Veröffentlicht am 1. September 2022
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LG Bonn zur Unterrichtungspflicht nichtberücksichtigter Bieter bei unterschwelligen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen

  • Unterrichtung nach §46 UVgO nur auf Verlangen der Bieter erforderlich
  • Details des erfolgreichen Angebots müssen nicht offengelegt werden
  • Kein Anspruch auf Einsicht in Submissions- oder Eröffnungsprotokolle
Holger Schröder
Partner
Fachanwalt für Vergaberecht, Rechtsanwalt
Nach § 46 Abs. 1 Satz 3 UVgO unterrichtet der Auftraggeber auf Verlangen des Bewerbers oder Bieters unverzüglich, spätestens innerhalb von 15 Tagen nach Eingang des Antrags die nicht berücksichtigten Bieter über die wesentlichen Gründe für die Ablehnung ihres Angebots, die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebots sowie den Namen des erfolgreichen Bieters, und die nicht berücksichtigten Bewerber über die wesentlichen Gründe ihrer Nichtberücksichtigung (LG Bonn, Urteil vom 29. Oktober 2021 – 1 O 221/21).
  • In diesem Zusammenhang genügt es auch bei einem bieterfreundlichen Verständnis von § 46 Abs. 1 Satz 3 UVgO nicht alle, sondern nur die tragenden Gründe der Ablehnung mitzuteilen. Dies folgt nicht zuletzt aus dem klaren Wortlaut von § 46 Abs. 1 Satz 3 UVgO, der nur die Mitteilung der wesentlichen Gründe der Ablehnung verlangt, während z.B. § 134 Abs. 1 GWB diese Einschränkung für den Oberschwellenbereich gerade nicht enthält.
  • Darüber hinaus gehende Angaben zu den Merkmalen des erfolgreichen Angebotes muss ein Auftraggeber nicht mitteilen, weil die Informationspflicht nach § 46 Abs. 1 UVgO den Auftraggeber nicht von seiner Pflicht aus § 3 Abs. 2 UVgO entbindet, die Integrität der Daten und die Vertraulichkeit der Teilnahmeanträge sowie Angebote einschließlich ihrer Anlagen zu gewährleisten.
  • Daraus folgt, dass zwar die Vorteile und Merkmale des erfolgreichen Angebotes in der Unterrichtung nach § 46 Abs. 1 UVgO abstrakt beschrieben werden dürfen, preisliche oder technische Details indes nicht bekannt zu geben sind.
  • Ein Anspruch auf Einsicht in ein Submissions- oder Eröffnungsprotokoll folgt ebenfalls nicht aus § 46 Abs. 1 UVgO.

 


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