Anwendbarkeit der KraftNAV auf Speichervorhaben führe zu einer unsachgerechten Behandlung von Stromspeichern zulasten anderer Netznutzer. Alternativen zu diesem Vorgehen sieht das BMWE nicht.

Eine zeitnahe Umsetzung des Entwurfs ist wahrscheinlich. Da es sich bei der KraftNAV um eine Verordnung und nicht um ein Gesetz handelt, muss der Bundestag nicht in eine Änderung einbezogen werden.

Zukünftig wird sich der Netzanschluss für Großbatteriespeichervorhaben nach § 17 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) richten. Das BMWE möchte zusätzlich ein neues Netzanschlussvorhaben einführen, welches an die Erfüllung bestimmter Kriterien geknüpft ist, um die Ernsthaftigkeit des Vorhabens sicherzustellen. Denkbar ist eine Abfrage von Finanzierungszusagen, gesicherte Grundstücksflächen und die Klärung genehmigungsrechtlicher Einzelfragen.

Einzelheiten des neuen Netzanschlussverfahrens sollen im ersten Quartal 2026 zur Konsultation gestellt werden.

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Aus dem Newsletter „Stadtwerke Kompass“