M&A Vocabulary – Experten verstehen: „Third Party Claims”
In Verhandlungen von Unternehmenskaufverträgen ist die Reichweite der Haftung des Verkäufers regelmäßig einer der wichtigsten Verhandlungspunkte. Während die Identifikation bestehender und künftiger Risiken durch die Due Dilligence erfolgt, wird die Risikoverteilung vor allem durch die Ausgestaltung der Haftungsregelungen des Unternehmenskaufvertrages vorgenommen.
Freistellungen (sog. Indemnities) betreffen üblicherweise Risiken, die den Parteien bekannt sind, wobei sich die Höhe des Risikos und Realisierungszeitpunkt meist noch nicht abschätzen lassen. Der Verkäufer stellt den Käufer von zukünftigen Verbindlichkeiten frei, die auf Umständen vor der Transaktion beruhen. Bspw. können dies Sanierungskosten wegen Altlasten sein oder Steuerverbindlichkeiten für Veranlagungszeiträume, in denen der Verkäufer das Unternehmen geführt hat.
Daneben übernimmt der Verkäufer in der Regel Zusicherungen und Garantien (sog. Reps & Warranties). Ihr Gegenstand und Umfang richtet sich nach den jeweiligen Eigenheiten des Zielunternehmens. Häufig gewährte Garantien betreffen die Existenz und Lastenfreiheit der verkauften Gesellschaftsanteile, Richtigkeit der Jahresabschlüsse, Inhaberschaft von gewerblichen Schutzrechten, Wirksamkeit wesentlicher Verträge, die ausreichende Versicherung des Zielunternehmens, Nichtexistenz von Rechtsstreitigkeiten und das Vorliegen öffentlich-rechtlicher Genehmigungen.
Bei Verbindlichkeiten, die durch die Ansprüche Dritter entstehen können (sog. Third Party Claims) (z. B. aus Produkthaftung) und in den Anwendungsbereich einer Freistellung oder Garantieverpflichtung des Verkäufers fallen, ist darauf zu achten, Regelungen für den konkreten Umgang mit solchen Ansprüchen zu treffen. Es sollten insb. Regelungen dazu getroffen werden, wer die Verteidigung gegen Third Party Claims kontrolliert bzw. übernimmt und wie und in welcher Form die andere Vertragspartei unterstützen oder eingreifen kann bzw. darf. Ferner sollte geregelt werden, wie mit offensichtlich unbegründeten Ansprüchen umzugehen ist.
Hat der Verkäufer dem Käufer z. B. eine Freistellung für die Inanspruchnahme wegen Produkthaftungsansprüchen eingeräumt und kommt es nach Abschluss der Transaktion zu Klagen Dritter gegen das Zielunternehmen, ist der Verkäufer verpflichtet, sämtliche durch die Geltendmachung dieser Ansprüche entstandenen Kosten zu tragen.
Der Käufer hat dabei in der Regel ein Interesse daran, die Verteidigung gegen Third Party Claims selber zu organisieren und zu führen, da die zukünftigen Auswirkungen auf das Geschäft der Zielgesellschaft in erster Linie ihn betreffen. So kann es aus Sicht des Käufers sinnvoll sein, einem schnellen Vergleich zuzustimmen, um z. B. Reputationsschäden zu vermeiden. Kostenaspekte können demgegenüber in den Hintergrund treten, da diese Kosten im Rahmen der Freistellung oder Garantieverpflichtung vom Verkäufer zu tragen sind.
Aus Sicht des Verkäufers ist es dagegen oft sinnvoll, sich bestimmte Gestaltungsrechte im Hinblick auf die Auseinandersetzung des Käufers bzw. Zielunternehmens mit den Dritten einräumen zu lassen z. B. um einen unangemessen hohen Vergleich zu verhindern oder Einfluss auf die Kosten der Rechtsverteidigung zu erhalten.
Die denkbaren Regelungen sind vielfältig. In jedem Fall sollten zumindest Kooperationspflichten der Parteien in den Vertrag aufgenommen werden. Des Weiteren ist es möglich, dass der Verkäufer lediglich gewisse Einsichts- und Informationsrechte erhält oder aber auch Zustimmungsrechte hinsichtlich bestimmter Themen wie z. B. der Auswahl der Rechtsberater oder bezüglich des Abschlusses eines Vergleiches oder auch das Recht unter bestimmten Umständen, die Kontrolle über die Verteidigung gegen Third Party Claims an sich zu ziehen. Aus Sicht des Käufers ist es immer erstrebenswert, die Kontrolle über Third Party Claims zu erhalten und dem Verkäufer sinnvollerweise gewisse Informationsrechte einzuräumen, um diesen in einem frühen Stadium einzubinden und damit das Risiko späterer Einwände und Diskussionen mit dem Verkäufer über den Umfang der zu erstattenden Kosten zu reduzieren.
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