Veröffentlicht am 17. Dezember 2025
Lesedauer ca. 8 Minuten

Nachhaltigkeitsberichterstattung 2026: Pflichten, Fristen und Empfehlungen für alle Unternehmensgrößen

  • Das Omnibus-I-Paket verändert Zeitplan und Anwenderkreis der CSRD grundlegend.
  • Künftig sind nur noch Unternehmen mit > 1.000 Mitarbeitern und > 450 Mio. € Umsatz CSRD-pflichtig.
  • 2026 wird zum Übergangsjahr für CSRD, ESRS-Überarbeitung und EU-Taxonomie.
Dr. Christian Maier
Partner
CPA (U.S.), Diplom-Kaufmann, Head of Accounting, Reporting & Process Advisory, Wirtschaftsprüfer
Annalena Krueger
Senior Associate
Consultant
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Die Vorstellung des Omnibus-I-Pakets durch die EU-Kommission am 26. Februar 2025 markierte einen Wendepunkt in der Nachhaltigkeitsberichterstattung. Fristverschiebungen, neue Schwellenwerte und Vereinfachungen sorgen seither für Unsicherheit. Der Beitrag ordnet die aktuelle Lage ein und zeigt, worauf Unternehmen 2026 abhängig von Größe und Berichtspflichten achten sollten.

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Aktuelle Entwicklungen auf EU-Ebene

Bereits im April 2025 – etwa zwei Monate nach Vorstellung des Omnibus-I-Pakets – wurde die Richtlinie 2025/794 zur Verschiebung der Erstanwendungszeitpunkte für die Nachhaltigkeitsberichterstattung („Stop-the-Clock“-Richtlinie) verabschiedet und im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Für Unternehmen der aktuellen Welle 2 (große Unternehmen, die bislang nicht zur Erstellung einer nichtfinanziellen Erklärung verpflichtet waren) und Welle 3 (kapitalmarktorientierte KMU) verschob sich die CSRD-Berichtspflicht damit um jeweils zwei Jahre auf Geschäftsjahre beginnend ab dem 1. Januar 2027 bzw. Geschäftsjahre beginnend ab dem 1. Januar 2028. Die nationale Umsetzung der „Stop-the-Clock“-Richtlinie durch die Mitgliedstaaten muss bis zum 31. Dezember 2025 erfolgen. In Deutschland steht die Umsetzung der CSRD selbst noch aus, sodass auch die „Stop-the-Clock“-Richtlinie mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht fristgerecht umgesetzt wird.

Unklar war bis zuletzt, welche Größenkriterien künftig für die CSRD-Berichtspflicht sowie für die Berichterstattung zur EU-Taxonomieverordnung gelten werden, da es sich um einen separaten Gesetzgebungsprozess handelte. Nachdem der Rat der EU bereits im Juni 2025 seinen Standpunkt zum Vorschlag der EU-Kommission veröffentlicht hatte, stimmte das EU-Parlament erst am 13. November 2025 über seinen finalen Standpunkt ab. Vorausgegangen waren intensive Diskussionen und starke Kontroversen zwischen den Fraktionen und innerhalb des Rechtsausschusses JURI.

Das am 18. November 2025 eingeleitete Trilog-Verfahren wurde schließlich am 16. Dezember 2025 mit einer finalen Einigung zwischen Rat und Parlament abgeschlossen: Nur noch Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern und mehr als 450 Mio. € jährlichen Nettoumsatzerlösen müssen künftig einen CSRD-konformen Nachhaltigkeitsbericht inklusive Berichterstattung nach Art. 8 EU-Taxonomieverordnung vorlegen. Der bisherige Anwenderkreis reduziert sich hiermit um etwa 90 %. Der finale Richtlinientext muss noch im Amtsblatt der EU veröffentlicht werden und tritt daraufhin in Kraft. Auch hier ist eine Umsetzung durch die Mitgliedstaaten erforderlich. Weitere Informationen zu den beschlossenen künftigen Berichtspflichten erhalten Sie in diesem Artikel.

Parallel zu diesen Entwicklungen erfolgt auf EU-Ebene die Überarbeitung der European Sustainability Reporting Standards (ESRS). Die finalen Entwürfe (Draft Simplified ESRS) wurden von der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG), die mit der Überarbeitung beauftragt war, am 30. November 2025 an die EU-Kommission übergeben und am 3. Dezember 2025 veröffentlicht. Vorausgegangen waren bereits die Veröffentlichung der Erstentwürfe am 31. Juli 2025, eine dazu durchgeführte öffentliche Konsultation und die anschließende weitere Überarbeitung der Standards. Insgesamt ist in den übergebenen Entwürfen eine Reduktion der verpflichtenden Datenpunkte um 61 % im Vergleich zum aktuellen Set 1 der ESRS vorgesehen. Die EU-Kommission plant, eine weitere öffentliche Konsultation durchzuführen und die final überarbeiteten Standards bis Mitte 2026 als delegierten Rechtsakt zu veröffentlichen. Anwendungsbeginn der neuen ESRS für CSRD-berichtspflichtige Unternehmen soll der 1. Januar 2027 sein, ggf. mit einem Wahlrecht zur frühzeitigen Anwendung für Geschäftsjahre beginnend ab dem 1. Januar 2026. Detaillierte Hintergrundinformationen zu den Entwicklungen, den übergreifenden Änderungen und den Inhalten der neuen ESRS finden Sie in unserer Artikelserie.

Um kurzfristig Unternehmen der Welle 1 in Bezug auf die aktuell noch gültige Fassung der ESRS zu entlasten, hat die EU-Kommission zudem am 10. November 2025 die delegierte Verordnung 2025/1416/EU zur Verlängerung bzw. Erweiterung der ESRS-Übergangsbestimmungen, den sogenannten „Quick Fix“, im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Dieser ermöglicht Unternehmen unter anderem, die nach ESRS E4 (Biologische Vielfalt und Ökosysteme), ESRS S2 (Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette), ESRS S3 (Betroffene Gemeinschaften) und ESRS S4 (Verbraucher und Endnutzer) geforderten Angaben in den ersten drei Jahren der verpflichtenden Erstellung des Nachhaltigkeitsberichts auszulassen, auch wenn diese Angaben wesentlich sind. Die Verordnung ist unmittelbar für Geschäftsjahre beginnend ab dem 1. Januar 2025 gültig und bedarf keiner Umsetzung in nationales Recht.

Auch im Hinblick auf die Berichterstattung nach Art. 8 der EU-Taxonomieverordnung hat das Jahr 2025 einige Änderungen mit sich gebracht: Am 4. Juli 2025 wurde die delegierte Verordnung zur Anpassung der bisher geltenden Regelungen erlassen. Die Prüfungsphase („scrutiny period“), in der der Rat der EU und das EU-Parlament Einspruch gegen die Verordnung erheben können, wurde auf Antrag des Parlaments bis zum 5. Januar 2026 verlängert. Sollten bis dahin keine Einwände erhoben werden, erfolgt die Veröffentlichung der Verordnung im Amtsblatt der EU. Ab diesem Zeitpunkt wäre die Verordnung unmittelbar in den Mitgliedstaaten gültig und für die Berichterstattung zu Geschäftsjahren beginnend ab dem 1. Januar 2025 anwendbar. Die delegierte Verordnung sieht allerdings ein Wahlrecht vor, im Erstanwendungsjahr noch auf die alten Regelungen zurückzugreifen.

Aktuelle Entwicklungen auf nationaler Ebene

Da die CSRD bislang noch nicht in deutsches Recht umgesetzt wurde, gilt hierzulande nach wie vor die NFRD. Zwar wurde angesichts des bereits seit September 2024 gegen die Bundesregierung laufenden Vertragsverletzungsverfahrens im Juli 2025 ein neuer Referentenentwurf und im September 2025 der Regierungsentwurf zur Umsetzung der CSRD in deutsches Recht veröffentlicht. Allerdings ist aktuell abzusehen, dass vor dem 31. Dezember 2025 keine Verabschiedung des deutschen Gesetzes mehr erfolgen wird. Dies liegt insbesondere darin begründet, dass der deutsche Gesetzgeber den Abschluss der EU-Verhandlungen zum Omnibus-I-Paket abwarten wollte, da ansonsten eine erneute Anpassung des Umsetzungsgesetzes notwendig gewesen wäre. Die Umsetzung der CSRD wird nun voraussichtlich im neuen Jahr auf Basis des geänderten und im Amtsblatt der EU veröffentlichten CSRD-Richtlinientextes erfolgen.

Anwenderkreise und Empfehlungen für 2026

Gruppe 1: Unternehmen, die unter die NFRD fallen

Da die Umsetzung der CSRD in deutsches Recht mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr vor dem 31. Dezember 2025 erfolgen wird, sind Unternehmen der Gruppe 1 weiterhin lediglich zur Vorlage einer nichtfinanziellen Erklärung nach §289c HGB verpflichtet. Bereits für die Berichterstattung zum Geschäftsjahr 2024 erstellten allerdings viele Unternehmen auf freiwilliger Basis einen Nachhaltigkeitsbericht unter vollständiger oder teilweiser Beachtung der ESRS. In jedem Fall muss ebenso die Berichterstattung nach Art. 8 EU-Taxonomieverordnung integriert werden. Unternehmen sollten in ihre Entscheidung, in welcher Form bzw. nach welchem Rahmenwerk die nichtfinanzielle Berichterstattung zum Geschäftsjahr 2025 erfolgen soll, die Erwartungen der Stakeholder und insbesondere des Kapitalmarkts einbeziehen.

Für die Berichterstattung zur EU-Taxonomieverordnung empfiehlt es sich, die mit der neuen delegierten Verordnung einhergehenden Vereinfachungen zwar anzuwenden, wo es nützlich erscheint (sofern das Wahlrecht zur Anwendung der bisherigen Vorschriften nicht ohnehin gezogen werden soll). Allerdings sollte der Prozess aufgrund der verbleibenden Restunsicherheit so gestaltet werden, dass kurzfristig auch zu den bislang geltenden Vorschriften zurückgekehrt werden kann.

Weiterhin gilt es im Geschäftsjahr 2026, die Entwicklung der ESRS engmaschig zu verfolgen. Spätestens wenn die überarbeiteten Standards als delegierter Rechtsakt veröffentlicht werden, kann analysiert werden, welche Auswirkungen sich für die eigene Berichterstattung ergeben. Darauf basierend müssen ggf. bereits etablierte oder sich im Aufbau befindende Berichterstattungsprozesse angepasst werden. Hierbei sollte frühzeitig der Austausch mit dem Prüfer gesucht werden. Insgesamt ist jedoch davon auszugehen, dass die Überarbeitung der ESRS spürbare Entlastungen für aktuelle ESRS-Berichterstatter mit sich bringen wird.

Gruppe 2: Bislang nicht berichtspflichtige Unternehmen mit > 1.000 Mitarbeitern und > 450 Mio. € jährlichen Nettoumsatzerlösen

Unternehmen, die bislang nicht zur Erstellung einer nichtfinanziellen Erklärung verpflichtet waren und mehr als 1.000 Mitarbeiter beschäftigen sowie mehr als 450 Mio. € jährliche Nettoumsatzlöse vorweisen, sollten die durch die „Stop-the-Clock“-Richtlinie gewonnene Zeit im Geschäftsjahr 2026 nutzen, um robuste Reporting-Strukturen für die ab dem Geschäftsjahr 2027 verpflichtende CSRD-Berichterstattung aufzubauen. Durch eine frühzeitige Auseinandersetzung mit den künftigen Berichtspflichten wird nicht nur die Erfüllung der regulatorischen Anforderungen sichergestellt. Auch die Nachhaltigkeitsstrategie kann durch die gezielte Festlegung von Konzepten, Maßnahmen und Zielen glaubwürdig geschärft werden – ein Beitrag zur langfristigen Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit.

Es empfiehlt sich, die überarbeiteten ESRS eingehend zu analysieren, die doppelte Wesentlichkeitsanalyse durchzuführen oder zu aktualisieren, Prozesse und Verantwortlichkeiten zu definieren und einen Testlauf für die Datenerhebung durchzuführen. Hierbei sollte der Prüfer prozessbegleitend einbezogen werden, da er prüferisches Feedback zu den wesentlichen Meilensteinen geben kann. Für die später verpflichtende Prüfung lassen sich hieraus bedeutende Effizienzgewinne realisieren, da die Klärung notwendiger Prozessanpassungen, unklarer Definitionen oder der Erwartungen an die Dokumentation bereits vorgelagert geschieht. Ebenso steigt durch die Berücksichtigung des prüferischen Feedbacks die Qualität und Aussagekraft der Berichterstattung.

Gruppe 3: Unternehmen mit < 1.000 Mitarbeitern oder < 450 Mio. € jährlichen Nettoumsatzerlösen

Unternehmen, die die neuen CSRD-Schwellenwerte nicht erfüllen (> 1.000 Mitarbeiter und > 450 Mio. € jährliche Nettoumsatzerlöse), werden voraussichtlich auch in den kommenden Jahren nicht unmittelbar unter die CSRD-Berichtspflicht fallen. Dennoch verliert das Thema Nachhaltigkeitsberichterstattung künftig nicht an Bedeutung – sowohl in Fragen der Finanzierung als auch durch indirekte Effekte, etwa über Lieferkettenbeziehungen zu berichtspflichtigen Unternehmen.

Im Geschäftsjahr 2026 empfiehlt sich daher die Auseinandersetzung mit der Frage, ob künftig eine freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung erfolgen soll. Bei der Bewertung sollten Unternehmen insbesondere die Anforderungen von Kunden, Lieferanten und Banken im Blick behalten und zugleich eine langfristige Perspektive einnehmen. Eine frühzeitige und freiwillige Auseinandersetzung mit Nachhaltigkeitsthemen stärkt nicht nur die interne Steuerungsfähigkeit und Risikotransparenz, sondern erhöht auch die Attraktivität gegenüber Stakeholdern wie Investoren, Geschäftspartnern und Fachkräften. Damit wird Nachhaltigkeitsberichterstattung zu einem wichtigen Wettbewerbsfaktor – unabhängig von einer gesetzlichen Pflicht.

Für die freiwillige Berichterstattung empfiehlt sich die Anwendung des Voluntary SME Standard (VSME), der von der EFRAG entwickelt und im Juli 2025 als Empfehlung durch die EU-Kommission veröffentlicht wurde. Im Vergleich zu den ESRS ist der VSME-Standard schlanker und praxisorientierter, sodass auch kleinere Unternehmen mit wenigen Ressourcen robuste Reporting-Strukturen aufbauen können – ein pragmatischer Weg, um Transparenz und Datenqualität zu stärken, auch ohne gesetzliche Berichtspflicht.

Fazit

Das Jahr 2026 wird für Unternehmen aller Größen zum Übergangsjahr in der Nachhaltigkeitsberichterstattung. Während größere Unternehmen ihre Prozesse gezielt auf die künftigen CSRD-Anforderungen ausrichten sollten, bietet sich kleineren Unternehmen die Chance, freiwillige Strukturen zu etablieren, um vorausschauend künftigen Anforderungen gewappnet zu sein und Transparenz zu signalisieren. Entscheidend ist zudem, die Entwicklungen auf EU- und nationaler Ebene engmaschig zu verfolgen, um rechtzeitig auf neue Vorgaben reagieren zu können. Trotz der regulatorischen Unsicherheiten zeichnet sich ab, dass Nachhaltigkeit und Transparenz im Unternehmensberichtswesen bedeutend bleiben – wer jetzt handelt, verschafft sich langfristig Sicherheit und Glaubwürdigkeit.