Veröffentlicht am 10. Juni 2026
Lesedauer ca. 2 Minuten

Mindestbeförderungsentgelte als regulatorische Herausforderung

  • Mindestbeförderungsentgelte sind nur mit klaren und bestimmten Regelungen zulässig.
  • VG Gelsenkirchen beanstandet unklare Preisvorgaben im Essener Mietwagenverkehr.
  • Kommunale Preisvorgaben dürfen nicht über das eigene Stadtgebiet hinausreichen.
  • Die Entscheidung setzt wichtige Leitplanken für die Regulierung des Mietwagenverkehrs.
Till Stegemann
Senior Associate
Rechtsanwalt
Neben der Rückkehrpflicht ist die Festlegung von sogenannten Mindestbeförderungsentgelten vermutlich das derzeit am stärksten im Fokus stehende Instrument im Bereich der Regulierung des Mietwagenverkehrs (wir berichteten zu einer anderen Entscheidung bereits¹). Zuletzt stand die Stadt Essen aufgrund ihrer diesbezüglichen Regelung, gegen die ein Beförderer (Mietwagenunternehmer) und ein Vermittler (Mobilitätsplattformunternehmen) im einstweiligen Rechtsschutz erfolgreich vorgingen, im Fokus.

Die Regelungen dürfen nicht unbestimmt sein

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat in seinem Beschluss vom 1.4.2026 (Az. 7 L 141/26) hervorgehoben, dass eine Allgemeinverfügung zur Festsetzung von Mindestpreisen im Mietwagenverkehr dann Bestand hat, wenn sie hinreichend bestimmt gefasst ist. Bei dem sog. Bestimmtheitsgebot handelt es sich um eine allgemeine Anforderung an alle Verwaltungsakte und Allgemeinverfügungen, um Rechtsklarheit zu schaffen. Es fordert, dass Regelungen derart präzise und widerspruchsfrei formuliert werden, dass Tragweite und Anwendungsbereich erkennbar sind. Der Adressat muss also in die Lage versetzt werden, das geforderte Verhalten erkennen zu können.

Die gegenständliche Allgemeinverfügung hat jedoch nur den Anwendungsbereich eindeutig bestimmt, ist bei der Höhe des konkret zu erhebenden Mindestbeförderungsentgeltes aber zu unbestimmt gewesen. Für die Höhe des Beförderungsentgelts sind verschiedene Komponenten zu berücksichtigen: Eine Grundgebühr und ein Kilometerentgelt. Darüber sind diese je nach Start- und Zielort sowie die Überfahrt der Stadtgrenzen unterschiedlich ausgestaltet. Hieraus ergibt sich nach dem Verwaltungsgericht keine klare Berechnungsmöglichkeit der unterschiedlichen Kombinationen sowohl für Fahrten innerhalb des Stadtgebiets als auch für stadtgebietsübergreifende Fahrten. Konkret habe sich aufgrund mehrdeutiger Auslegungsmöglichkeiten der Allgemeinverfügung nicht in sämtlichen Beförderungsvarianten klar ergeben, in welcher Höhe das Beförderungsentgelt zu berechnen sei.

Hinsichtlich des Merkmals der stadtgebietsübergreifenden Fahrten, wie sie aufgrund der fließenden Stadtgrenzen im Ruhrgebiet häufiger vorkommen, hat das VG Gelsenkirchen festgestellt, dass die Stadt Essen darüber hinaus nicht die Kompetenz für stadtgebietsübergreifende Regelungen (und somit außerhalb ihres Hoheitsgebietes gefahrene Kilometer) hat.

Bedeutung für die Praxis

Die Stadt Essen hat ihre Allgemeinverfügung nach dem Beschluss des VG Gelsenkirchen im einstweiligen Rechtsschutz angepasst und unpräzise Formulierungen geschärft, sowie klargestellt, dass für die Berechnung nur die innerhalb des Essener Stadtgebietes zurückgelegte Fahrstrecke zu berücksichtigen ist.

Grundlage der Entscheidung des VG Gelsenkirchen ist mitunter die Besonderheit der fließenden Stadtgrenzen im Ruhrgebiet und eine entsprechende Routenführung außerhalb der Stadtgrenzen. Jedoch zeigt die Entscheidung ebenfalls, dass der Gebrauch der Regulierungsinstrumente keinesfalls trivial ist, wie auch die inzwischen zahlreichen gerichtlichen Entscheidungen zu Mindestbeförderungsentgelten zeigen. Für eine rechtssicherere Gestaltung der Regulierungsinstrumente ist es essenziell, dass allgemeine Rechtsgrundsätze (wie etwa der Bestimmtheitsgrundsatz, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz) beachtet werden und die Formulierungen unter Beachtung der sich stetig verändernden Rechtsprechung abgeglichen werden.

Auch wenn manche gerichtlichen Entscheidungen vermeidbar erscheinen, so dienen sie für zukünftige Einsätze der Instrumente als sachdienliche Leitplanken für die Anwendung der Regulierungsinstrumente.

1 Mindestbeförderungsentgelte für Mietwagen sind laut Verwaltungsgericht Leipzig zulässig | RÖDL

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