Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Transaktionsprozesses zählen die Einigung auf den Kaufpreis und die Risikoallokation zwischen den Parteien. Es gibt hierzu vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten wie Gewährleistungen oder Kaufpreisausgleichsmechanismen, doch nicht immer kann Einigkeit zwischen den Parteien erzielt werden. Je nach Vereinbarung eines festen oder vorläufigen Kaufpreises ergeben sich insbesondere für den Käufer bestimmte Risiken bei Veränderungen in der Zielgesellschaft zwischen Signing und Closing. Häufig werden mögliche Gewährleistungs- oder Freistellungsansprüche des Käufers durch einen Kaufpreiseinbehalt oder mittels eines Treuhand- oder Sperrkontos abgesichert. Um einen derartigen Rückbehalt zu vermeiden, hat der Verkäufer u.a. die Möglichkeit, eine Bankgarantie zur Sicherung etwaiger Ansprüche des Käufers zu stellen.
Es handelt sich dabei um die unwiderrufliche Verpflichtung einer Bank, unter bestimmten Voraussetzungen für die Schulden eines Unternehmens oder einer Privatperson im Rahmen einer Transaktion aufzukommen. Eine Bankgarantie bezieht sich auf einen bestimmten Betrag sowie einen festgelegten Zeitraum und definiert die Umstände, unter denen sie auf den Vertrag anwendbar ist. Sie ist ein abstraktes Zahlungsversprechen, das unabhängig vom Grundgeschäft besteht. Die ausstellende Bank verlangt in der Regel eine Gegengarantie oder andere Form der Sicherung sowie Zahlung einer Gebühr von der Partei, für die die Garantie übernommen wird. Die Bankgarantie dient also dem Begünstigten als Instrument des Risikomanagements, da die Bank die Haftung für die Vertragserfüllung übernimmt.
Bei ausländischen Bankgarantien, z. B. im Rahmen grenzüberschreitender Transaktionen, kann zudem eine Korrespondenzbank als vierte Partei involviert werden, die im Land des Begünstigten tätig ist. Man unterscheidet daher zwischen einer (i) direkten Garantie, die die Bank des Leistungsverpflichteten direkt an den Begünstigten erstellt sowie einer (ii) indirekten Garantie, bei der eine zweite Bank eingeschaltet wird. Letztere wird oftmals gewählt, wenn der Begünstigte sich zusätzlich absichern möchte, weil beispielsweise Bedenken bezüglich der Bonität der Banken im Land des Verpflichteten bestehen, sonstige Länderrisiken reduziert oder regulatorische Vorgaben eingehalten werden sollen. Das Geld wird dann nicht direkt an die Begünstigten, sondern zuerst an die Bank gezahlt; anschließend übermittelt die Korrespondenzbank die Summe an den Begünstigten der Garantie.
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