Veröffentlicht am 30. März 2026
Lesedauer ca. 5 Minuten

Krankenhausreform 2026 – Standortdefinition, Fachkliniken und Kooperationsvereinbarungen im Lichte des KHAG

  • Standortdefinition bleibt unverändert und ist zentrale Planungsbasis,
  • Level-F-Zuordnung wird bundeseinheitlich strukturiert und überprüfbar,
  • Kooperationen erleichtern künftig die Erfüllung von Qualitätsanforderungen,
  • 2-km-Regel privilegiert standortnahe Kooperation, begrenzt sie aber nicht.
Dr. Klaus-Georg Baier
Rechtsanwalt
Franca Heuser
Senior Associate
Fachanwältin für Medizinrecht, Rechtsanwältin
Das Krankenhausreform-Anpassungsgesetz (KHAG) bringt wichtige Klarstellungen für Krankenhäuser. Der Standortbegriff bleibt unverändert, gewinnt aber weiter an Bedeutung für Planung und Vergütung. Für Fachkliniken (Level F) entsteht ein bundeseinheitlich strukturiertes Zuordnungsverfahren. Zugleich stärkt der Gesetzgeber Kooperationen als Instrument zur Erfüllung von Qualitätsanforderungen.

Die am 6. März 2026 beschlossenen Änderungen im Krankenhausreform-Anpassungsgesetz (KHAG) bringen für Krankenhausträger wichtige Klarstellungen sowie neue Gestaltungsspielräume. Im Fokus dieses Beitrages stehen insbesondere die unveränderte, aber weiterhin bedeutsame Standortsystematik, das Zuordnungsverfahren für Fachkliniken (Level F) sowie Kooperationsmöglichkeiten.

Nachfolgend geben wir einen Überblick über die zentralen Punkte und deren Bedeutung für die Krankenhausstrategie.

1. Krankenhausstandort gemäß § 2a KHG: unveränderte Legaldefinition

Das KHAG ändert die Legaldefinition des Krankenhausstandortes nicht.

Nach § 2a KHG ist Krankenhausstandort

ein Gebäude oder ein zusammenhängender Gebäudekomplex eines Krankenhausträgers, in dem Patienten in mindestens einer fachlichen Organisationseinheit voll-, teil- oder tagesstationär, vor- oder nachstationär oder ambulant behandelt werden (…)

Weiterhin gilt:

  • Mehrere Gebäude können einen Flächenstandort bilden, wenn der Abstand höchstens 2.000 Meter Luftlinie beträgt.
  • Maßgeblich ist die räumliche Bestimmung über Geokoordinaten (regelmäßig Hauptzugang).

Der Standort bleibt damit der zentrale Bezugspunkt für:

  • Leistungsgruppen,
  • Struktur- und Qualitätsvorgaben,
  • krankenhausplanerische Entscheidungen,
  • Vergütungsfragen.

Krankenhäuser sollten daher ihre Standortstruktur weiterhin sorgfältig prüfen und organisatorisch klar abbilden.

2. Fachkliniken (Level F) – neue Zuordnungsstruktur

Mit dem Krankenhaustransparenzgesetz wurde bereits 2024 durch § 135d Abs. 4 SGB V eine bundeseinheitliche Versorgungsstufe „Level F“ eingeführt.

Das KHAG ergänzt diese Regelung nun um § 135d Abs.4a SGB V und normiert ein abgestuftes Zuordnungsverfahren.

2.1 Vorläufige Zuordnung durch Länder

Ein Standort kann befristet bis zum 31.12.2030 als Fachkrankenhaus eingeordnet werden, wenn

  • eine Spezialisierung auf bestimmte Erkrankungen, Leistungsbereiche oder Patientengruppen vorliegt,
  • ein relevanter Anteil an der Versorgung übernommen wird und
  • der Standort im Krankenhausplan als Fachkrankenhaus ausgewiesen ist.

2.2 Evaluation und bundeseinheitliche Definition

GKV-Spitzenverband und Deutsche Krankenhausgesellschaft werden verpflichtet,

  • die Landeszuordnungen anhand von Leistungsgruppen- und Qualitätsdaten zu evaluieren und
  • bis spätestens 30. September 2029 bundeseinheitliche Kriterien für Fachkrankenhäuser zu vereinbaren.

Dies erfolgt in Benehmen mit den Ländern und dem Verband der Privaten Krankenversicherung.

Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, entscheidet die Schiedsstelle.

Nach Festlegung der bundeseinheitlichen Kriterien kann der Level-F-Status nur fortbestehen, wenn diese Voraussetzungen tatsächlich erfüllt werden.

3. Kooperationen als Instrument der Struktur- und Qualitätserfüllung

Das KHAG stärkt Kooperationen ausdrücklich. Krankenhäuser können Qualitätsanforderungen künftig häufiger gemeinsam erfüllen. Grundsätzlich bleibt es aber dabei, dass die Mindestvoraussetzungen einer Leistungsgruppe am Krankenhausstandort selbst vorliegen müssen und eine kooperative Erfüllung nur unter den gesetzlich geregelten Voraussetzungen zulässig ist.

Voraussetzung einer jeden Kooperation ist eine schriftliche Kooperationsvereinbarung, die insbesondere Angaben zu den Kooperationspartnern, zum Inhalt und Ort der Leistungserbringung sowie zur zeitlichen Verfügbarkeit von Personal und Ausstattung enthalten muss.

Das Gesetz nennt in § 135e Abs. 4 S. 1 Nr. 7 lit. a)-c) SGB V drei alternative Wege zur Anerkennung einer Kooperation.

3.1 Kooperation ist ausdrücklich vorgesehen

Eine Kooperation ist zulässig, wenn das jeweilige Qualitätskriterium der Leistungsgruppe selbst vorsieht, dass Anforderungen auch durch eine Zusammenarbeit erfüllt werden können.

Dies betrifft insbesondere Anforderungen an:

  • die Erbringung verwandter Leistungsgruppen oder
  • die sachliche Ausstattung.

So ist bspw. für die Leistungsgruppe Nummer 1 (Allgemeine Medizin) vorgesehen, dass für die Erfüllung des Qualitätsmerkmals der sachlichen Ausstattung das Sonographiegerät und das CT jederzeit mindestens in Kooperation vorzuhalten sind. Für die Leistungsgruppe 14 (Allgemeine Chirurgie) reicht es aus, wenn das CT jederzeit mindestens in Kooperation vorgehalten wird.

Bei der Leistungsgruppe Nummer 54 (Stroke Unit) können die Qualitätskriterien in den Bereichen personelle Ausstattung und Erbringung verwandter Leistungsgruppen in begründeten Fällen durch telemedizinische Kooperationen mit einem anderen Krankenhaus erfüllt werden; vgl. § 135e Abs. 4 S. 3 SGB V.

3.2 Kooperationen sichert die flächendeckende Versorgung

Eine Zusammenarbeit ist auch zulässig, wenn sie notwendig ist, um die Versorgung der Bevölkerung zu sichern. Das betrifft vor allem kleinere oder ländliche Standorte.

Beispiele:

  • Kooperation mit einem spezialisierten Zentrum für komplexe Eingriffe,
  • Einbindung externer Fachärzte,
  • telemedizinische Unterstützung.

3.3 Kooperation in räumlicher Nähe

Eine weitere Möglichkeit besteht bei enger räumlicher Verbindung.

Die Kooperation gilt als anerkannt, wenn

  • sich der Partner im selben Gebäude befindet oder
  • die Gebäude höchstens 2 000 Meter Luftlinie auseinanderliegen.

Die Regelung knüpft an den Standortbegriff des §2a KHG an und privilegiert insbesondere:

  • ausgelagerte Einrichtungen im unmittelbaren Umfeld,
  • ambulante Facharztpraxen oder MVZ auf einem Klinikcampus,
  • gemeinsam genutzte Infrastruktur,
  • arbeitsteilige Funktionsbereiche innerhalb eines Verbundes.

Wichtig ist:

Die 2-km-Regel begrenzt Kooperationen nicht. Sie dient vielmehr als gesetzliche Vermutungsregel dafür, dass eine Kooperation funktional einer standortinternen Leistungserbringung gleichsteht.

Kooperationen mit weiter entfernten Partnern bleiben zulässig, müssen jedoch regelmäßig zusätzlich über Alternative 1 oder 2 gerechtfertigt werden.

3.4 Weitere Ausnahmen für bestimmte Standorttypen

Über diese allgemeinen Fallgruppen hinaus, werden abweichend von § 135e Abs. 4 S. 1 Nr. 7 SGB V zusätzliche Kooperationsmöglichkeiten für bestimmte Krankenhausstandorte ermöglicht:

Fachkliniken der Versorgungsstufe Level F können gemäß § 135e Abs. 4 S. 2 Nr. 1 SGB V Mindestqualitätsanforderungen kooperativ erfüllen in den Bereichen:

  • Erbringung verwandter Leistungsgruppen,
  • sachliche Ausstattung.

Krankenhausstandorte ohne vollstationäre Versorgung, bspw. Tageskliniken, können gemäß § 135e Abs. 4 S. 2 Nr. 2 Qualitätskriterien erfüllen insbesondere in den Bereichen:

  • Erbringung verwandter Leistungsgruppen,
  • personelle Ausstattung.

Ein Beispiel aus der Gesetzesbegründung verdeutlicht dies:

Soll eine Tagesklinik die Leistungsgruppe Nummer 56 „Geriatrie“ erhalten, muss sie nicht selbst die verwandten Leistungsgruppen „Allgemeine Innere Medizin“ oder „Intensivmedizin“ vorhalten. Diese Voraussetzungen können durch Kooperation mit einem anderen Krankenhaus erfüllt werden.

3.5 Inhaltliche Mindestanforderungen an Kooperationsvereinbarungen

Aufgrund der planungs- und vergütungsrechtlichen Relevanz müssen Kooperationsverträge künftig insbesondere regeln:

  • medizinische Leitungs- und Organisationsverantwortung,
  • konkrete Leistungsinhalte und Ressourcennutzung,
  • Sicherstellung der fachlichen Verfügbarkeit,
  • Qualitätssicherungs- und Dokumentationspflichten,
  • Abrechnungszuständigkeiten,
  • haftungsrechtliche Zuordnung.

Die Kooperation wird damit zu einem überprüfbaren Bestandteil der Leistungsgruppenfähigkeit eines Standortes.

4. Fazit

Die Krankenhausreform 2026 führt zu keiner neuen Standortdefinition, verschiebt jedoch die Steuerungsmechanismen deutlich:

  • Spezialisierung wird über die bundeseinheitlich strukturierte Level-F-Kategorie stärker normiert.
  • Kooperationen werden ausdrücklich als gesetzliches Strukturinstrument anerkannt.
  • Gleichzeitig steigt der Bedarf an rechtssicherer Vertragsgestaltung und planungsrechtlicher Argumentation.

Krankenhausträger sollten daher frühzeitig prüfen,

  • ob Qualitätsanforderungen künftig kooperativ erfüllt werden können,
  • ob räumlich integrierte Versorgungsstrukturen aufgebaut werden sollten und
  • wie bestehende Spezialisierungen im Hinblick auf Level F strategisch positioniert werden können.

 

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