LG Bonn zur Unterrichtungspflicht nichtberücksichtigter Bieter bei unterschwelligen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen
- In diesem Zusammenhang genügt es auch bei einem bieterfreundlichen Verständnis von § 46 Abs. 1 Satz 3 UVgO nicht alle, sondern nur die tragenden Gründe der Ablehnung mitzuteilen. Dies folgt nicht zuletzt aus dem klaren Wortlaut von § 46 Abs. 1 Satz 3 UVgO, der nur die Mitteilung der wesentlichen Gründe der Ablehnung verlangt, während z.B. § 134 Abs. 1 GWB diese Einschränkung für den Oberschwellenbereich gerade nicht enthält.
- Darüber hinaus gehende Angaben zu den Merkmalen des erfolgreichen Angebotes muss ein Auftraggeber nicht mitteilen, weil die Informationspflicht nach § 46 Abs. 1 UVgO den Auftraggeber nicht von seiner Pflicht aus § 3 Abs. 2 UVgO entbindet, die Integrität der Daten und die Vertraulichkeit der Teilnahmeanträge sowie Angebote einschließlich ihrer Anlagen zu gewährleisten.
- Daraus folgt, dass zwar die Vorteile und Merkmale des erfolgreichen Angebotes in der Unterrichtung nach § 46 Abs. 1 UVgO abstrakt beschrieben werden dürfen, preisliche oder technische Details indes nicht bekannt zu geben sind.
- Ein Anspruch auf Einsicht in ein Submissions- oder Eröffnungsprotokoll folgt ebenfalls nicht aus § 46 Abs. 1 UVgO.