Kürzlich erlassene Gesetze und Vorschriften
- Steuerpolitik für den Warenimport und -export im Shenzhen-Park der Hetao veröffentlicht.
- Shanghai aktualisiert Regelungen zu Steuervorbescheiden.
- Begünstigung für zurückgesandte Exportwaren im grenzüberschreitenden E-Commerce verlängert.
Steuerpolitik für den Warenimport und -export im Shenzhen-Park
Kürzlich haben das Finanzministerium, die Hauptzollverwaltung und die Staatliche Steuerverwaltung (SAT) gemeinsam die Bekanntmachung über steuerliche Regelungen für den Import und Export von Waren im Shenzhen-Park der Hetao Shenzhen–Hongkong Wissenschafts- und Technologieinnovations-kooperationszone veröffentlicht, um die Entwicklung dieser Innovationszone zu unterstützen. Darin wird klargestellt, dass von den zuständigen Behörden anerkannte und die entsprechenden Voraussetzungen erfüllende Einheiten (einschließlich Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die innerhalb des Zollüberwachungsgebiets registriert sind) für importierte wissenschaftliche Forschungsgegenstände zur Eigennutzung von Einfuhrzöllen, Einfuhrumsatzsteuer und Verbrauchsteuer befreit sind.
Die Hetao Shenzhen–Hongkong Wissenschafts- und Technologieinnovationskooperationszone liegt in der Guangdong–Hongkong–Macao Greater Bay Area. Sie umfasst einen Shenzhen-Park sowie einen Hongkong-Park und befindet sich im grenzüberschreitenden Gebiet zwischen dem südlichen Futian-Distrikt in Shenzhen und dem nördlichen Teil Hongkongs.
Shanghai aktualisiert Regelungen zu Steuervorbescheiden
Kürzlich hat die Steuerbehörde der Stadt Shanghai die Verwaltungsmaßnahmen der Steuerbehörde Shanghai für Steuervorbescheide veröffentlicht. Aufbauend auf den zuvor veröffentlichten vorläufigen Maßnahmen erweitern die neuen Regelungen erstmals den Anwendungsbereich der Steuervorbescheide auf bereits eingetretene, jedoch noch nicht deklarierte steuerliche Sachverhalte. Darüber hinaus stellt die Bekanntmachung klar, dass folgende zwei Arten von Sachverhalten nicht in den Anwendungsbereich eines Steuervorbescheids fallen:
- Sachverhalte, die inhaltlich mit Angelegenheiten vergleichbar sind, die derzeit von Verwaltungs- oder Justizbehörden bearbeitet werden;
- Sachverhalte, die in ihren Merkmalen Transaktionen entsprechen, die der Antragsteller in früheren Jahren bereits abgeschlossen hat und für die bereits eine steuerliche Behandlung festgelegt wurde.
Ein Steuervorbescheid bezeichnet ein Verfahren, bei dem ein Unternehmen bei Unsicherheiten hinsichtlich der Anwendung steuerlicher Gesetze und Vorschriften auf einen künftig erwarteten komplexen steuerlichen Sachverhalt eine verbindliche Auskunft bei der Steuerbehörde beantragen kann. Die Steuerbehörde erteilt daraufhin auf Grundlage der geltenden steuerlichen Vorschriften eine schriftliche Stellungnahme zur steuerlichen Behandlung.
Steuerliche Begünstigung für zurückgesandte Exportwaren verlängert
Kürzlich haben das Finanzministerium, die Hauptzollverwaltung und die Staatliche Steuerverwaltung (SAT) gemeinsam die Bekanntmachung über steuerliche Begünstigungen für exportierte und zurückgesandte Waren im grenzüberschreitenden E-Commerce veröffentlicht.
Darin wird klargestellt, dass für den Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2027 Waren, die unter den Zollüberwachungscodes des grenzüberschreitenden E-Commerce 1210, 9610, 9710 oder 9810 zur Ausfuhr angemeldet wurden und aufgrund von Absatzschwierigkeiten oder Rücksendungen innerhalb von sechs Monaten nach dem Exportdatum im ursprünglichen Zustand wieder eingeführt werden (mit Ausnahme von Lebensmitteln), von Einfuhrzöllen sowie von der Einfuhrumsatzsteuer und der Verbrauchsteuer befreit sind. Bereits bei der Ausfuhr erhobene Ausfuhrzölle können erstattet werden. Die bei der Ausfuhr erhobene Mehrwertsteuer und Verbrauchsteuer werden entsprechend den steuerlichen Vorschriften für Rücksendungen von Waren aus Inlandsgeschäften behandelt. Wurde bereits eine Ausfuhrsteuererstattung in Anspruch genommen, hat das betreffende Unternehmen die erstatteten Steuern gemäß den geltenden Vorschriften nachzuzahlen.