Veröffentlicht am 30. Juni 2026
Lesedauer ca. 3 Minuten

MVZ-Gründung unter aktuellen rechtlichen Vorgaben Stolpersteine vermeiden – Gestaltungsspielräume nutzen

  • MVZ-Gründung: Zulassungsvoraussetzungen von Anfang an erfüllen
  • Arztstellen können nicht zur MVZ-Gründung verschoben werden
  • Planungssicherheit durch frühzeitige Struktur- und Zulassungsstrategie
Dirk Timmermann
Associate Partner
Fachanwalt für Medizinrecht, Rechtsanwalt
Dr. Michael Pfeifer
Associate Partner
Fachanwalt für Medizinrecht, Rechtsanwalt
Die Gründung eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) ist weiterhin ein zentrales Instrument zur strategischen Weiterentwicklung medizinischer Versorgungsstrukturen. Die aktuelle Rechtsprechung sowie die Verwaltungspraxis der Zulassungsgremien zeigen jedoch deutlich, dass die rechtlichen Anforderungen an die Gründung zunehmend konturiert werden und eine sorgfältige Planung unerlässlich ist.

Nachfolgend möchten wir Ihnen die wesentlichen rechtlichen Rahmenbedingungen sowie praxisrelevante Gestaltungsmöglichkeiten in kompakter Form darstellen.

Keine MVZ-Gründung durch „Verschiebung“ von Arztstellen

In der Vergangenheit wurde in der Praxis vielfach erwogen, ein neues MVZ unter Nutzung bestehender Arztstellen aus bereits etablierten Strukturen zu errichten. Diese Gestaltung ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG, Urteil vom 11.10.2017 – B 6 KA 38/16 R) grundsätzlich ausgeschlossen.

Die Gründung eines MVZ setzt voraus, dass die erforderlichen Zulassungsvoraussetzungen bereits im Zeitpunkt der Antragstellung erfüllt sind. Eine erst nachträgliche „Schaffung“ dieser Voraussetzungen durch die Verlegung von Arztstellen aus anderen MVZ ist ausgeschlossen.

Dies gilt selbst dann, wenn zwischen den beteiligten Gesellschaften eine personenidentische Gesellschafterstruktur besteht. Bestehende Arztstellen aus anderen Einrichtungen stehen daher für die Gründungsphase eines neuen MVZ grundsätzlich nicht zur Verfügung.

Zwingende Mindestanforderungen

Unverändert gilt, dass ein MVZ nur zugelassen werden kann, wenn insbesondere folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Tätigkeit von mindestens zwei ärztlichen Personen
  • Gesamtversorgungsumfang von mindestens Faktor 1,0
  • Bestellung eines ärztlichen Leiters mit entsprechendem Tätigkeitsumfang

Diese Anforderungen müssen von Beginn an erfüllt sein und stellen in der praktischen Umsetzung häufig eine zentrale Herausforderung dar.

Praxislösung: Aufteilung bestehender Vertragsarztsitze

Sofern lediglich ein voller Vertragsarztsitz zur Verfügung steht, kann es erforderlich sein, diesen im Vorfeld der MVZ-Gründung aufzuteilen. In der Praxis bedeutet dies, dass der bestehende Versorgungsauftrag – etwa durch eine hälftige Aufspaltung – auf zwei ärztliche Personen verteilt wird.

Diese Strukturmaßnahme muss zeitlich vor der eigentlichen MVZ-Gründung umgesetzt werden, da erst hierdurch die erforderliche personelle Mindestbesetzung sichergestellt werden kann.

Bevorzugter Weg: Anstellung eines zweiten Arztes

Zur Besetzung des zusätzlichen Versorgungsanteils bietet sich in der Praxis insbesondere die Anstellung eines weiteren Arztes an. Diese Lösung erweist sich regelmäßig als sinnvoller als ein Nachbesetzungsverfahren, das mit Unsicherheiten und zeitlichem Aufwand verbunden ist.

Die Anstellung ermöglicht eine planbare und vergleichsweise zügige Umsetzung der erforderlichen Struktur und schafft zugleich die Grundlage für die spätere Einbindung der Ärzte in das MVZ.

Übertragung bestehender Strukturen („Huckepack-Verfahren“)

Im Zusammenhang mit der MVZ-Gründung stellt sich regelmäßig die Frage, wie bestehende Praxisstrukturen – insbesondere bereits genehmigte Anstellungen – in die neue Einheit überführt werden können.

In der Praxis wird hierzu vielfach das sogenannte „Huckepack-Verfahren“ in Betracht gezogen. Dieses beruht darauf, dass ein Vertragsarzt auf seine Zulassung verzichtet, um anschließend im neu gegründeten MVZ als angestellter Arzt tätig zu werden. Zugleich sollen bestehende Praxisstrukturen auf das MVZ übergehen.

Für dieses Vorgehen existiert keine ausdrückliche gesetzliche Regelung. Gleichwohl sprechen gewichtige rechtliche Erwägungen – insbesondere aus dem Eigentumsschutz sowie der Berufsfreiheit – dafür, eine solche Übertragung grundsätzlich zuzulassen.

Zentraler Risikofaktor: Entscheidungspraxis der Gremien

Von erheblicher praktischer Bedeutung ist, dass die Umsetzung solcher Gestaltungen maßgeblich von der Entscheidungspraxis der jeweils zuständigen Zulassungsausschüsse abhängt.

Insbesondere im Hinblick auf die Frage, ob bestehende Angestelltenverhältnisse in das neue MVZ übergehen können, besteht eine uneinheitliche Verwaltungspraxis. Während in einigen Fällen eine Übernahme ohne Weiteres erfolgt, wird in anderen Konstellationen ein Wegfall der bestehenden Anstellungen angenommen.

Eine höchstrichterliche Klärung dieser Fragestellungen steht bislang aus, sodass sich insoweit rechtliche Unsicherheiten ergeben.

Fazit

Die Gründung eines MVZ bleibt ein rechtlich zulässiges und wirtschaftlich attraktives Gestaltungsinstrument, setzt jedoch eine sorgfältige und vorausschauende Planung voraus.

Zusammenfassend ist festzuhalten:

  • Die erforderlichen Gründungsvoraussetzungen müssen bereits im Ausgangspunkt erfüllt sein
  • Eine Nutzung bestehender Arztstellen zur „Vorbereitung“ der Gründung ist nicht möglich
  • Die Einbindung eines zweiten Arztes ist regelmäßig der entscheidende Schritt
  • Die konkrete Umsetzung hängt in erheblichem Maße von der Verwaltungspraxis der Zulassungsgremien ab

Eine frühzeitige rechtliche und strategische Abstimmung ist daher wesentlicher Erfolgsfaktor.


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