Lohnsteuerliche Behandlung des Deutschlandtickets
Zuschüsse für das Deutschlandticket (sog. „49-Euro-Ticket”), die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt, sind grundsätzlich gemäß § 3 Nr. 15 EStG lohnsteuerfrei.
Diesen Umstand könnten Arbeitgeber im Bereich der Gesundheits- und Sozialwirtschaft sich zu Nutze machen und ihren Arbeitnehmern außerhalb der oft tariflich gebundenen Arbeitsverträge ein steuerfreies „Goodie” zukommen lassen. Eventuell könnte dies insbesondere in der Pflegebranche dazu führen, sich für einen bestimmten Arbeitgeber zu entscheiden.
Nunmehr ist seit dem 1. Mai 2023 das Deutschlandticket, bekannt als sog. 49-Euro-Ticket, eingeführt. Dies gibt den Arbeitgebern Anlass zur Überlegung, ob und wie das Deutschlandticket den Arbeitnehmern – möglichst steuerfrei – überlassen werden kann.
Deutschland-Ticket und Job-Ticket
Bereits vor Einführung des sog. 49-Euro-Tickets stellten viele Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern sog. Jobtickets zur Verfügung. Hierbei handelte es sich um eine preisermäßigte Dauerkarte zur Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel für Beschäftigte einer Firma oder eines Firmenverbundes. Der Arbeitgeber erwarb das Ticket aufgrund einer Vereinbarung mit dem Verkehrsträger und überließ es seinerseits unentgeltlich, verbilligt oder vollentgeltlich dem Arbeitnehmer. Das Job-Ticket wurde entweder für das ganze Jahr im Voraus oder für den nächsten Monat überlassen und ermöglichte den Arbeitnehmern eine kostengünstige Möglichkeit, die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückzulegen.
Seit der Einführung des sog. 49-Euro-Tickets sind viele Arbeitgeber dazu übergegangen, ihren Arbeitnehmern diese Tickets unentgeltlich zu überlassen oder für deren Kauf einen Zuschuss zu gewähren. Die Deutschlandtickets ermöglichen deutschlandweit die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs ohne weitere Ticketkäufe.
Lediglich im Rahmen des Personenfernverkehrs dürfte das sog. Job-Ticket weiterhin in der Praxis eine Rolle spielen, da das Deutschlandticket hier keine Gültigkeit besitzt.
Steuerbefreiung
Zuschüsse des Arbeitgebers zum sog. Deutschlandticket sind nach § 3 Nr. 15 EStG steuerbefreit. Ein Lohnsteuerabzug muss daher für diese Zuschüsse nicht erfolgen.
Allerdings mindern sich die für den jeweiligen Arbeitnehmer (in dessen privater Steuererklärung) anzuerkennenden Werbungskosten, wenn der Arbeitgeber die Anschaffung des 49-Euro-Tickets steuerfrei nach § 3 Nr. 15 EStG bezuschusst.
Daher besteht für den Arbeitgeber das Wahlrecht, die Zuschüsse freiwillig mit 25% pauschal zu versteuern1. Erfolgt dies, so mindern die gezahlten Zuschüsse nicht die (aufgrund der Entfernungspauschale abziehbaren) Werbungskosten der einzelnen Arbeitnehmer.
Die folgende Tabelle stellt die Möglichkeiten der steuerlichen Behandlung der Bezuschussung des Deutschlandtickets dar:
| steuerfreier Zuschuss | Verzicht auf die Steuerbefreiung |
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Bezuschusst der Arbeitgeber ein vom Arbeitnehmer selbst erworbenes Ticket, hat der Arbeitgeber die zweckentsprechende Verwendung des Zuschusses nachzuweisen, z.B. durch Rechnungen über den Erwerb des Tickets. Dieser Nachweis ist zusätzlich zum Lohnkonto aufzubewahren.
Möglichkeiten der Nutzung des Deutschlandtickets
Der Arbeitnehmer kann das Deutschlandticket wie folgt nutzen:
1. für Fahrten zur Arbeit (sog. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte)
2. für private Fahrten
3. für Dienstreisen
Gesonderte Auszeichnungen über die Nutzung des Tickets müssen (zumindest für lohnsteuerliche Zwecke im Falle der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 15 EStG) nicht erfolgen.
Fazit
Das Deutschlandticket ist bundesweit gültig und hat einen vergleichsweise niedrigen Preis. Bezuschusst der Arbeitgeber das Ticket, kann es aus Sicht des Arbeitnehmers noch günstiger werden. Hier könnten Arbeitgeber überlegen, ob sie die Anschaffung eines Deutschlandtickets für die Arbeitnehmer bezuschussen, so dass diese das Ticket verbilligt erwerben können. Dies könnte für Arbeitgeber im Bereich der Gesundheits- und Sozialwirtschaft sowohl im Hinblick auf die Mitarbeitergewinnung und -bindung als auch im Hinblick auf die Nachhaltigkeit (Stichwort: „ökologischer Fußabdruck”) einen Mehrwert bringen.
Quellen:
1 § 40 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 EStG