Stolperfalle gewerkschaftliche Informations- und Anhörungspflichten bei multinationalen Transaktionen
Während der Planung oder Durchführung von Maßnahmen bzw. Transaktionen durch Unternehmen, die Auswirkungen auf deren Arbeitnehmer haben könnten, ist es – um eventuell hohe Sanktionen zu vermeiden – unerlässlich, nicht nur die durch die nationale Gesetzgebung vorgesehenen Informations- und Anhörungspflichten zu beachten, sondern auch solche, die sich aus der EU-Gesetzgebung, der Vereinbarung zur Errichtung eines Europäischen Betriebsrats (EBR) oder sonstigen Alternativverfahren bzw. betrieblichen Übungen ergeben.
In der Europäischen Union sehen eine Vielzahl von nationalen Gesetzgebungen spezifische Verpflichtungen der Arbeitgeber in Bezug auf Information und Anhörung der Gewerkschaften vor, welche im Vorfeld der Umsetzung von Unternehmensentscheidungen oder der Durchführung von Unternehmenstransaktionen, die sich auf die Beschäftigungsverhältnisse auswirken könnten, eingehalten werden müssen. Für Unternehmen, die zu multinationalen Konzernen innerhalb der EU gehören, sind jedoch oftmals noch zusätzliche Verpflichtungen vorgeschrieben, die oftmals nicht vollständig beachtet werden.
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Verpflichtungen nach italienischem Recht
Nach italienischem Recht ist bspw. der Arbeitgeber stets vor der Durchführung von Massenentlassungen verpflichtet, die Gewerkschaftsvertreter anzuhören. Aber nicht nur das: Tatsächlich können auch gesellschaftsrechtliche Transaktionen wie Erwerb, Fusion, Spaltung sowie Übertragung eines Unternehmens oder eines Geschäftszweigs die Verpflichtung beinhalten, dass der Arbeitgeber die Gewerkschaftsvertreter zeitgerecht über die bevorstehenden Ereignisse sowie über die Gründe für die geplante Transaktion zu informieren hat. Sollte das erforderlich sein, müsste vorangehend ein entsprechendes Anhörungsverfahren eingeleitet werden, um die Auswirkungen der zu ergreifenden Operation auf die bestehenden Arbeitsverhältnisse zu erörtern.
Im Falle der nicht vorgenommenen Einleitung der oben genannten Verfahren ist der Arbeitgeber einem doppelten Risiko ausgesetzt: Auf der einen Seite könnte ein gewerkschaftsfeindliches Verhalten gemäß Artikel 28 des Arbeiterstatuts (Gesetz Nr. 300/1970) beanstandet werden; auf der anderen Seite besteht das Risiko, dass das Verfahren als fehlerhaft angesehen werden könnte, was eventuell wiederum schwerwiegende Auswirkungen auf die durchgeführte Transaktion mit sich bringen würde.
Verpflichtungen nach Unionsrecht
Um derartige Risiken zu vermeiden, haben Arbeitgeber, die auf multinationaler Ebene tätig sind, auch die auf europarechtlicher Ebene vorgesehen zusätzlichen Informations- und Anhörungspflichten zu berücksichtigen.
Die EU-Richtlinie 2009/38/EG hat in diesem Zusammenhang die Verpflichtung für Unternehmen, welche bestimmte Voraussetzungen vorweisen (EU-weite Konzerne mit mind. 1.000 Arbeitnehmern innerhalb der EU, welche in mindestens zwei verschiedenen Mitgliedstaaten tätig sind, mit mind. 150 Arbeitnehmern in jedem Mitgliedstaat), eingeführt, einen Europäischen Betriebsrat (EBR) zu errichten, dem bestimmte Kompetenzen und Rechte betreffend Information und/oder Anhörung in Bezug auf transnationale Angelegenheiten zugewiesen sind. Diese Rechte und Kompetenzen haben jeweils konkret in der Vereinbarung zur Gründung des EBRs festgelegt zu werden und sind daher immer spezifisch auf den Einzelfall bezogen.
Alternativ oder zusätzlich zur Errichtung des EBRs ist es auch möglich, alternative Anhörungs- und Informationsverfahren oder -mechanismen auf Konzernebene zu schaffen, die in geeigneten Vereinbarungen dargestellt und geregelt zu werden haben. Die Erfahrung zeigt, dass die oben erwähnten Informations- und Anhörungspflichten auch aus betrieblichen Übungen herrühren können.
Praxishinweise und Fazit
Da die europäische Gesetzgebung in Bezug auf den EBR und die alternativen Anhörungsverfahren als Richtlinie erlassen wurde und es daher notwendig war, dass die Mitgliedstaaten diese jeweils mit ihren eigenen gesetzlichen Regelungen auf nationaler Ebene umsetzten, ist es unerlässlich, dass Unternehmen, in allen Mitgliedstaaten in denen sie tätig sind, immer darauf achten, genau zu überprüfen, welche Regelungen konkret für die von ihnen beabsichtigten Maßnahmen bzw. Transaktionen gelten. In Italien bspw. sind die Verfahren für die Errichtung des EBRs im Gesetzesdekret Nr. 113/2012 geregelt, das auch konkret die Befugnisse definiert, die dem EBR zwingenderweise übertragen werden müssen. So muss der EBR u.a. bei Standortverlagerungen, Schließungen von Gesellschaften oder Produktionsstätten sowie Massenentlassungen stets involviert werden.
Gerade da die Befugnisse des EBRs sowie die entsprechenden Zusatz- oder Alternativverfahren in regelmäßig zu erneuernden Betriebsvereinbarungen festgelegt sind, ist es in der Praxis besonders wichtig, die Maßnahmen bzw. Transaktionen, auch wenn sie nur von lokalem Interesse sind, immer vorab auf Konzern- bzw. Gruppenebene zu koordinieren, um zu überprüfen, welche Verfahren von ihr umgesetzt bzw. angewandt werden, um somit die konkreten Informationspflichten, an die der Konzern gebunden ist, vollständig einzuhalten.
Mit dieser Vorgehensweise soll die Rechtmäßigkeit der Operationen bzw. Transaktionen gewährleistet und die in der jeweiligen Rechtsordnung unter Umständen vorgesehenen Sanktionen vermieden werden. So sieht die italienische Gesetzgebung bspw. im Falle der Unterlassung der Information und Anhörung der Gewerkschaftsvertreter – zusätzlich zu dem in Artikel 28 des Arbeiterstatuts vorgesehenen Verfahren zur Beseitigung des gewerkschaftsfeindlichen Verhaltens – die Verhängung einer Sanktion in der Höhe zwischen 5.165,00 Euro und 30.988,00 Euro vor.