KWKG – Die wesentlichen Eckpunkte der geplanten Novelle
- Das KWKG soll bis 2035 verlängert werden und damit die Investitionssicherheit gestärkt werden
- Die Förderung soll künftig verstärkt auf flexible und systemdienliche Anlagen ausgerichtet werden
- Eine kürzere Förderdauer bei gleichzeitig erhöhten Zuschlagssätzen soll neue Marktanreize setzen
- Große Wärmenetze können von neuen Förderimpulsen profitieren
Die Veröffentlichung erfolgt vor dem Hintergrund des bevorstehenden Auslaufens des aktuellen Förderrahmens Ende 2026 und der damit verbundenen Forderungen nach einer raschen Verlängerung des KWKG. Ziel der Novelle ist es, die Kraft-Wärme-Kopplung als flexible Residuallasttechnologie im zunehmend erneuerbaren Energiesystem zu erhalten und gleichzeitig die Fördereffizienz zu steigern.
Auch langfristig wird von einem Bedarf an steuerbaren Erzeugungskapazitäten ausgegangen, um Phasen geringer erneuerbarer Strom- und Wärmeproduktion abzusichern. Die KWK soll dabei verstärkt flexibel zur Deckung der Residuallast eingesetzt werden und damit zunehmend eine systemdienliche Rolle im Energiesystem übernehmen. In diesem Zusammenhang werden sinkende Volllaststunden und eine geringere Gesamtstromerzeugung aus KWK-Anlagen erwartet.
Vor diesem Hintergrund soll das KWKG an die veränderten energiewirtschaftlichen Rahmenbedingungen angepasst werden. Die zentralen Handlungsansätze konzentrieren sich insbesondere auf
- die Verbesserung der langfristigen Investitionssicherheit,
- die Erhöhung der Fördereffizienz,
- die stärkere Flexibilisierung im Stromsystem sowie
- die Integration der Kraft-Wärme-Kopplung in ein erneuerbares Energiesystem.
Verlängerung des KWKG bis 2035
Einer der wesentlichen Eckpunkte für die anstehende Gesetzesnovelle ist die Verlängerung des KWKG bis 2035. In der Praxis bedeutet dies, dass Anlagen sowie Wärme- und Kältenetze eine Förderung nach dem KWKG erhalten können, wenn diese bis Ende 2035 in Betrieb genommen werden.
Eine Ausnahme hiervon gilt für Projekte, die unter das Ausschreibungsregime für KWK-Anlagen und innovative KWK-Systeme (iKWK) fallen. In diesem Fall sollte bis Ende 2031 ein Ausschreibungszuschlag erzielt werden, was nach der Auffassung des BMWE ungefähr mit einer Aufnahme des Dauerbetriebs bis Ende 2035 gleichzusetzen ist.
Mit der Verlängerung des KWKG verfolgt das BMWE insbesondere das Ziel, Investitionssicherheit für KWK-Projekte zu gewährleisten. Das Auslaufen der aktuellen Förderregelungen Ende 2026 hatte insbesondere bei Projektentwicklern und Stadtwerken zu erheblicher Unsicherheit und zu einem Zurückhalten von Investitionen geführt.
Die Ausschreibungsmengen, die aufgrund der seit Dezember 2025 ausgesetzten KWKG-Ausschreibungen nicht vergeben werden konnten, sollen nach den Plänen des BMWE in kommenden Ausschreibungsrunden nachgeholt werden.
Damit reagiert das BMWE auf die seit längerem geforderte Schaffung verlässlicher Investitionsbedingungen für die KWK sowie für Wärme- und Kältenetze. Angesichts der langen Planungs- und Realisierungszeiträume von Erzeugungsanlagen und Wärmeinfrastrukturen soll die Verlängerung bis 2035 die notwendige Planungssicherheit schaffen und gleichzeitig die Bereitstellung der benötigten steuerbaren Erzeugungskapazitäten unterstützen.
KWK als hochflexible Komponente des Energiesystems
Ein weiterer Schwerpunkt des Eckpunktepapiers liegt auf der stärkeren Flexibilisierung des Anlagenbetriebs. Bereits im bisherigen KWKG wird die Anzahl der förderfähigen Vollbenutzungsstunden schrittweise abgesenkt, um einen Betrieb in Zeiten hoher Strompreise und geringer erneuerbarer Erzeugung anzureizen – beispielsweise von 3.300 förderfähigen Vollbenutzungsstunden im Jahr 2026 auf 2.500 h im Jahr 2030.
Diese Entwicklung soll im novellierten KWKG fortgeführt werden, indem die förderfähigen Vollbenutzungsstunden alle zwei Jahre um weitere 200 Stunden reduziert werden, sodass im Jahr 2040 noch 1.500 Vollbenutzungsstunden pro Jahr gefördert werden können. Damit wird die KWKG-Förderung künftig noch stärker auf einen bedarfsorientierten und systemdienlichen Betrieb ausgerichtet.
In diesem Zusammenhang würde nach der bisherigen Gesamtförderdauer von 30.000 Vollbenutzungsstunden für neue Anlagen mit gekürzten jährlichen Vollbenutzungsstunden eine verlängerte Förderdauer und damit wirtschaftliche Nachteile für Anlagen entstehen.
Daher greift das BMWE eine Kürzung der Gesamtförderdauer für neue Projekte auf 20.000 Vollbenutzungsstunden auf, die zu schnellerer Amortisation und Verhinderung von Trägheit im Energiesystem führen soll. Gleichzeitig werden die bisher gültigen Fördersätze jeweils um 50% angehoben, woraus wiederum eine Erhöhung des Barwerts resultiert. Einer weiteren Anhebung der Fördersätze erteilt das BMWE eine Absage.
Flankierend hierzu plant das BMWE eine Anhebung der Börsenstrompreisbegrenzung für die Inanspruchnahme der KWK-Förderung von bislang 0 ct/kWh auf 3 ct/kWh. Künftig soll eine Förderung damit grundsätzlich nur noch in den Zeiträumen gewährt werden, in denen der Börsenstrompreis mindestens 3 ct/kWh beträgt.
Gleichzeitig soll die Direktvermarktung ausgeweitet werden, sodass ab 2029 erzeugte Strommengen aller Neuanlagen direkt vermarktet werden müssen – die Abnahme durch den Netzbetreiber wäre in bestimmten Fällen dann nur noch unentgeltlich möglich.
In Kombination mit der stärkeren Einbindung von KWK-Anlagen in Redispatch-Prozesse soll die Marktintegration so gestärkt und der Einsatz der KWK stärker auf die Anforderungen eines zunehmend von erneuerbaren Energien geprägten Stromsystems ausgerichtet werden.
Zielgerichtete Ausgestaltung der KWK-Förderung
Zur Erhöhung der Fördereffizienz liegt das Augenmerk des BMWE auf einer stärkeren Ausrichtung der Förderung auf dem tatsächlichen Beitrag von KWK-Anlagen zur allgemeinen Versorgung. Hierzu sieht das Eckpunktepapier Anpassungen bei kleineren Anlagen, bei der Stromerzeugung zum Eigenverbrauch sowie bei Modernisierungsvorhaben vor.
Während kleinere Anlagen bislang überwiegend der Eigenversorgung dienen, verfolgt das BMWE das Ziel, die Fördermittel stärker auf Anlagen auszurichten, die einen relevanten Beitrag zur öffentlichen Energieversorgung leisten. Hierfür sollen die Zuschlagssätze angepasst werden.
Vorgesehen sind einheitliche Fördersätze für Anlagen unterhalb des Ausschreibungssegments (zwischen 25 kW und 500 kW) von 7,5 ct/kWh ab 2028. Neue Kleinstanlagen unter 25 kW elektrischer Leistung sollen ab 2029 nicht mehr gefördert werden.
Darüber hinaus soll die Einspeisung von KWK-Strom in öffentliche Netze stärker forciert werden. Nach den Eckpunkten des BMWE soll die Ausnahme zur Förderung der Einspeisung in nicht-öffentliche Netze aus § 6 Abs. 3 Nr. 1 gestrichen werden, die sich auf Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von bis zu 100 kW bezieht.
Auch bei der Förderung von Modernisierungen sind Änderungen vorgesehen. Die Schwellenwerte für Mindestinvestitionen sollen angepasst werden, sodass mindestens 30 % der Kosten, die eine Neuanlage verursachen würde, investiert werden müssen.
Dadurch wird eine Förderdauer von maximal 6.000 Vollbenutzungsstunden erreicht, bei einer Mindestinvestition von 50 % der Kosten einer entsprechenden Neuanlage liegt die maximale Förderdauer bei 10.000 Vollbenutzungsstunden.
Als zusätzliche Förderkriterien für Modernisierungen sollen zudem nachgewiesene Verbesserungen des elektrischen Wirkungsgrads und des Gesamtnutzungsgrads um mindestens drei Prozentpunkte gelten.
Förderbedingungen für den Ausbau der Wärmeinfrastruktur
Auch bei der Förderung von Wärmenetzen sind Anpassungen vorgesehen. Das BMWE beabsichtigt, die maximal zulässige Förderung je Wärmenetzprojekt von derzeit 50 Mio. € auf 100 Mio. € anzuheben. Ziel ist eine stärkere Unterstützung großer Infrastrukturprojekte sowie eine Harmonisierung mit den Förderbedingungen der Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW).
Auch die Begrenzung der jährlichen Zuschlagszahlungen für Wärme- und Kältenetze sowie -speicher in § 27 Abs. 2 KWKG soll überarbeitet werden und statt den bisherigen 150 Mio. € künftig 400 Mio. € gelten. Damit soll der Ausbau und die Transformation leitungsgebundener Wärmeversorgung erleichtert werden.
Transformation der Kraft-Wärme-Kopplung
Mit Blick auf die Klimaneutralität sieht das BMWE insbesondere die Nutzung von Wasserstoff als zentrales Element für die Dekarbonisierung des KWK-Segmentes. Hierfür soll das H₂-ready-Kriterium des KWKG an die Vorgaben des StromVKG angepasst werden.
Künftig sollen neue gasbetriebene KWK-Anlagen so errichtet werden, dass eine spätere Umstellung auf einen Betrieb mit 100% Wasserstoff möglich ist und bereits im Rahmen der Antragstellung ein entsprechendes Umstellungskonzept vorgelegt wird.
Von den Eckpunkten zum Gesetzgebungsverfahren
Neben den genannten zentralen Eckpunkten für die anstehende Novellierung des KWKG sind weitere Regelungen im vorgelegten Papier enthalten, die als nicht abschließend deklariert werden. Diese betreffen unter anderem Realisierungsfristen, Projektfortschrittsmeldungen sowie verschiedene Klarstellungen zu Verfahrensschritten und sind im Eckpunktpapier nachzulesen. Mit den Eckpunkten bekennt sich das BMWE ausdrücklich zur weiteren Rolle der Kraft-Wärme-Kopplung im Energiesystem.
Gleichzeitig macht das Papier deutlich, dass die Zukunftsfähigkeit der KWK zunehmend von ihrer Transformation hin zu klimaneutralen Energieträgern abhängen wird. Das BMWE geht davon aus, dass KWK-Anlagen auch langfristig zur Absicherung der Residuallast benötigt werden, perspektivisch jedoch zunehmend auf klimaneutrale Gase, insbesondere Wasserstoff, umgestellt werden müssen.
Im nächsten Schritt soll auf Basis des Eckpunktepapiers ein konkreter Gesetzentwurf erarbeitet werden, der anschließend das Gesetzgebungsverfahren durchläuft. Nach dem vom BMWE veröffentlichten Zeitplan ist eine Kabinettsbefassung noch im Herbst 2026 vorgesehen. Für die zeitnahe Umsetzung der Novelle dürfte zudem die beihilferechtliche Einordnung des KWKG eine wichtige Rolle spielen.
Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 9. Juli 2026 stellt die Förderung nach dem KWKG keine staatliche Beihilfe im Sinne des EU-Rechts dar. Mit dieser Begründung wird für die Novelle des KWKG keine beihilferechtliche Genehmigung angestrebt, was eine schnellere Umsetzung der geplanten Änderungen ermöglichen könnte.
Das Inkrafttreten der Novelle wird spätestens für das erste Quartal 2027 beabsichtigt. Damit sollen möglichst zeitnah wieder verlässliche Rahmenbedingungen für Investitionen in KWK-Anlagen, Wärmenetze und Wärmespeicher geschaffen werden.
Wie können wir Sie unterstützen? Zentrale Fragen, die sich für Sie als Energieversorger und/oder KWK-Anlagenbetreiber nun stellen sind:
- Ist für ein künftiges KWK-Projekt das aktuelle KWKG oder das neue KWKG (soweit den Eckpunkten entsprechend) vorteilhafter?
- Welche Schritte sind wann zu unternehmen, um von den bisherigen Regelungen weiterhin profitieren zu können?
- Ist möglicherweise das StromVKG vorteilhafter und sind Kombinationen denkbar?
- Ist der Einsatz von Biomethan und die Stromvergütung im EEG weiterhin ein möglicher Alternativweg?
- Wie wirkt sich das neue KWKG auf Wärmepreise und Preiskalkulationen aus?
Es ergeben sich durch die anstehende Novelle eine ganze Reihe an Optimierungsansätzen und Anwendungsfragen – entsprechende Überlegungen sollten nach Möglichkeit frühzeitig geklärt werden, um sich optimal zu positionieren. Kommen Sie mit bestehenden oder geplanten KWK-Projekten gerne jederzeit auf uns zu, um gemeinsam eine Bewertung und Strategieentwicklung vorzunehmen!
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