Rechte an Marken und Firmennamen durchsetzen: Überwachung notwendig!
Um das zu verhindern, richten umsichtige Rechtsinhaber eine Markenüberwachung ein. Damit wird bei den jeweiligen Markenämtern überwacht, ob Dritte verwechselbar ähnliche Zeichen anmelden. Der Markeninhaber hat somit die Möglichkeit, rechtzeitig dagegen vorzugehen und eine Verwässerung seines Markenrechts zu unterbinden.
Verhindern ähnlicher Firmennamen auf Basis von Markenrechten
Häufig wird jedoch übersehen, dass auch Firmennamen als sog. „geschäftliche Bezeichnungen” nach § 5 MarkenG Schutz genießen. Sind Firmennamen verwechselbar ähnlich zu registrierten Marken, so kann der Markeninhaber grundsätzlich dagegen vorgehen und Unterlassung der entsprechenden Firmenbezeichnung fordern, vorausgesetzt seine Markenrechte sind älter als die ähnliche geschäftliche Bezeichnung.
Allerdings ist ein solches Vorgehen rechtlich nicht mehr möglich, wenn die (markenrechtsverletzende) Firmenbezeichnung zu lange tatenlos geduldet wird. Das deutsche Markenrecht sieht in § 21 Abs. 2 MarkenG vor, dass die Geltendmachung von Ansprüchen aus einer Marke dann ausgeschlossen ist, wenn der Markeninhaber die Benutzung eines ähnlichen Zeichens fünf Jahre lang in Kenntnis geduldet hat (sog. Verwirkung). Dabei ist nach den Grundsätzen der Rechtsprechung anerkannt, dass „Kenntnis” wörtlich zu verstehen ist. D.h., fahrlässige (auch grob fahrlässige) Unkenntnis steht einer positiven Kenntnis nicht gleich.
Kollision ähnlicher Firmennamen: Überwachungspflichten beachten
Wenn ein Drittunternehmen unter einer verwechselbar ähnlichen Bezeichnung firmiert, kann hiergegen auch auf Basis des eigenen Firmennamens (geschäftliche Bezeichnung, § 5 MarkenG) vorgegangen werden, vorausgesetzt die eigene Firmierung war bereits länger am Markt aktiv als die des Konkurrenten.
Auch hier sind – wie bei Marken – die Grundsätze der Verwirkung zu beachten (§ 21 Abs. 2 MarkenG). Allerdings gelten dabei strengere Anforderungen. In einer aktuell veröffentlichten Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt, dass für Unternehmenskennzeichen auch auf die allgemeinen, zivilrechtlichen Grundsätze der Verwirkung abzustellen ist (§ 242 BGB), die über die Verweisungsnorm des § 21 Abs. 4 MarkenG neben den markenrechtlichen Verwirkungsnormen Anwendung finden (BGH, Urteil vom 5.11.2015, Az. I ZR 50/14 „Context”).
Danach kommt es für eine mögliche Verwirkung seiner Rechte nicht auf positive Kenntnis von der jüngeren, verwechselbar ähnlichen Firmenbezeichnung an. Vielmehr trifft den älteren Zeicheninhaber eine Marktbeobachtungspflicht, so der BGH. Wer sich mangels Marktbeobachtung in Unkenntnis darüber befindet, dass ein Unternehmen unter einer Bezeichnung am Markt agiert, die verwechselbar ähnlich zum eigenen Firmennamen ist, erweckt dadurch den Anschein, dass er den Marktauftritt des Drittunternehmens unter diesem Zeichen dulde. Das Drittunternehmen soll sich dann auf diese Duldung verlassen können. Nach welcher Zeitspanne eine solche „Duldungsvermutung” eintritt, legte der Bundesgerichtshof nicht fest. Das hänge von den Umständen des Einzelfalles ab.
Fazit
Um einer Verwirkung seiner Zeichenrechte zu entgehen, ist es dringend zu empfehlen, den Markt systematisch zu beobachten und umgehend gegen Nachahmer der eigenen Marke oder Firmierung vorzugehen. Faktisch bedeutet das, dass Kennzeicheninhaber neben einer Markenüberwachung auch eine Überwachung der Handelsregister auf Eintragung identischer oder verwechselbarer Firmenbezeichnungen einrichten sollten. Nur so kann sichergestellt werden, von solchen Firmenbezeichnungen Kenntnis zu erlangen und rechtzeitig zu entscheiden, ob hiergegen vorgegangen werden soll.
Wer den Markt nicht beobachtet, riskiert einen Verlust der Durchsetzbarkeit seiner eigenen Marken- und Firmenrechte.
