Internationale Matrixorganisationen – Herausforderungen für die steuerliche Compliance
Steuerliche Betriebsstätte
Eine solche Matrix-Tätigkeit kann im Ausland ungewollt zur Begründung einer bzw. mehrerer Geschäftsleitungs- /Vertreterbetriebsstätten führen, in manchen Ländern auch zu einer Dienstleistungsbetriebstätte. Schon sog. „Hilfstätigkeiten zur Vorbereitung von Vertragsabschlüssen” können dafür ausreichen. Besonders im Global Sales-Bereich ist daher Vorsicht geboten, welche Befugnisse die Manager erhalten.
Gegebenenfalls entsteht auf den steuerlich zu ermittelnden Betriebstättengewinn in dem betroffenen Land eine beschränkte Ertragsteuerpflicht derjenigen inländischen Gesellschaft, von dem aus der Manager tätig wird. Leistungen zwischen den Betriebsstätten und dem Stammhaus sind auf Basis angemessener Verrechnungspreise zu vergüten. Unternehmen müssen dann Vorsorge tragen, dass die Betriebsstättengewinne nicht zusätzlich im Stammhaus besteuert werden. Die Herausforderungen potenzieren sich, wenn der Matrixmanager bei seiner funktionalen Zuständigkeit für Gesellschaften in sehr vielen Ländern tätig wird; die Begründung von 20 und mehr Betriebstätten ist nicht untypisch.
Ausland: Lohnsteuerpflicht
Der grenzüberschreitende Einsatz der Matrixmanager wirft weitere Fragestellungen bei der territorialen Zuordnung, dem wirtschaftlichen Arbeitgeber und der Lohnsteuerpflicht auf. Das führt ebenfalls zu steuer- und abgabenrechtlichen Pflichten und dem Risiko einer doppelten Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflicht. Bei einer Zuordnung der Tätigkeit zu einer Betriebsstätte im Ausland entsteht bereits ab dem ersten Tag eine Lohnsteuerpflicht im Ausland (keine 183-Tage Grenze). Zudem müssen die sozialversicherungsrechtlichen A1-Pflichten und bei EU-Dienstreisen gesonderte Meldepflichten (ab dem ersten Tag) erfüllt werden.
Verlagerung
Matrixmanager, die einerseits im Ausland ihren Wohnsitz haben und dort angestellt sind, andererseits für inländische Konzerngesellschaften tätig werden, begründen zudem das Risiko einer Verlagerung des Orts der geschäftlichen Oberleitung dieser inländischen Konzerngesellschaften in den ausländischen Tätigkeitsstaat bzw. zumindest der Entstehung einer Geschäftsleitungsbetriebsstätte. Die inländische Gesellschaft wäre dadurch im Ausland unbeschränkt bzw. zumindest beschränkt steuerpflichtig. Als Folgeproblem in Deutschland könnten diese Gesellschaften mangels inländischen Orts der Geschäftsleitung nicht mehr in bestehende ertragsteuerliche Organschaften eingegliedert sein.
In Extremfällen kann die Zuordnung von Abteilungen (z.B. des F & E-Bereichs) zu einem neuen (Matrix-)Führungsteam im Ausland oder ähnliche Reorganisationen auch zu einer sog. „Funktionsverlagerung” führen, bei der erhebliche Steuerbelastungen ausgelöst werden.
Leistungsaustausch
Umsatzsteuerliche Folgen ergeben sich in Abhängigkeit davon, ob die eingesetzten Matrixmanager aus dem In- oder aber aus dem Ausland tätig werden. Sofern im Ausland ansässige Matrixmanager gegenüber den inländischen Konzerngesellschaften Leistungen erbringen, kann das zu einer Belastung mit Umsatzsteuer führen, der sich bei der Ausführung der Geschäftsführung durch den rechtlichen Geschäftsführer der Untergesellschaft mangels Vorliegens eines zusätzlichen Leistungsaustauschs nicht ergeben würde. Soweit Matrixmanager aus einer inländischen Einheit heraus in Aktion treten, können die Voraussetzungen für umsatzsteuerliche Organschaften in aller Regel erfüllt werden, da die organisatorische Eingliederung bei Matrixorganisationen meist gewährleistet werden kann.
Lokaler Geschäftsführer
Risiken birgt die Matrix-Struktur auch für die entmachteten Geschäftsleiter der Konzerngesellschaften. Die Legalitätspflicht der Geschäftsleiter, die auch die Pflicht der Geschäftsleiter zur Erfüllung der sich u.a. aus § 34 Abs.1 AO ergebenden steuerlichen Pflichten der Gesellschaft umfasst, kann auch durch Matrixstrukturen nicht abbedungen werden, sodass die faktische Wahrnehmung der steuerlichen Pflichten durch die Konzernsteuerabteilung die Geschäftsleiter nicht von der rechtlichen Verantwortung für die Tax Compliance entbindet.
Obligatorische Buchhaltung
Bei internationalen Matrixstrukturen ist oft eine Auslagerung der Buchhaltung der einzelnen Konzerngesellschaften zu beobachten; berücksichtigt werden muss, dass die Buchführung und Aufbewahrung von Unterlagen in Deutschland zu erfolgen hat. Möglich ist aber die Führung elektronischer Bücher und sonstiger elektronischer Aufzeichnungen außerhalb Deutschlands; das bedarf vorab eines schriftlichen Antrags sowie der Zustimmung des Finanzamts.
Empfehlungen
- Die sich in Matrixorganisationen ergebenden problematischen Themenstellungen sollten im Zweifel aktiv steuerlich untersucht werden (Matrix-Check). Eine professionelle externe Unterstützung durch international aufgestellte Experten kann den Aufwand erheblich reduzieren und Fehler vermeiden.
- Abhängig von den Ergebnisse sollten Aufgaben- und Prozessbeschreibungen sowie Kommunikationsleitlinien und die Implementierung eines zentralen Monitorings integriert werden (Matrix-Compliance). Die Matrix-Compliance sollte selbstverständlich in die allgemeinen internen Compliance-Strukturen eingefügt werden.
- Die Reisetätigkeit des betroffenen Matrixmanagers sollte möglichst über entsprechende Tools erfasst und ggf. bei den zuständigen Behörden gemeldet werden.
- Steuer-, HR- und Legal / Compliance-Abteilungen müssen in einem möglichst standardisierten Prozess in die Beurteilungen, die Compliance und das Monitoring der Matrixstrukturen einbezogen werden.
- Im Falle des entstehenden Leistungsaustausches mit den zentralen Leistungsstellen in der Matrix müssen insbesondere die umsatzsteuerlichen Anforderungen an die Rechnungsstellung beachtet werden.