M&A Vocabulary – Experten verstehen: „Deed” im Common Law
Wenn Verträge dem Recht von England & Wales unterliegen, können sie formlos („under the hand”), schriftlich oder als sog. Deed abgeschlossen werden. Es gelten also nicht alle schriftlichen Verträge auch ohne Weiteres als Deed. Ein Deed ist eine schriftliche Urkunde, die mit der erforderlichen Form ausgefertigt wird und mit der über ein Recht verfügt wird. Man könnte diesen Terminus aus dem englischen Vertragsrecht daher auch als qualifizierte Schriftform mit besonderen Rechtsfolgen bezeichnen.
Jeder Deed muss zunächst die Schriftform einhalten. Allerdings müssen nicht notwendigerweise beide Parteien auf derselben Urkunde unterschreiben, sondern es ist auch jeweils eine Unterschrift auf mehreren identischen Exemplaren möglich (sog. Counterparts). Auch kann es genügen, lediglich die Unterschriftenseite (Signature Page) auszutauschen. Die weiter einzuhaltende Form hängt beim Deed vom Einzelfall ab. Eine natürliche Person muss grds. im Beisein und mit Bestätigung eines Zeugen unterschreiben. Bei einer Limited nach britischem Recht müssen grds. Entweder ein Director und ein Zeuge oder zwei Directors unterzeichnen, wenn nicht – weniger praxisüblich – von der Möglichkeit eines besonderen Firmensiegels Gebrauch gemacht wird. Für Gesellschaften mit Sitz außerhalb Großbritanniens ist das jeweilige Gründungsrecht zu berücksichtigen, im Falle einer deutschen GmbH kann daher etwa auch lediglich ein alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer einen Vertrag als Deed unterzeichnen. Wenn ein Zeuge notwendig ist, kann dies nach dem Gesetz jede natürlich Person sein, die nicht Vertragspartei ist. Es ist jedoch gute Praxis, dass der Zeuge zumindest eine gewisse Unabhängigkeit aufweist und volljährig ist.
Darüber hinaus muss ein Deed ausgehändigt („delivered”) werden. Das ist der Fall, wenn der klare Wille der Parteien hervortritt, an den Deed gebunden zu sein, ohne dass es notwendigerweise auf eine gegenständliche Übergabe ankäme. Dabei muss auch unzweideutig zum Ausdruck kommen, dass das Dokument die Wirkungen eines Deeds haben soll („face value”). In der Praxis werden hierzu Standardformeln wie „executed as a deed” verwendet. Soll ein Deed nicht sofort wirksam werden, stehen weitere Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung. Man spricht etwa von einem „Escrow”, wenn ein Deed zwar unwiderruflich ist, aber noch unter einer aufschiebenden Bedingung steht. Alternativ kann auch die Aushändigung verzögert werden, indem etwa ein Agent, insb. ein Rechtsanwalt, mit der Aushändigung des bereits unterschriebenen Deed zu einem späteren Zeitpunkt beauftragt wird.
In bestimmten Fällen ist die Ausfertigung als Deed gesetzlich vorgeschrieben. Dazu gehören bspw. die Übertragung von Grundstücken, bestimmte Mietverträge, Stellung von bestimmten Sicherheiten (Mortgages, Charges), die Bestellung eines Treuhänders oder Vollmachten (Power of Attorney). Für manche Vertragsarten ist auch lediglich die Schriftform vorausgesetzt, ohne die besondere Form des Deeds einhalten zu müssen, so zum Beispiel für bestimmte Rechtsübertragungen oder persönliche Sicherheiten (Guarantees). Wird die vorgeschriebene Form nicht eingehalten, kommt ein Vertrag möglicherweise nicht rechtswirksam zu Stande.
Die Ausfertigung als Deed ist aber nicht nur Wirksamkeitsvoraussetzung in bestimmten Fällen, sondern zieht auch besondere Rechtsfolgen nach sich. Dazu gehört insb., dass Ansprüche aus einem Deed auch ohne Erbringung einer Gegenleistung durchgesetzt werden können. Außerdem verdoppelt sich grds. die gesetzliche Verjährungsfrist von sechs auf zwölf Jahre. Es kann daher auch zweckmäßig sein, einen Vertrag fakultativ als Deed auszufertigen.
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