M&A Vocabulary – Experten verstehen „Russian-Roulette und Texas-Shoot-Out“
- Shoot-Out-Klauseln sind wirksame Instrumente, um gesellschaftsrechtliche Pattsituationen zu lösen
- Kauf-/Verkaufsmechanismen erzwingen klare Entscheidungen
- Eindeutige Auslöser und Bestimmungen zur Preisfindung sollten vertraglich fixiert werden
Shoot-Out-Klauseln (auch Ausstiegs- oder Exit-Klauseln), zielen nicht auf eine inhaltliche Lösung des Konflikts ab, sondern auf einen strukturierten, verbindlichen Weg, die Gesellschaftsverhältnisse zu bereinigen und die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft wiederherzustellen.
Begriff und weitere Varianten
Unter dem Begriff Russian-Roulette-Klausel versteht man allgemein solche Klauseln, die nach dem Prinzip „Kaufe oder verkaufe“ ausgestaltet sind: Ein Gesellschafter kann jederzeit oder nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen die Beteiligung seines Mitgesellschafters unter Nennung eines konkreten Kaufpreises zum Ankauf anbieten. Nimmt der Mitgesellschafter dieses Angebot nicht an, ist er seinerseits verpflichtet, seine Beteiligung an den das Verfahren initiierenden Gesellschafter zum gleichen Kaufpreis zu veräußern. Dadurch entsteht ein Anreiz, ein realistisches Angebot zu machen, weil der Initiator sich andernfalls selbst dem Risiko eines Verkaufs aussetzt.
Eine weitere Ausgestaltungsmöglichkeit des Russian-Roulette besteht darin, dass der das Verfahren initiierende Gesellschafter dem Mitgesellschafter gleich zwei Angebote übermittelt: Eines zum Ankauf der Geschäftsanteile des Mitgesellschafters und eines zum Verkauf der eigenen Geschäftsanteile an den Mitgesellschafter. Der Mitgesellschafter muss dann innerhalb einer bestimmten Zeitspanne eines der beiden Angebote annehmen.
Beim Texas-Shoot-Out kann ein Gesellschafter seinem Mitgesellschafter ein Angebot auf den Erwerb von dessen Anteilen machen. Der Mitgesellschafter kann dieses Angebot annehmen oder seinerseits dem das Verfahren initiierenden Gesellschafter ein Angebot auf den Erwerb von dessen Anteilen zu einem höheren Kaufpreis unterbreiten. Möchten beide Parteien die Anteile der jeweils anderen Partei übernehmen, kann ein Bieterverfahren initiiert werden. Typischerweise beschränkt die Gesellschaftervereinbarung („Shareholder Agreement“) die Anzahl der Angebotserhöhungen, um ein Ausufern des Bieterverfahrens zu vermeiden.
Weitere Varianten von Exit-Klauseln sind der Mexican-Shoot-Out oder der Deterrent Approach.
Beim sog. Mexican-Shoot-Out übermitteln beide Gesellschafter einem unbeteiligten Dritten (Notar oder Schiedsstelle) ein verdecktes Kaufangebot für die Beteiligung des jeweils anderen Gesellschafters. Das höhere Angebot muss dann angenommen werden.
Beim Deterrent Approach wird anhand eines vorher festgelegten Maßstabs der objektive Marktwert der Beteiligungen ermittelt wird. Der das Verfahren initiierende Gesellschafter muss dann einerseits seinem Mitgesellschafter die Veräußerung seiner Beteiligung mit einem festen Abschlag auf den so ermittelten Marktwert und andererseits dem Mitgesellschafter zugleich den Erwerb von dessen Beteiligung mit einem korrespondierenden festen Aufschlag anbieten. Der Mitgesellschafter kann dann frei entscheiden, ob er zu diesen Konditionen seine Beteiligung veräußern oder die Beteiligung des das Verfahren initiierenden Gesellschafters erwerben will. Mit dem Ab- bzw. Aufschlag sollen die Parteien dazu angehalten werden, das Verfahren nicht leichtfertig in die Wege zu leiten.
Zulässigkeit in der Vertragsgestaltung
Ausstiegsklauseln dieser Art sind grundsätzlich zulässig, sofern sie nicht gegen zwingende gesetzliche Verbote, wie das Verbot von Hinauskündigungsklauseln, oder grundlegende Prinzipien der Vertragsfreiheit verstoßen. In der Regel enthalten solche Klauseln ein auf freiwilliger Basis vereinbartes Ausstiegsverfahren und die Entscheidung über den Ausstieg eines Gesellschafters aufgrund eines Deadlocks obliegt den beteiligten Gesellschaftern, womit eine sachliche Rechtfertigung angenommen werden kann. Teilweise wird aber mit Blick auf eine sachliche Rechtfertigung gefordert, dass im Vorhinein konkrete Auslösungstatbestände vereinbart werden müssen.
Praxishinweis
Vor Aufnahme einer Shoot-Out Klausel sollte in jedem Fall geprüft werden, ob die beteiligten Parteien die finanzielle Leistungsfähigkeit besitzen, die Folgen eines Transfers zu tragen. Empfehlenswert ist es, klare Auslöser zu definieren, die festlegen, unter welchen Umständen das gewählte Verfahren ausgelöst werden kann. Auch eine Bestimmung zur Preisfindung bzw. Überprüfung sollte fest vereinbart werden.
Fazit
Russian-Roulette und Texas-Shoot-Out-Klauseln in Gesellschaftervereinbarungen sind wirksame Werkzeuge zur Lösung von Deadlocks. Allein die Aufnahme solcher Klauseln erzeugt ein Druckmittel, das die Gesellschafter oft dazu bringt, ihre Position im Konflikt zu überdenken. Nicht zu vernachlässigen ist das Missbrauchsrisiko, das mit solchen Klauseln einhergeht und insbesondere dann relevant wird, wenn die Partner wirtschaftlich ungleich aufgestellt sind; durch eine sorgfältige Vertragsgestaltung lässt sich dieses Risiko jedoch deutlich mindern.

