Veröffentlicht am 5. Februar 2026
Lesedauer ca. 5 Minuten

Letzte Chance zur Förderung von Transformationsplänen inkl. LPh 2 bis 4 – das Antragsfenster im BEW Modul 1 schließt sich zum 01.04.2026 – was Wärmenetzbetreiber jetzt beachten sollten

  • Die Förderung von Transformationsplänen inkl. LPh 2 bis 4 in BEW Modul 1 endet zum 01.04.2026
  • Grund der Einstellung ist die ordnungsrechtliche Verpflichtung aus dem Wärmeplanungsgesetz
  • Förderung von Machbarkeitsstudien in BEW Modul 1 ist weiterhin möglich
Johannes Hirning
Associate Partner
B.Sc. Energie- und Umwelttechnik, M.Sc. Wirtschaftsingenieurwesen
Maria Ueltzen
Associate Partner
Europäische Dipl.-Verwaltungsmanagerin (FH)
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Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat angekündigt, die Förderung von Transformationsplänen über Modul 1 der Bundesförderung effiziente Wärmenetze (BEW) sowie Planungsleistungen angelehnt an die Leistungsphasen (LPh) 2 bis 4 einzustellen. Sichern Sie sich bis zum 31. März 2026 noch Fördermittel.

Hintergrund der Entscheidung zur Einstellung der Förderung ist die ordnungsrechtliche Verpflichtung aus dem Wärmeplanungsgesetz (WPG): Betreiber von Wärmenetzen sind verpflichtet, bis spätestens 31. Dezember 2026 einen Wärmenetzausbau- und Dekarbonisierungsfahrplan vorzulegen. Nach Maßgabe des Bundeshaushaltsrechts (§ 23 BHO) sind Zuwendungen des Bundes für rechtlich verpflichtende Maßnahmen grundsätzlich nicht zulässig.
Die Einstellung der Förderung von Transformationsplänen ist demnach die notwendige Konsequenz.

Sofern Sie als Wärmenetzbetreiber bislang noch keinen Antrag nach Modul 1 der BEW zur Erstellung eines Transformationsplans oder für die Planungsleistungen LPh 2 bis 4 gestellt haben oder bislang über keinen belastbaren Dekarbonisierungsfahrplan verfügen, besteht vor dem Hintergrund der angekündigten Einstellung der Förderung nun dringender Handlungsbedarf. Anträge, die bis einschließlich 31.03.2026 gestellt werden, werden nach Aussage des BAFA geprüft und erhalten noch einen Zuwendungsbescheid.

Die Pflicht zur Erstellung eines Wärmenetzausbau- und Dekarbonisierungsfahrplans trifft nach § 32 WPG grundsätzlich jeden Betreiber eines Wärmenetzes, das nicht bereits vollständig mit Wärme aus erneuerbaren Energien, aus unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus gespeist wird. Im Anschluss an die Erstellung anhand der gesetzlichen Vorgaben ist der Wärmenetzausbau- und Dekarbonisierungsfahrplan auf der Internetseite des Betreibers des Wärmenetzes zu veröffentlichen und spätestens alle fünf Jahre zu überprüfen und zu aktualisieren. Eine Ausnahme besteht für Betreiber von Wärmenetzen mit einer Länge von bis zu einem Kilometer. Bei Wärmenetzen mit einer Länge von bis zu 10 km, die bereits zu mindestens 65 % mit erneuerbarer Wärme betrieben werden, gibt es Vereinfachungen.
Viele Wärmeversorger stellen sich dabei allerdings die Frage, was die Folge eines fehlenden Wärmenetzausbau- und Dekarbonisierungsfahrplans zum Stichtag wäre. Das WPG knüpft an ein Fehlen grundsätzlich keine unmittelbaren Bußgelder oder andere Strafvorschriften. Die Bundesregierung hatte derartige Regelungen zunächst im Gesetzesentwurf vorgesehen, dann aber im weiteren Verlauf wieder gestrichen. Denkbar erscheint aber dennoch die verwaltungsrechtliche Durchsetzung der Vorgaben. Zu beachten ist außerdem, dass die in §§ 71b und 71j GEG geregelten Anforderungen bei Anschluss an ein Wärmenetz oder bei Nutzung einer Übergangsheizung bis zum Anschluss an ein Wärmenetz vorsehen, dass das Wärmenetz, an das sich der Gebäudeeigentümer anschließen lassen möchte, „die jeweils geltenden rechtlichen Anforderungen an dieses Wärmenetz erfüllt“. Daraus ergibt sich, dass zum Stichtag für das Wärmenetz ein Wärmenetzausbau- und Dekarbonisierungsfahrplan vorliegen muss, wenn der Wärmenetzbetreiber nach § 32 WPG hierzu verpflichtet ist. Fehlt der Wärmenetzausbau- und Dekarbonisierungsfahrplan, können Gebäudeeigentümer, die sich nach dem 31.12.2026 an das Wärmenetz anschließen lassen, Schadensersatzansprüche gegen den Wärmeversorger geltend machen. Gleiches gilt, wenn der Gebäudeeigentümer bis zum möglichen Wärmenetzanschluss eine fossile Übergangsheizung nutzt und zum Stichtag entweder kein Wärmenetzbausbau- und Dekarbonisierungsfahrplan vorliegt oder dieser nicht ordnungsgemäß verfolgt wird. Auch in § 71j Abs. 4 GEG ist ausdrücklich geregelt, dass sich der Versorger in diesem Fall schadensersatzpflichtig macht, wobei hier für die Feststellung der nach Landesrecht zuständigen Behörde eine Karenzzeit von drei Jahren gesetzt wird, bevor die Nichtverfolgung des Wärmenetzausbau- und Dekarbonisierungsfahrplans tatsächlich festgestellt wird und der Schadensersatzanspruch besteht. Ob dieser Schadensersatzanspruch die vollen Kosten für eine erneuerbare Beheizungsmöglichkeit als Ersatz für den Wärmenetzanschluss umfasst, ist derzeit noch nicht abschließend geklärt. Selbst wenn dies nicht der Fall ist, ist bei einer großen Zahl von geplanten Kunden aber mit einer erheblichen Gesamtsumme zu rechnen.

Machbarkeitsstudien bleiben förderfähig

Unverändert fortgeführt wird hingegen die Förderung von Machbarkeitsstudien für neue Wärmenetze nach Modul 1 der BEW. Für diese besteht derzeit keine Verpflichtung aus dem Wärmeplanungsgesetz. Da hier weiterhin ein erhebliches Förderinteresse des Bundes angenommen wird, bleibt die Förderfähigkeit bestehen.
Für Projektentwickler und Kommunen bedeutet dies, dass insbesondere in frühen Planungsphasen neuer Wärmenetze weiterhin finanzielle Unterstützung beantragt werden kann. Die BEW bleibt damit ein zentrales Instrument zur Vorbereitung neuer Infrastrukturprojekte im Wärmesektor.

Sonderregelung für industrielle Wärmenetze

Eine wichtige Ausnahme betrifft Betreiber industrieller Wärmenetze, die nach § 29 Abs. 4 WPG von den EE- und Abwärmevorgaben für das Jahr 2030 befreit sind. Für diese Netze soll die gesetzliche Vorlagefrist für Wärmenetzausbau- und Dekarbonisierungspläne um vier Jahre verlängert werden.
Damit wären diese Betreiber von der ordnungsrechtlichen Vorlagepflicht zum 31. Dezember 2026 ausgenommen. Ziel ist es, die Regelungen aus § 29 Abs. 4 WPG und § 32 Abs. 1 WPG in Einklang zu bringen. In der Folge bleibt für diesen Adressatenkreis auch die Förderfähigkeit von Transformationsplänen vorerst erhalten.

Praktische Auswirkungen für Betreiber und Projektträger

Die Ankündigung des BAFA hat erhebliche praktische Relevanz:

  • Bestehende Wärmenetze: Betreiber sollten ihre Planungen zur Erstellung von Transformationsplänen und den Planungsleistungen in Anlehnung an die LPh 2 bis 4 dringend überprüfen. Förderanträge müssen spätestens bis Ende März 2026 gestellt werden, sofern keine Ausnahme greift. Nach diesem Zeitpunkt besteht keine weitere Fördermöglichkeit für die Erstellung eines Transformationsplans oder der LPh 2 bis 4.
  • Neue Wärmenetze: Für Machbarkeitsstudien bestehen weiterhin attraktive Fördermöglichkeiten. Frühzeitige Projektvorbereitung bleibt damit finanziell unterstützt.
  • Industrielle Netze: Unternehmen sollten prüfen, ob sie unter die Befreiungstatbestände des § 29 Abs. 4 WPG fallen und damit von der verlängerten Frist profitieren können.

Die aktuellen Änderungen zeigen einmal mehr, wie eng Förderrecht und ordnungsrechtliche Vorgaben miteinander verzahnt sind. Für Wärmenetzbetreiber, Kommunen und Industrieunternehmen ergeben sich daraus komplexe Fragestellungen – von der Einordnung der eigenen Projekte unter das Wärmeplanungsgesetz über die optimale Förderstrategie bis hin zur fristgerechten Erstellung von Transformations- und Dekarbonisierungsfahrplänen.

Wir unterstützen Sie gerne bei der strategischen Ausrichtung Ihrer Projekte, der Strukturierung und Begleitung von Förderanträgen sowie bei der rechtssicheren und förderkonformen Umsetzung Ihrer Transformationsvorhaben.

Sie möchten noch vor dem 01.04.2026 einen Antrag in BEW Modul 1 zur Förderung Ihres Transformationsplans oder LPh 2 bis 4 stellen? Sprechen Sie uns an!

Aus dem Newsletter „Stadtwerke Kompass“