7c EnWG (wir berichteten: Bundestag macht Weg für Übergangsregelung für § 7c EnWG-Umsetzung bis 2026 frei!) setzt Art. 33 der RL (EU) 2019/944 um und regelt ein Eigentums- und Betriebsverbot für Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen im Hinblick auf Ladepunkte für Elektromobile. Kern des Verbots ist, dass Verteilernetzbetreiber – unabhängig von ihrer Größe – grundsätzlich nicht
- Eigentümer von Ladepunkten sein und
- Ladepunkte weder entwickeln noch verwalten oder betreiben
dürfen, soweit es sich um öffentlich zugängliche Ladepunkte handelt. Das Verbot gilt nicht für private Ladepunkte für Elektromobile, die für den Eigengebrauch des Netzbetreibers bestimmt sind.
Nach den FAQ der Bundesnetzagentur zu den Entflechtungsvorgaben für den Betrieb von Ladesäulen werden die Vorgaben von § 7c EnWG insbesondere hierbei durch eine Auslagerung von Eigentum, Entwicklung, Verwaltung und Betrieb auf eine Tochtergesellschaft des de-minimis-Netzbetreibers erreicht. Aber auch andere Umsetzungsmodelle wie Kooperationen, Verkauf, Konzernübertragungen etc. sind denkbar.
Zur praktischen Umsetzung der Entflechtung in einer Tochtergesellschaft sind in gewissen Umfang auch Dienstleistungsbeziehungen zwischen dem de-minimis-Unternehmen und einer Tochtergesellschaft zulässig. Ein Verstoß gegen das Verbot aus § 7c EnWG ist in diesem Zusammenhang wohl dann nicht anzunehmen, wenn die Tochtergesellschaft nicht eine bloße „leere Hülle“ darstellt und die Letztentscheidungsbefugnis im Hinblick auf die Geschäftsstrategie bei der Tochtergesellschaft liegt. Eine rechtlich fundierte und individuelle Ausgestaltung des Dienstleistungsvertrages und dessen Umfangs ist hierbei unabdingbar.
Gerne unterstützen wir Sie bei Ihrem Vorhaben und bereiten Ihnen den Weg, indem wir frühzeitig Strukturoptionen rechtlich bewerten bzw. Entflechtungskonzepte passgenau entwickeln. Wir begleiten Sie als erfahrene Berater bei der Planung und Umsetzung der notwendigen Umstrukturierungen.
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