Veröffentlicht am 24. Dezember 2022
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Mangelhafte Projektsteuerung als Einfallstor für eine werkvertragliche Haftung

Harald Reitze, LL.M.
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Attorney at Law (New York), Rechtsanwalt
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Andreas Griebel
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Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Rechtsanwalt
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OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25. März 2020, Az.: 12 U 162/19

Die Projektsteuerung ist grundsätzlich eine werkvertragliche Leistung, die entsprechende Sorg-faltspflichten und Haftung nach sich zieht.

Im zugrunde liegenden Fall hatte der beauftragte Architekt die Steuerung des Bauprojekts übernommen. Im Anschluss wurden Fenster verbaut, deren Mangelhaftigkeit optisch erst später erkennbar war. Der Bauherr nahm den Architekten wegen der Verletzung seiner Planungs- und Überwachungsverpflichtung in Anspruch.

Das Gericht hält in Fortführung der ständigen Rechtsprechung zunächst fest, dass zwischen dem Besteller und dem Architekten ein Projektsteuerungsvertrag zu Stande gekommen war, in dem der Architekt entsprechend beauftragt wurde. Für die Einordnung des Projektsteuerungsvertrages als Dienst- oder Werkvertrag kommt es darauf an, ob ein Erfolg geschuldet ist. Bei der Vereinbarung einer „Projektsteuerung” oder einer „technischen Bauüberwachung” steht nach Auffassung des Gerichts die Kontroll- und Organisationsleistung unter Wahrnehmung von Führungs- und Leitungsfunktionen im Vordergrund. Dementsprechend sei regelmäßig ein Erfolgselement prägend und es liege ein Werkvertrag vor. Wenn es dagegen an der Erfolgsbezogenheit fehlt, kann im Einzelfall auch ein Dienstvertrag vorliegen.

Im entschiedenen Fall konnte der Kläger allerdings die Verletzung einer Pflicht aus dem Projektsteuerungsvertrag nicht beweisen. Der geführte Anscheinsbeweis scheiterte daran, dass der Kläger keinen typischen Geschehensablauf darstellen konnte. Nach der Rechtsprechung ist es nach dem Anscheinsbeweis erlaubt, bei einem typischen Geschehensablauf den Nachweis eines ursächlichen Zusammenhanges oder eines schuldhaften Verhaltens auch ohne exakte Tatsachengrundlage aufgrund von Erfahrungssätzen zu führen. Im entschiedenen Fall konnte ein solcher jedoch nicht nachgewiesen werden.

Fazit:

Die Transaktionspraxis darf einzelne zwischen dem Verkäufer / Bauherren und dem Besteller zu Stande gekommene Verträge nicht übersehen, insbesondere im Share Deal. Hierbei darf insbesondere nicht übersehen werden, dass Verträge auch mündlich zustande kommen können. Andernfalls werden unbewusst Einfallstore für Haftungen eröffnet, die neben den üblicherweise vereinbarten Haftungsausschlüssen „im Übrigen” in Transaktionsverträgen existieren. Ferner bietet es sich an, diesen Vertrag nicht nur mündlich gelten zu lassen, sondern ihm ein schriftliches Kleid zu geben und diesen so auszuformen, dass die Haftungsrisiken minimiert werden