Nachhaltigkeit und Steuern: ESGeht um die Plastikabgabe – Umlage, Abgabe oder (indirekte) steuerliche Belastung als Nachhaltigkeitsindikator?
ESG steht für eine Einbeziehung im Handeln von umweltbezogenen (Environmental) und sozialen (Social) Kriterien und ist zudem auf eine verantwortungsvolle Unternehmensführung (Governance) bezogen. Bereits durch dieses Wortbündel wird die Vielfältigkeit zum Ausdruck gebracht, in welcher Breite v.a. das Thema Nachhaltigkeit in der gegenwärtigen Zeit zu verstehen ist und des Kümmerns bedarf.
Mit dem sich verändernden gesellschaftlichen Wertbewusstsein erlangen Umweltaspekte, politische und rechtliche Themen zum Klimaschutz und zur Nachhaltigkeit weiter Bedeutung, aber auch gebührenpflichtige und / oder steuerrechtliche Themen. Letztere sehen auf der einen Seite Förderungen und steuerliche Vergünstigungen etwa für Erneuerbare Energien bzw. generell klimafreundliches und -neutrales Handeln für Unternehmer und Privatpersonen vor. Auf der anderen Seite soll gerade durch bewusste steuerliche oder abgabenrechtliche Belastungen etwa auf (Einweg-)Kunststoffe und Plastik erreicht werden, Innovationen zu befördern, eben auf (Einweg-)Kunststoffe und Plastik möglichst zu verzichten oder solche zu reduzieren, um Nachhaltigkeit und Ökonomie weiter in Einklang zu bringen. Letzteres betrifft die derzeit mehr und mehr heiß diskutierte und landesspezifisch eingeführte sog. „EU Plastiksteuer”.
Die EU Plastiksteuer – im Englischen und der deutschen Übersetzung bzw. umgangssprachlich immer Steuer genannt – stellt eine Maßnahme des EU Green Deal dar. Die neuesten Entwicklungen in Deutschland qualifizieren diese neue, mit einem Bescheid festgesetzte Abgabe nach entsprechender Meldung nicht als Steuer, die gleichwohl eine Belastung für bestimmte Unternehmer im Rahmen des sog. Kunststoffeinwegfondsgesetzes ist. In anderen EU-Mitgliedstaaten wird die nach Meldung an die Behörden über Verpackungen bereits erfolgende oder geplante Festsetzung gegenüber bestimmten Unternehmern abgabenrechtlich als Steuer gesehen.
Hintergrund
Um die im Rahmen des Pariser Abkommens festgelegten Klimaziele zu erreichen, wurde mit dem Euratom-Beschluss vom 14. Dezember 2020 eine „neue Plastiksteuer” vorgesehen, die von den EU-Mitgliedstaaten auf nicht recycelte Plastik- / Kunststoffverpackungsabfälle zu zahlen ist. Die entsprechenden Parameter der Plastiksteuer können von den EU-Mitgliedstaaten individuell festgelegt werden.
Ziel der Europäischen Kommission ist es, durch die Einführung einer so bezeichneten Plastiksteuer ein weiteres Instrument zu schaffen, um den Klimawandel zu stoppen, den Rückgang der Artenvielfalt zu bekämpfen und die Umweltverschmutzung zu minimieren. Außerdem soll sie dazu dienen, die Schulden aus der Covid 19-Pandemie langfristig zu reduzieren.
Seit 1. Januar 2021 erhebt die Europäische Union (EU) bereits diese Plastik- / Kunststoffabgabe auf nicht recycelte Kunststoffverpackungsabfälle. Dies ist eine von mehreren Steuerreformen im Rahmen des EU Green Deal. Diese Abgabe setzt sich aus einem Anteil der Einnahmen aus einem Beitrag der Mitgliedstaaten zusammen, der anhand des Gewichts der nicht recycelten Verpackungsabfälle aus Kunststoff mit einem Abrufsatz von EUR 0,80 pro Kilogramm berechnet wird. Dies stellt allerdings nur eine Methode zur Berechnung der Beiträge der Mitgliedstaaten zum EU-Haushalt dar; diese Art der EU-Einnahmen stellt keine Steuer dar. Eine Verpflichtung zur Einführung einer nationalen Plastiksteuer ist damit nicht verbunden. Die EU-Mitgliedstaaten können frei entscheiden, wie sie diese Verpflichtung umsetzen wollen. Im Jahr 2021 hatten die überwiegende Mehrheit der EU-Mitgliedstaaten beschlossen, ihren Beitrag direkt aus ihren Staatshaushalten zu bestreiten.
In einigen Ländern wurde jedoch bereits eine nationale Plastikabgabe / Plastiksteuer mit Belastungswirkung für Unternehmer eingeführt, so dass insbesondere für Unternehmen mit Steuerverantwortlichkeiten für Tochtergesellschaften im Ausland bereits jetzt Handlungsbedarf bestehen kann, z.B. zur
- Identifizierung der Geschäftsprozesse und Materialen, auch ggf. Datenerhebung beim Lieferanten zur Kenntniserlangung dessen Produkte,
- Datenqualität in den eigenen Stammdaten oder in der Logistik zum Reporting der etwaigen Plastiksteuer,
- Anpassung der ERP-Systeme- und der Preisgestaltung sowie ggf. zu zusätzlichen Anforderungen bei der Rechnungstellung, natürlich auch zu Meldepflichten selbst und den etwaigen administrativen Anforderungen an die Erfüllung der meldetechnischen und ggf. steuerlichen Verpflichtungen.
Einen kurzen Status Quo Bericht ausgewählter 20 Länder zur Gesetzeslage und der Umsetzung einer möglichen nationalen Plastiksteuer finden Sie hier:
EU Plastiksteuer als steuerliche Maßnahme des EU Green Deal – Eine neue (indirekte) Steuer oder Abgabe?
Neue Plastikabgabe in Deutschland
Bisher fehlte es in Deutschland noch an einer Umsetzung bzw. neuen Erhebung in Form einer „Kunststoffsteuer“ oder Abgabe an Unternehmer oder Verbraucher, um den an die EU geleisteten Beitrag nicht nur aus dem Staatshaushalt zu leisten, sondern diesen über eine „Abgabe“ oder „Umlage“ an Unternehmer / Verbraucher zu finanzieren. Im Jahr 2021 überwies Deutschland rund EUR 1,3 Milliarden aus dem Staatshaushalt als Teil der Kunststoffabgabe an die EU. Eine Umlage der Kunststoffabgabe auf die Hersteller / Verbraucher war im Koalitionsvertrag der derzeitigen Bundesregierung im Dezember 2021 jedoch bereits beschrieben („Die im Rahmen der EU bereits bestehende Plastikabgabe wird wie in anderen europäischen Ländern auf die Hersteller und Inverkehrbringer umgelegt.“), dort noch ohne Hinweise zur genauen Ausgestaltung und zum konkreten Zeitplan.
Der Deutsche Bundestag hat am 11. Mai 2023 nun das Gesetz über den Einwegkunststofffonds (EWKFondsG) zur Erhebung einer nationalen Einwegkunststoffabgabe als Sonderabgabe beschlossen (mit Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 15. Mai 2023). Es soll Auswirkungen der Einwegkunststoffprodukte auf die Umwelt, insbesondere die Meeresumwelt, und die menschliche Gesundheit vermeiden und vermindern, Unternehmer und Verbraucher zu einem bewussteren und nachhaltigeren Umgang mit Produkten aus Einwegkunststoff, bestenfalls sogar zu einem Ausweichen auf nachhaltigere Produkte bewegen sowie innovative und nachhaltige Geschäftsmodelle, Produkte und Werkstoffe fördern.
Was bedeutet das Einwegkunststofffondsgesetz?
Geregelt wird damit die Produktverantwortung der Hersteller von Einwegkunststoffprodukten im Sinne einer erweiterten Herstellerverantwortung (extended producer responsibility = EPR).
Nach dem vorliegenden EWGKFondsG sind Hersteller, d.h. Erstinverkehrbringer von Einwegkunststoffprodukten und Produkten, die Kunststoffe enthalten, künftig dazu verpflichtet, einen bestimmten Betrag – abhängig von der erstmals auf dem Markt bereitgestellten oder verkauften Menge (Art und Masse) an Einwegkunststoffprodukten – in einen staatlichen Einwegkunststofffond, vom Umweltbundesamt verwaltet, einzuzahlen.
Die im Einwegkunststofffond gesammelten Abgaben werden dafür verwendet, die entstandenen Kosten der durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und die sonstigen anspruchsberechtigten juristischen Personen erbrachten Leistungen zu decken.
Das EWKFondsG erfasst insbesondere
- Lebensmittelbehälter, wie Boxen mit oder ohne Deckel, für Lebensmittel, die dazu bestimmt sind, unmittelbar verzehrt zu werden,
- aus flexiblem Material hergestellte Tüten und Folienverpackungen
- Getränkebehälter mit einem Füllvolumen mit bis zu drei Litern,
- Getränkebecher,
- leichte Kunststofftragetaschen,
- Feuchttücher,
- Luftballons (im Einzelhandel) und Tabakprodukte mit Filtern sowie Filter selbst u.v.m.
Die Hersteller dieser Produkte müssen sich vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit ab 1. Januar 2024 beim Umweltbundesamt (UBA) registrieren lassen. Das UBA wird hierzu ein informationstechnisches System einrichten und den Zugang auf seiner Internetseite eröffnen. Hersteller, die ihre Tätigkeit bereits vor dem 1. Januar 2024 aufgenommen haben, haben sich bis zum 31. Dezember 2024 beim UBA registrieren zu lassen.
Als Hersteller definiert das Gesetz jeden Produzenten, Befüller, Verkäufer oder Importeur, der in Deutschland niedergelassen ist und gewerbsmäßig Einwegkunststoffprodukte erstmals auf dem Markt bereitstellt. Erfasst wird auch der Fernabsatz. Nicht in Deutschland niedergelassene Personen, die gewerbsmäßig Einwegkunststoffprodukte mittels Fernkommunikationsmitteln in Deutschland unmittelbar an private Haushalte oder andere Nutzer verkaufen, werden ebenso erfasst.
Hinweise für die Praxis
Ab 1. Januar 2025 müssen diese Hersteller von Einwegkunststoffprodukten jährlich eine Sonderabgabe entrichten, die durch einen Abgabebescheid festgesetzt wird. Bei der Prüfung solcher Abgabenbescheide können wir Sie unterstützen.
Um Bußgelder zu vermeiden, sollte die Betroffenheit bereits jetzt analysiert werden, um die damit verbundenen Pflichten fristgemäß erfüllen zu können.
Für Handelsunternehmer entstehen daraus folgende Pflichten:
- Für Erstinverkehrbringer von Einwegkunststoffprodukten (s. Anlage 1 EWKFondsG) kann eine Registrierungspflicht beim Umweltbundesamt entstehen, die mit einer jährlichen Meldepflicht bis zum 15. Mai eines Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr einhergeht. Daran angeknüpft ist die Pflicht zur Zahlung der Einwegkunststoffabgabe an das Umweltbundesamt. Es bestehen bestimmte Übergangsvorschriften.
- Für Hersteller (= Erstinverkehrbringer), die ihren Sitz im Ausland haben, besteht die Pflicht zur Benennung eines sog. Bevollmächtigten (§ 3 Nr. 7 EWKFondsG).
Die Meldung bedarf nach § 10 EWKFondsG der Prüfung und Bestätigung durch einen registrierten Sachverständigen (§ 3 Abs. 15 VerpackG) oder durch einen registrierten Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Steuerberater (§ 27 Abs. 2 VerpackG).
Ab dem 1. Januar 2024 sollen durch einen solchen registrierten Sachverständigen oder einen registrierten Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchprüfer die jährlichen Mengenmeldungen der Hersteller über von ihnen in Verkehr gebrachte Einwegkunststoffprodukte überprüft werden. Die Meldungen müssen beim Umweltbundesamt eingereicht werden.
Die Bestätigung ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäß § 2 des Signaturgesetzes zu versehen und vom Hersteller dem Umweltbundesamt zusammen mit der Datenmeldung und dem Prüfbericht elektronisch zu übermitteln.
Dies ähnelt der Prüfung nach § 11 VerpackG. Nach § 10 Abs. 5 EWKFondsG muss das Umweltbundesamt – wie im Verpackungsrecht – sog. Prüfleitlinien entwickeln, die von den Prüfern zu beachten sind. Die Gesetzesbegründung geht davon aus, dass diese inhaltlich an die Prüfleitlinien zu § 11 VerpackG angelehnt werden können.
§ 10 Abs. 4 EWKFondsG enthält einen Schwellenwert von 50 kg; unterhalb dieser Menge an Einwegkunststoffprodukten ist eine Prüfung entbehrlich. Dies würde bedeuten, dass auch Kleinst-Inverkehrbringer prüfungspflichtig wären. Es bleibt abzuwarten, ob hier im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens und der weiteren Umsetzung in dem dann vorgesehenen Meldeportal Anpassungen oder Erleichterungen erfolgen.
Derzeit betreuen wir interdisziplinär als Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater das Thema der EU-Plastikabgabe im In- und Ausland, wonach unsere Anwaltskollegen etwa bei der Analyse der grundsätzlichen Betroffenheit bei Meldepflichten unterstützen. In Deutschland sind das etwa die, die bereits und weiterhin noch nach dem Verpackungsgesetz (VerPackG) über das deutsche Verpackungsregister LUCID zu melden sind und dann zusätzlich nun über das neu geplante Meldesystem des Bundesumweltministeriums. Als Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater etwa können nach entsprechender Zertifizierung Prüfungen der Meldungen, die ein meldepflichtiger Unternehmer selbst einreichen muss, übernommen werden.