M&A Vocabulary – Experten verstehen: „Limitation of liability (De-minimis, Basket, Cap)”
Einen wesentlichen Bestandteil von Unternehmenskaufverträgen stellen Regelungen zur Haftungsbeschränkung des Verkäufers gegenüber dem Erwerber dar. Während dem Verkäufer zumeist daran gelegen ist, seine Haftung insgesamt kalkulierbar zu machen und zu begrenzen, wird der Käufer in der Regel versuchen, sämtliche Unsicherheiten in Bezug auf den Transaktionsgegenstand umfassend abzusichern. Hierzu zählen insb. solche Unsicherheiten, die im Rahmen der Due Diligence erkannt wurden.
Der Verkäufer übernimmt in diesem Zusammenhang in der Regel Garantien, z.B. zu gesellschaftsrechtlichen Verhältnissen, Eigentumsverhältnissen hinsichtlich der wesentlichen Vermögensgegenstände oder bzgl. des Bestandes wesentlicher Verträge. Werden Garantien verletzt, steht dem Käufer grundsätzlich zunächst als Rechtsfolge ein Anspruch auf Herstellung des Zustandes zu, der bestehen würde, wäre die Garantieverletzung nicht eingetreten. Erst sekundär, also wenn eine (Wieder-)Herstellung des Zustandes nicht erfolgreich oder nicht möglich ist, entsteht ein Anspruch auf Schadensersatz in Geld.
Die sich dadurch ergebenden Rechtsfolgen lassen sich, abweichend von der grundsätzlich im Gesetz vorgesehenen Regelung der unbeschränkten Haftung, durch sog. De-minimis- Basket- oder Cap-liability-Klauseln oder durch Caps im Kaufvertrag zwischen den Parteien weitestgehend modifizieren bzw. beschränken.
De-minimis-Klauseln
Mit einer De-minimis-Klausel wird eine Wesentlichkeitsgrenze vereinbart. Erst wenn diese Grenze, die durch einen festgelegten Betrag festgesetzt wird, überschritten wird, kann der Käufer gegenüber dem Verkäufer Schadenersatzansprüche wegen Garantieverletzungen geltend machen. Dies schützt den Verkäufer vor der Geltendmachung vieler geringfügiger Schadenersatzansprüche, die im Vergleich zum vereinbarten Kaufpreis unbedeutend sind. Gleichzeitig führt die De-minimis-Klausel zur Vermeidung einer Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien über geringere Beträge.
Basket-Klauseln
Im Zusammenhang mit De-minimis-Klauseln werden oftmals sog. Baskets vereinbart. Dabei werden Schadensposten zunächst gesammelt und können erst dann ersetzt bzw. verlangt werden, wenn die vereinbarte Summe (Threshold) überschritten wurde. Bildlich gesprochen werden alle Ansprüche in einen Korb gelegt und sobald der Korb voll ist, können sie durchgesetzt werden.
Zu unterscheiden sind dabei zwei Arten des Thresholds – der Freibetrag und die Freigrenze. Bei der Vereinbarung eines Freibetrages (auch deductible basket genannt) können nur Ansprüche geltend gemacht, die über diesen Betrag hinausgehen (excess only). Es wird als ein Selbstbehalt vereinbart. Nur die Ansprüche, die aus dem Korb hinausfallen, können durchgesetzt werden.
Bei der Freigrenze (auch tipping basket genannt) hingegen können nach überschreiten des vereinbarten Betrages sämtliche Ansprüche aus dem Korb geltend gemacht werden (first dollar).
Cap-Liability Klausel
Die Cap Liability-Klausel wiederum legt bzgl. des Betrags eine Obergrenze, die sog. Haftungshöchstgrenze bzw. Cap fest, bis zu der der Verkäufer maximal haftet. Das Cap wird hinsichtlich bestimmter Garantien, wie z.B. Inhaberschaft über die Anteile oder Belastungsfreiheit (Title Guarantee) auf den Kaufpreis (Purchase Price) bezogen. Häufig einigen sich die Parteien auch auf einen geringeren Cap in Bezug auf nicht wesentliche Garantiesachverhalte, der sich prozentual am Kaufpreis orientiert. Bei vorsätzlichem Verhalten bleibt der Cap außer Betracht und der Schaden ist vollständig, also unbegrenzt, zu ersetzen.
Limitation Periods
Neben Regelungen bzgl. der Höhe der Haftung wird die Haftung des Verkäufers üblicherweise in zeitlicher Hinsicht begrenzt (Limitation Periods). Dabei ist darauf zu achten, dass bei Steuernachforderungen längere Verjährungs- bzw. Veranlagungsfristen berücksichtigt werden müssen. In der Praxis beträgt der zeitliche Rahmen der Haftungsbegrenzung regelmäßig zwischen 18 bis 36 Monate ab dem Closing Date, also dem Tag des Vollzuges des Kaufvertrages. Bei Verstößen gegen steuerbezogene Garantien kann je nach Land eine Haftung für die Dauer von bis zu sechs Jahren ab dem Closing Date üblich sein.