Veröffentlicht am 29. Mai 2026
Lesedauer ca. 3 Minuten

Medizinalcannabis: Grenzen für Werbung und Versand

  • BGH konkretisiert Werbegrenzen für Medizinalcannabis.
  • Werbliche Anpreisung bleibt riskant.
  • Entwurf zur Änderung des MedCanG betrifft Fernverordnung und Versand.
  • Praxen, MVZ, Kliniken und Apotheken sollten Inhalte prüfen.
Franca Heuser
Senior Associate
Fachanwältin für Medizinrecht, Rechtsanwältin
Medizinalcannabis bleibt ein sensibles Thema für Werbung, Verordnung und Abgabe. Der BGH stellt klar: Wer Patientinnen und Patienten online über Beschwerden anspricht und unmittelbar zu einer Cannabis-Behandlungsanfrage führt, riskiert einen Verstoß gegen § 10 HWG. Parallel plant der Gesetzgeber strengere Regeln für Cannabisblüten, insbesondere bei Fernverordnung und Versand.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 26. März 2026 wichtige Leitplanken für die Online-Kommunikation zu medizinischem Cannabis gesetzt.

Im Mittelpunkt stand ein Internetportal, über das Interessenten Kontakt zu kooperierenden Ärztinnen und Ärzten aufnehmen konnten. Auf der Plattform wurde dargestellt, bei welchen Beschwerden eine Behandlung mit medizinischem Cannabis in Betracht kommen könne. Zugleich konnten Interessenten unmittelbar eine Behandlungsanfrage stellen.

Diese Gestaltung hielt der BGH für unzulässig.

Nach Auffassung des Gerichts handelte es sich nicht mehr um eine rein sachliche Publikumsinformation, sondern um Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel. Maßgeblich war die Gesamtwirkung der Darstellung: Die Verbindung aus Hinweisen über mögliche Anwendungsbereiche, positiver Darstellung der Cannabistherapie und unmittelbarer Anfragefunktion war geeignet, die Nachfrage nach medizinischem Cannabis zu fördern.

Die Entscheidung knüpft an § 10 Abs. 1 HWG an. Danach darf für verschreibungspflichtige Arzneimittel grundsätzlich nicht gegenüber der allgemeinen Öffentlichkeit geworben werden. Das Verbot ist zugleich eine Marktverhaltensregel im Sinne von § 3a UWG. Verstöße können daher wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche auslösen.

Für die Praxis besonders wichtig: Es kommt nicht darauf an, ob ein bestimmtes Präparat, ein Hersteller oder eine Marke genannt wird. Auch die werbliche Herausstellung einer Arzneimittelgruppe kann ausreichen, wenn für das fachfremde Publikum eine bestimmte verschreibungspflichtige Therapie erkennbar in den Vordergrund rückt. Medizinisches Cannabis bleibt verschreibungspflichtig. Dass Cannabis zu medizinischen Zwecken seit dem 1. April 2024 nicht mehr dem Betäubungsmittelrecht in gleicher Weise unterfällt, ändert an der Anwendbarkeit des § 10 HWG nichts.

Der BGH bestätigt damit einen zentralen Grundgedanken des Heilmittelwerberechts: Patientinnen und Patienten sollen nicht durch werbliche Anpreisung dazu veranlasst werden, bei Ärztinnen und Ärzten auf eine bestimmte Verordnung hinzuwirken. Die ärztliche Entscheidung soll auf Grundlage der individuellen Diagnose, Indikation, Kontraindikationen, Risiken und Behandlungsalternativen getroffen werden.

Das bedeutet nicht, dass jede Information über medizinisches Cannabis unzulässig wäre. Sachliche, ausgewogene und zurückhaltende Patienteninformationen bleiben möglich. Zulässig kann etwa sein, allgemein über rechtliche Rahmenbedingungen, ärztliche Verordnungsvoraussetzungen oder den Ablauf einer Behandlung zu informieren. Kritisch wird es aber, wenn bestimmte Beschwerden mit einer konkreten Arzneimitteltherapie verknüpft und zugleich Handlungsaufforderungen wie „Behandlung anfragen“, „Therapie starten“ oder „Rezept erhalten“ eingebunden werden.

Ein kurzer Blick auf den Gesetzgeber zeigt, dass die Versorgung mit medizinischem Cannabis weiterhin im Fokus steht. Der Entwurf zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes sieht für Cannabisblüten strengere Vorgaben vor, u.a. soll die Verschreibung von Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken grundsätzlich einen persönlichen Kontakt zwischen Patientin oder Patient und Ärztin oder Arzt voraussetzen. Der Bundestag hat den Gesetzentwurf am 18. Dezember 2025 erstmals beraten und an die Ausschüsse überwiesen; im Januar 2026 fand eine öffentliche Anhörung im Gesundheitsausschuss statt.

Für Arztpraxen, MVZ und Krankenhäuser bedeutet das: Wer über medizinisches Cannabis informiert, sollte die ärztliche Einzelfallentscheidung klar in den Mittelpunkt stellen. Der Internetauftritt sollte nicht den Eindruck vermitteln, eine Cannabistherapie sei bei bestimmten Beschwerden die naheliegende oder bevorzugte Lösung. Besondere Vorsicht ist geboten bei Beschwerdelisten, indikationsbezogenen Texten, Patientenfragebögen und Online-Terminbuchungen, wenn diese unmittelbar mit einer Cannabistherapie verknüpft werden.

Auch Apotheken und Plattformanbieter sollten ihre digitalen Prozesse überprüfen. Rechtlich relevant ist nicht nur der einzelne Textbaustein, sondern der gesamte Nutzerpfad: Welche Erwartungen werden geweckt? Wird eine bestimmte Therapie nahegelegt? Wird der Patient gezielt in Richtung einer Verordnung gelenkt? Und entsteht der Eindruck, die ärztliche Prüfung sei nur noch ein formaler Zwischenschritt?

Das BGH-Urteil und der Entwurf zur Änderung des MedCanG weisen damit in dieselbe Richtung: Die Versorgung mit medizinischem Cannabis soll möglich bleiben, zugleich aber stärker an ärztliche Verantwortung, Beratung und Patientensicherheit angebunden werden. Für Leistungserbringer und Anbieter im Gesundheitsmarkt ist dies ein guter Anlass, Webseiten, Social-Media-Auftritte, Kooperationen und digitale Patientenprozesse heilmittelwerberechtlich und berufsrechtlich zu überprüfen.


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