MiSpeL-Festlegung: Neue Marktchancen für Speicher und Ladepunkte im Strommarkt
- Neue Förderoptionen für Speicher bei Netzstrombezug im EEG und EnFG
- MiSpeL-Festlegung zur Nutzung von Speicherflexibilität und bidirektionalem Laden
- Stromspitzengesetz: Erleichterte Marktintegration von Stromspeichern und Ladepunkten
- Pauschaloption – § 19 Abs. 3c EEG, § 21 Abs. 4a EnFG
Für kleinere Solaranlagen (≤ 30 kWp) genügt ein vereinfachtes Messkonzept. Bis zu 500 kWh/kWp installierter Leistung gelten pauschal als förderfähig, darüberhinausgehende Mengen können saldiert werden. Voraussetzung ist, dass alle Erneuerbaren-Energien-Anlagen und Speicher von derselben Person betrieben werden. - Abgrenzungsoption – § 19 Abs. 3b EEG, § 21 Abs. 1–4 EnFG
Auf Basis viertelstündlicher Messwerte wird rechnerisch ermittelt, welcher Anteil des eingespeisten Stroms förderfähig (Erneuerbaren-Energien-Strom) und welcher saldierungsfähig (Netzstrom) ist. Auch privilegierungsfähige Speicherverluste können berücksichtigt werden.
Beide Optionen setzen eine Direktvermarktung des Stroms aus Erneuerbaren-Energien-Anlagen sowie eine geeichte viertelstündliche Messung und Bilanzierung voraus. Die Regelungen gelten sowohl für Neu- als auch für Bestandsanlagen. Die Regelungen zielen darauf ab, eine parallele marktliche Optimierung des Netzbezugs, der Netzeinspeisung und des Eigenverbrauchs zu ermöglichen, wobei sowohl die EEG-Förderung (per Direktvermarktung mit Marktprämie) als auch die Umlagensaldierung anteilig erhalten bleiben. Dabei regelt die Festlegung insbesondere, wie die anteilig förderfähige Netzeinspeisung (im Hinblick auf den zwischengespeicherten Erneuerbaren-Energien-Strom) und die anteilig saldierungsfähige Netzeinspeisung (im Hinblick auf den zwischengespeicherten Netzbezug) zu bestimmen sind.
Die Konsultation der Eckpunkte lief bis zum 24. Oktober 2025. Auf Basis des Eckpunktepapiers sowie der eingegangenen Stellungnahmen wird die Bundesnetzagentur einen entsprechenden Festlegungsentwurf veröffentlichen. Dieser kann im Rahmen einer weiteren Konsultation kommentiert werden, bevor die finalen „Spielregeln“ für die Zukunft festgelegt werden. Die Umsetzung der Festlegungsinhalte ist ab dem 1. Januar 2027 vorgesehen.