Medfluencer: Zwischen Aufklärung, Werbung und Behandlung
- Social Media eröffnet Ärzten Chancen – und neue rechtliche Risiken.
- Ärztliche Aufklärung, Werbung und Behandlung müssen klar getrennt werden.
- HWG, Berufsrecht und MDR setzen der Gesundheitskommunikation Grenzen.
- Auch KI-generierte Inhalte bleiben dem Betreiber rechtlich zurechenbar.
Aktuelle Debatten über frei erfundene Krankheitsbilder und medizinische Empfehlungen auf Social Media zeigen, wie schnell digitale Gesundheitskommunikation rechtliche Fragen aufwirft. Für Ärzte, MVZ und Krankenhäuser bieten Instagram, TikTok & Co. zugleich Chancen. Entscheidend ist, Aufklärung, Werbung und individuelle Beratung sauber zu trennen.
Information, Werbung oder bereits Behandlung?
§ 27 MBO-Ä erlaubt sachliche berufsbezogene Information; unzulässig ist insbesondere anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung. Maßgeblich ist die Berufsordnung der jeweiligen Landesärztekammer.
Werden Produkte oder Leistungen gezielt hervorgehoben oder ärztliche Autorität zur Absatzförderung eingesetzt, kann Werbung vorliegen. Werden in Kommentaren oder Direktnachrichten konkrete Symptome oder Medikamente bewertet und individuelle Empfehlungen gegeben, kann je nach Ausgestaltung ein Behandlungsverhältnis nach §§ 630a ff. BGB entstehen. Dann gelten auch digital die regulären ärztlichen Pflichten; zusätzlich sind die Anforderungen an die Fernbehandlung zu beachten.
Praxistipp: Konkrete Behandlungsanfragen aus Kommentaren oder Direktnachrichten sollten in ein geschütztes Behandlungssetting überführt werden
Werbung: Berufsrecht, HWG und UWG
§ 3 HWG verbietet irreführende Werbung. § 11 Abs. 1 Nr. 2 HWG begrenzt außerhalb der Fachkreise Werbung, die sich auf Empfehlungen von Wissenschaftlern oder im Gesundheitswesen tätigen Personen stützt.
Für verschreibungspflichtige Arzneimittel gilt grundsätzlich ein Verbot der Publikumswerbung.
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Auch klassische Influencer können bei Arzneimittelwerbung erfasst sein. Das OLG Köln hat mit Urteil vom 11.9.2025 – 6 U 118/24 – entschieden, dass eine Influencerin aufgrund ihrer Bekanntheit als „bekannte Person“ im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 HWG gelten kann. Eine feste Follower-Grenze gibt es nicht; maßgeblich sind Reichweite und Bekanntheit im Einzelfall.
Die Ärztekammer Nordrhein hat Medfluencer jüngst ebenfalls in einem Beitrag im Rheinischen Ärzteblatt aufgegriffen und die Chancen wissenschaftsbasierter Gesundheitsaufklärung betont. Eine Kennzeichnung als „Werbung“ macht inhaltlich unzulässige Werbung nicht zulässig.
Für Medizinprodukte setzt Art. 7 MDR Grenzen: Aussagen dürfen nicht über Zweckbestimmung, Sicherheit oder Leistung täuschen oder Wirkungen suggerieren, die das Produkt nicht besitzt.
Praxisfall: Wenn Mitarbeitende selbst zu Medfluencern werden
Eine MFA mit hoher Reichweite filmt ihren Klinikalltag. Dienstkleidung, Logo und Räumlichkeiten lassen den Arbeitgeber erkennen. In einem Reel hält sie ein Arzneimittel in die Kamera und äußert sich positiv dazu.
Erscheint das Arzneimittel nur zufällig im Bild, ist dies anders zu bewerten als eine gezielte Präsentation. Liegt Werbung vor, kann § 11 Abs. 1 Nr. 2 HWG greifen: Auch eine MFA ist eine im Gesundheitswesen tätige Person; auf ihre Followerzahl kommt es hierfür grundsätzlich nicht an.
Für die Klinik stellt sich zusätzlich die Frage der Zurechnung. Ein privater Account wird nicht allein deshalb zum Klinikkanal, weil Logo oder Räumlichkeiten erkennbar sind. Das Risiko steigt aber, wenn die Klinik Aufnahmen unterstützt, teilt oder selbst nutzt. Hinzu kommen Schweigepflicht und Datenschutz: Schon Patientenstimmen, Monitore oder Namensschilder im Hintergrund können problematisch sein.
Praxistipp: Social-Media-Guidelines sollten auch private Aufnahmen aus dem Klinikbetrieb erfassen und Regeln zu Patientenbezug, Produktdarstellungen und Freigaben enthalten.
Neue Herausforderung: KI
Das OLG Hamm hat am 12.5.2026 entschieden, dass eine Betreiberin für irreführende Aussagen ihres KI-Chatbots einzustehen hatte. Der Chatbot hatte Ärzte unzutreffend als Fachärzte bezeichnet. Auch KI-generierte Inhalte auf eigenen Kanälen benötigen daher eine vorherige Kontrolle.
Fünf Leitlinien für die Praxis
- Medizinische Aussagen fachlich und quellenbezogen prüfen.
- Information und individuelle Beratung trennen.
- Kooperationen und Produktbezug vorab rechtlich prüfen.
- Wissenschaftliche Unsicherheiten transparent benennen.
- Für Social Media und KI klare Freigabeprozesse etablieren.
Fazit
Social Media bietet medizinischen Leistungserbringern erhebliche Chancen, ihre Sichtbarkeit und Reichweite zu erhöhen. Rechtssichere Kommunikation beginnt mit der Einordnung: Geht es um Aufklärung, Werbung oder bereits individuelle Behandlung und wer trägt Verantwortung für den Inhalt?
Sie planen Social-Media-Aktivitäten, Kooperationen oder den Einsatz von KI? Wir beraten Sie gerne bei der rechtssicheren Gestaltung Ihrer digitalen Gesundheitskommunikation.
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