Gesetzgebung zu kritischen Infrastrukturen – KRITIS-Dachgesetz: Umsetzung der CER-Richtlinie der EU ist erfolgt
- KRITISDachG: Resilienz wird zur zentralen Betreiberpflicht im Facility Management.
- Das KRITISDachG fordert ein Umdenken von Effizienz hin zu Resilienz.
- Neue KRITIS-Pflichten stellen Betreiber und Facility Manager vor neue Aufgaben.
- KRITIS verlangt Risikoanalysen, Resilienzpläne und ein neues FM-Mindset.
EU-Resilienz-Richtlinie
Das „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2557 und zur Stärkung der Resilienz kritischer Anlagen“ vom 11.3.2026 (BGBl. I Nr. 66) ist ein Artikelgesetz, bestehend aus 11 Artikeln. Zentral ist davon der Artikel 1, der das „Dachgesetz zur Stärkung der physischen Resilienz kritischer Anlagen“ (KRITISDachG) beinhaltet. Die 10 anderen Artikel bewirken Änderungen in bereits bestehenden Gesetzen oder Verordnungen (siehe Abb. 1). Die Verkündung im BGBl. war am 16.3.2026, das Inkrafttreten am Tag danach. Die Abbildungen aus den früheren Beiträgen sind dadurch wie folgt fortzuschreiben:² ³

Abb. 1: Regulatorik zu BSIG und KRITISDachG
KRITISDachG
Im § 4 „Geltungsbereich: Sektoren; […]“ werden die Betreiber kritischer Anlagen in nachfolgenden Sektoren adressiert:
1. Energie
2. Transport und Verkehr
3. Finanzwesen
4. Leistungen der Sozialversicherung sowie Grundsicherung für Arbeitsuchende
5. Gesundheitswesen
6. Wasser
7. Ernährung
8. Informationstechnik und Telekommunikation
9. Weltraum
10. Siedlungsabfallentsorgung

In sämtlichen der genannten Sektoren kommen Facility Services (FS) zur Anwendung (im Sektor „Weltraum“ denken wir dabei nicht an Raketen oder Satelliten, sondern an deren Bodenstationen, wie z.B. ESA/ESOC in Darmstadt). Auftraggeber und Leistungsempfänger der FS sind in aller Regel die als Betreiber kritischer Anlagen definierten Unternehmen.
Die Gesamtzahl der kritischen Anlagen bzw. Einrichtungen in Deutschland ist im Rahmen der aktuellen Gesetzgebung erweitert worden. Während bei einigen Immobilien aufgrund ihrer Zweckbestimmung die Zuordnung zu KRITIS zweifelsfrei ist, dürfte es auch sehr viele Gebäude geben, bei denen eine Einordnung erst zu prüfen sein wird. Gemäß § 5 bestimmt das Bundesministerium des Innern (BMI) genaue Kriterien, z.B. in Form von anlagenspezifischen Schwellenwerten, wer in den Geltungsbereich des KRITISDachG fällt und wer nicht.
Gemäß § 5 Abs. 5 teilt das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) dem Betreiber einer kritischen Anlage dann mit, ob er den Verpflichtungen des Gesetzes unterliegt oder nicht. Wer nicht so lange warten möchte, sollte sich anhand der Kriterien schon vorab ein eigenes Bild machen.
Neben den Betreibern kritischer Anlagen richten sich etliche Anforderungen (Pflichten) des Gesetzes auch an diverse Behörden, v.a.: Bundesministerium des Innern (BMI), Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK), Bundesamt für Sicherheit in der Informations-technik (BSI), was nachfolgend nicht behandelt wird.
Eine Auswahl der für Betreiber geltenden Pflichten ist in Tabelle 1 aufgelistet:

Tabelle 1: Ausgewählte Pflichten für Betreiber kritischer Anlagen; (€) = bußgeldbewehrt
Branchenspezifische Resilienzstandards
Gemäß § 14 Abs. 2 KRITISDachG können Wirtschaftsverbände branchenspezifische Resilienzstandards vorschlagen. Die gefma e.V. wird hier voraussichtlich tätig werden, sobald die Voraussetzungen dafür gegeben sind.
Fazit: Paradigmenwechsel im FM
Seit Jahrzehnten ist das Denken und Handeln im FM darauf fokussiert, bei definierter Servicequalität die Kosten zu senken.
Bei KRITIS wird das Denken und Handeln notwendigerweise darauf fokussiert sein, Resilienz zu erhöhen.

Dies ist eine ANDERE ZIELSTELLUNG, die ein entsprechendes Umdenken in den Köpfen der Beteiligten / Entscheider erfordert.
Niemand hat heute bereits Erfahrungen im Umgang mit den Anforderungen dieses neuen Gesetzes, niemand hat bereits Schulungen darüber besucht, in keinem FM-Masterstudiengang einer Hochschule konnte man dies erlernen. All das muss erst noch erfolgen.
Es wird nicht ausreichen, sich Gebäude, Anlagen und Systeme mit dem alten Mindset anzuschauen, ein paar kleine Änderungen im Detail vorzunehmen und zu glauben, dass dies für KRITIS schon reichen werde.
Stattdessen muss der gesamte Betrieb (technisch und organisatorisch) mit einem neuen Mindset auf den Prüfstand gestellt und hinterfragt werden, was taugt und was nicht.
Davon ausgehend, dass viele kritische Anlagen in Deutschland auf dem Sicherheitsniveau der Kabelbrücke beim HKW Berlin-Lichterfelde sind, wo es Kriminellen im Handumdrehen gelang, die Versorgung von 45.000 Haushalten für fünf Tage lahmzulegen, kann man erahnen, wie weit der Weg noch ist, der vor uns liegt.
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1 RL (EU) 2022/2557 […] v. 14.12.2022 über die Resilienz kritischer Einrichtungen […] (CER-Richtlinie).
2 KRITISCHE INFRASTRUKTUREN UND CYBERSICHERHEIT, Regulatorik mit FM-Relevanz; DFM Heft 3/2025.
3 GESETZGEBUNG ZUR CYBERSICHERHEIT IN KRITISCHEN INFRASTRUKTUREN: Umsetzung der NIS-2-Richtlinie der EU ist erfolgt; DFM Heft 1-2/2026.
Umfangreiche Literatur zum Thema „Kritische Infrastrukturen“ findet sich auch auf der Website des BBK,
diese allerdings (noch) nicht auf dem Stand des KRITISDachG.
www.bbk.bund.de | Themen „Kritische Infrastrukturen“
