Leitungsgebundene Kälte als Geschäftsfeld für Stadtwerke: Warum die geplante WPG-Novelle den Markt eröffnet
- Gasnetze verlieren an Ertragskraft – Stadtwerke müssen neue Geschäftsfelder erschließen.
- Klimawandel treibt Kühlbedarf: bereits ~ 1/7 des deutschen Stromverbrauchs entfällt auf Kälte.
- WPG-Novelle verpflichtet Kommunen >45.000 EW zur Kälteplanung – Chance für frühe Positionierung.
- Fernkälte ist kein Wärme-Nebenprodukt, sondern ein eigenständiges Produkt mit eigener Logik.
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Für einen Großteil der deutschen Stadtwerke bildet das Gasgeschäft, Vertrieb wie Verteilnetz, bis heute das wirtschaftliche Rückgrat des Versorgungsportfolios. Dieses Fundament verliert absehbar an Tragfähigkeit. Mit der Anpassung der kalkulatorischen Nutzungsdauern und Abschreibungsmodalitäten (KANU 2.0) sowie der bevorstehenden Umsetzung des EU-Gaspakets in nationales Recht müssen Gasverteilnetzbetreiber heute die Frage nach Umwidmung, Teilstilllegung oder Rückbau ihrer Infrastruktur beantworten. Einzelne Versorger haben einen Ausstieg aus dem Gasnetz bereits terminiert.¹ Nach aktuellem Stand wird davon ausgegangen, dass auch die jüngsten Forderungen zu einer Rücknahme der KANU 2.0-Festlegung der Bundesnetzagentur an dieser Tatsache nichts ändern werden. Rückläufige Absatzmengen, sinkende Restbuchwerte und steigende Rückbaurückstellungen verengen den Ergebnisbeitrag. Wärmenetzbetreiber sind deshalb gefordert, neue Handlungsfelder systematisch zu erschließen.
Gleichzeitig verändert der Klimawandel die Anforderungen an Gebäude grundlegend. Hitzeperioden, die vor zwei Jahrzehnten Ausnahmeereignisse waren, gehören heute zum Regelfall. Pflegeheime, Wohnanlagen und Neubauquartiere ohne ausreichende Verschattung müssen aktiv gekühlt werden. Im gewerblichen Bereich kühlen Hotels, Bürogebäude, Krankenhäuser und Rechenzentren zum Teil nahezu ganzjährig. Rund ein Siebtel des deutschen Stromverbrauchs entfällt bereits auf Kältetechnik, mit steigender Tendenz.²
Auf der regulatorischen Seite steht mit dem Entwurf zur Änderung des Wärmeplanungsgesetzes (WPG) ein Instrument in der parlamentarischen Beratung, das die Kälteversorgung erstmals in den gesetzlichen Planungsrahmen aufnimmt. Das Bundeskabinett hat den Entwurf am 27.5.2026 beschlossen. Der Bundestag hat ihn Ende Juni 2026 erstmals beraten und zur weiteren Ausschussberatung überwiesen. Final verabschiedet ist das Gesetz damit noch nicht. Der Entwurf sieht unter anderem vor, dass Kommunen mit mehr als 45.000 Einwohnern bei der nächsten Fortschreibung ihres Wärmeplans auch die Kälteversorgung planen müssen.³ Betroffen wären nach aktuellem Entwurfsstand rund 238 Kommunen. Hintergrund ist europäisches Recht: Art. 25 Abs. 6 der Energieeffizienzrichtlinie 2023 (Richtlinie (EU) 2023/1791 vom 13.9.2023) verpflichtet die Mitgliedstaaten bereits seit 2023 zur kommunalen Kälteplanung. Die Umsetzungsfrist Oktober 2025 ist für Deutschland bisher ohne Umsetzung in nationales Recht verstrichen.
Der Entwurf verfolgt für die Kälteplanung ein anderes Ziel als für die Wärmeplanung. Die Wärmeplanung schreibt ein detailliertes Verfahren vor, an dessen Ende Gebiete konkreten Versorgungsarten zugeordnet werden. Die Kälteplanung soll zunächst nur ermitteln, welcher Bedarf an Kühlung über ein Fernkältenetz gedeckt werden könnte. Leitungsgebundene Versorgung ist hier also nicht der Regelfall, sondern der besondere Anwendungsfall, dessen Potenzial zunächst zu quantifizieren ist. Für Stadtwerke ist das eine strategisch wertvolle Grundlage: Wenn Kommunen den potenziellen Kältebedarf erheben, entsteht Planungssicherheit für Investitionsentscheidungen. Wer früh Kompetenz aufbaut, kann diese Grundlage unmittelbar in Projekte überführen.
Leitungsgebundene Kälte ist kein Nebenprodukt der Wärme, sondern ein eigenständiges Produkt mit eigener Investitions-, Vertriebs- und Erlöslogik. Wärme und Kälte unterscheiden sich in der thermodynamischen Wirkrichtung, in der Preis- und Tarifierungslogik sowie in Liefervertrag und Abrechnung, die Fernwärme- oder Fernkälte-Verbrauchserfassungs- und -Abrechnungsverordnung (FFVAV) erfasst Fernwärme und Fernkälte ausdrücklich getrennt.⁴ Gemeinsam ist beiden allein die leitungsgebundene Erschließung. Wer ein Wärmenetz betreibt, verfügt damit über Tiefbau-Know-how, Netzbetrieb und Abrechnungssystematik. Das sind notwendige, aber keine hinreichenden Voraussetzungen: Kälte erfordert andere Vorlauftemperaturniveaus, andere Trassierungslogiken und eine andere Kundenstruktur. Diese Unterschiede müssen von Beginn an eingepreist werden.
Ein zentrales Argument für die leitungsgebundene Lösung gegenüber dezentralen Klimaanlagen ist die Netzbelastung. Konventionelle Kompressionskältemaschinen benötigen 15 bis 35 Prozent ihrer Kälteleistung als elektrische Antriebsenergie. Werden viele solcher Geräte gleichzeitig genau dann betrieben, wenn auch Industrie und Haushalte ihren Verbrauch maximieren, entstehen sommerliche Spitzenlastsituationen, die das Verteilnetz überfordern können. Die dezentrale Lösung nach amerikanischem Vorbild ist in dicht besiedelten deutschen Innenstadtlagen daher weder netz- noch stadtplanerisch darstellbar. Die eigentliche Frage lautet nicht, ob gekühlt werden soll, sondern wie dieser Bedarf gedeckt werden kann, ohne das Stromnetz zu überlasten. Genau an diesem Punkt setzt der zweite Teil dieser Serie an, den wir in der folgenden Ausgabe unseres Kursbuchs veröffentlichen werden.
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1 RÖDL: https://www.roedl.com/insights/transformation-gasversorgung-kanu-2-0/.
2 Umweltbundesamt: https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/nachhaltige-kaelteversorgung-in-deutschland-an-den.
3 Deutscher Bundestag: https://dserver.bundestag.de/btd/21/065/2106587.pdf.
4 FFVAV – Fernwärme- oder Fernkälte-Verbrauchserfassungs- und -Abrechnungsverordnung: https://www.gesetze-im-internet.de/ffvav/BJNR459110021.html.




