Nachhaltigkeitsberichterstattung: Veröffentlichung der überarbeiteten ESRS als delegierter Rechtsakt
- Die überarbeiteten ESRS sind ab dem 1. Januar 2027 für die CSRD-Berichterstattung anzuwenden.
- Im Vergleich zu den Draft Simplified ESRS der EFRAG vom November 2025 gab es punktuelle Änderungen.
- Neben den ESRS wurden auch die Voluntary Standards (VS) als delegierter Rechtsakt veröffentlicht.
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Die Überarbeitung der ESRS ist Teil der Omnibus-I-Initiative der Europäischen Union zur Vereinfachung der Nachhaltigkeitsberichterstattung. Nach Angaben der Kommission werden die verpflichtenden Datenpunkte um mehr als 60 % reduziert, während sich die Gesamtzahl der Datenpunkte um mehr als 70 % verringert. Ziel ist es, den Berichtsaufwand für Unternehmen zu senken und gleichzeitig die Bereitstellung entscheidungsrelevanter Nachhaltigkeitsinformationen sicherzustellen.
Überarbeitungsprozess: Von den EFRAG-Entwürfen zur finalen Fassung
Die nun verabschiedeten ESRS stehen am Ende eines mehrstufigen Überarbeitungsprozesses. Ausgangspunkt waren die von der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) im November 2025 an die Europäische Kommission übermittelten „Draft Simplified ESRS“. Diese dienten als technische Empfehlung für die Überarbeitung der seit Juli 2023 geltenden ESRS.
Auf Grundlage der EFRAG-Empfehlungen veröffentlichte die Europäische Kommission am 6. Mai 2026 einen Entwurf des delegierten Rechtsakts und leitete eine öffentliche Konsultation bis zum 3. Juni 2026 ein, zu der insgesamt 453 Rückmeldungen eingingen. Mit dem nun verabschiedeten delegierten Rechtsakt wird dieser Überarbeitungsprozess vorerst abgeschlossen.
Zentrale Änderungen am bislang gültigen Set 1 der ESRS
Die wesentlichen konzeptionellen und strukturellen Änderungen gegenüber den ursprünglichen ESRS von 2023 wurden bereits im Rahmen der EFRAG-Überarbeitung entwickelt.
Die EFRAG hatte hierbei sechs zentrale Vereinfachungshebel identifiziert:
- Vereinfachung der doppelten Wesentlichkeitsanalyse
- Bessere Lesbarkeit und Prägnanz der Nachhaltigkeitserklärung und stärkere Integration in die Unternehmensberichterstattung
- Überarbeitung der Beziehung zwischen Mindestangabepflichten (MDRs) und thematischen Standards
- Klarere Differenzierung der Struktur und Sprache der Standards
- Einführung weiterer Erleichterungen zur Reduzierung der Berichtslast
- Stärkere Interoperabilität mit internationalen Rahmenwerken
Daraus ergaben sich insbesondere folgende Änderungen, die sich nun auch im finalen delegierten Rechtsakt weiterhin widerspiegeln:
- Deutliche Reduktion der Datenpunkte: Ein zentrales Ziel der Überarbeitung war die Verringerung des Umfangs der Berichterstattung. Bereits die EFRAG-Entwürfe sahen eine Reduktion der verpflichtenden Datenpunkte um rund 61 % vor. Zahlreiche Angaben wurden gestrichen, konsolidiert oder vereinfacht.
- Stärkere Wesentlichkeitsorientierung: Die Berichterstattung wird noch stärker auf wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen ausgerichtet. Ziel war es, den Fokus auf entscheidungsrelevante Informationen zu legen und zugleich den Aufwand für die Identifikation und Dokumentation nicht wesentlicher Themen zu reduzieren.
- Erweiterte Proportionalitätsmechanismen: Zur Verbesserung der Praktikabilität wurden zusätzliche Erleichterungen vorgesehen, unter anderem erweiterte Übergangsregelungen, das „undue cost or effort“-Prinzip und eine flexiblere Berücksichtigung besonderer Unternehmenssituationen wie Akquisitionen oder Veräußerungen.
- Klarere Struktur der Standards: Die EFRAG-Entwürfe trennten verpflichtende Anforderungen und unterstützende Guidance deutlicher voneinander. Gleichzeitig wurden zahlreiche Doppelungen reduziert und Anwendungsanforderungen (ARs) strukturell direkt nach den jeweiligen Angabepflichten platziert, um die Lesbarkeit zu verbessern.
- Einführung und Stärkung neuer Prinzipien: Besondere Bedeutung erhielt das Konzept der „Fair Presentation“. Die Nachhaltigkeitserklärung soll nicht allein regulatorische Anforderungen erfüllen, sondern relevante, ausgewogene und verständliche Informationen für die Adressaten bereitstellen.
- Verbesserte Interoperabilität: Zudem wurden verschiedene Anpassungen vorgenommen, um die Anschlussfähigkeit an internationale Berichtsstandards wie ISSB und GRI zu verbessern und Doppelberichterstattungen zu reduzieren.
Welche wesentlichen Änderungen hat die Kommission gegenüber den EFRAG-Entwürfen vorgenommen?
Der delegierte Rechtsakt listet folgende wesentliche Änderungen gegenüber den EFRAG-Entwürfen auf:
- Wesentlichkeitsanalyse: Die Kommission hat die Anforderungen zur Wesentlichkeitsanalyse weiter präzisiert. Insbesondere wird deutlicher herausgestellt, dass Unternehmen nicht den Informationsbedarf jedes einzelnen Stakeholders adressieren müssen. Ziel der ESRS bleibt die Bereitstellung entscheidungsrelevanter Informationen für die Nutzer der Nachhaltigkeitserklärung. Zudem wird klargestellt, dass nicht wesentliche Informationen grundsätzlich nicht berichtet werden müssen. Darüber hinaus wird der Top-down-Ansatz bei der Wesentlichkeitsanalyse ausdrücklich hervorgehoben, um unnötige Detailanalysen einzelner Auswirkungen, Risiken und Chancen zu vermeiden.
- Fair Presentation: Die finale Fassung stellt klar, dass sich das Prinzip der wahrheitsgetreuen Darstellung („Fair Presentation“) auf die Nachhaltigkeitserklärung als Ganzes bezieht und nicht auf jeden einzelnen Datenpunkt. Gleichzeitig wird verdeutlicht, dass die Anwendung der ESRS grundsätzlich zu einer wahrheitsgetreuen Darstellung der Nachhaltigkeitsinformationen führen soll.
- Möglichkeit zur Auslassung bestimmter Informationen: Neu aufgenommen wurden Regelungen aus der Omnibus-I-Richtlinie, die unter bestimmten Voraussetzungen die Nichtoffenlegung einzelner Informationen erlauben. Dies betrifft insbesondere Fälle, in denen die Veröffentlichung bestimmter Angaben die Marktposition eines Unternehmens erheblich beeinträchtigen könnte.
- Erwartete finanzielle Effekte: Im Bereich der erwarteten finanziellen Effekte wurden zusätzliche Klarstellungen vorgenommen. Die Standards stellen nun ausdrücklich klar, dass entsprechende Angaben regelmäßig auf Schätzungen beruhen, spätere Anpassungen von Schätzungen keinen Berichtsfehler darstellen, die Nichtoffenlegung sensibler Informationen auch auf Angaben zu finanziellen Effekten angewendet werden kann und die Übergangsbestimmungen für qualitative und quantitative Angaben jeweils um ein weiteres Jahr bis zum Geschäftsjahr 2028 verlängert werden.
- Treibhausgasemissionen: Die Anforderungen zur Bestimmung der Berichtsgrenze wurden flexibilisiert. Unternehmen können künftig sowohl den Ansatz der finanziellen Kontrolle als auch den Ansatz der operativen Kontrolle oder den Equity-Share-Ansatz im Einklang mit dem GHG Protocol anwenden.
- Weitere fachliche Anpassungen: Weitere Änderungen betreffen unter anderem: die Beschränkung der Offenlegungspflichten auf primäres Mikroplastik, Klarstellungen zu Schadstoffemissionen, zusätzliche Übergangserleichterungen für besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC), technische Anpassungen zur besseren Abstimmung mit der Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD), Klarstellungen zu berichtspflichtigen Menschenrechts- und Diskriminierungsvorfällen und besondere Regelungen für Vermögensverwaltungstätigkeiten bei Finanzinstituten.
Freiwilliger Nachhaltigkeitsberichtsstandard für Unternehmen außerhalb der CSRD
Parallel zur Überarbeitung der ESRS hat die Europäische Kommission den freiwilligen Nachhaltigkeitsberichtsstandard (VS) für Unternehmen mit bis zu 1.000 Beschäftigten verabschiedet. Der Standard basiert weitgehend auf dem von der EFRAG entwickelten VSME-Standard, der bereits im Juli 2025 als offizielle Empfehlung von der EU-Kommission herausgegeben wurde, und soll einen einheitlichen Referenzrahmen für die freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung schaffen.
Eng mit dem freiwilligen Standard verknüpft ist der sogenannte Value-Chain-Cap. Danach dürfen CSRD-berichtspflichtige Unternehmen von Unternehmen mit weniger als 1.000 Beschäftigten grundsätzlich nur noch solche Nachhaltigkeitsinformationen anfordern, die vom freiwilligen Standard abgedeckt werden. Dadurch soll ein europaweit einheitlicher Rahmen für Informationsanforderungen entlang der Wertschöpfungskette geschaffen und die Belastung kleinerer Unternehmen durch umfangreiche ESG-Datenabfragen begrenzt werden.
Was Unternehmen jetzt tun sollten
Für Unternehmen, die weiterhin in den Anwendungsbereich der CSRD fallen, bietet die finale Fassung der ESRS Anlass, bestehende Umsetzungsprojekte und Berichtsprozesse zu überprüfen. Insbesondere sollten bereits durchgeführte doppelte Wesentlichkeitsanalysen an die überarbeiteten Anforderungen angepasst sowie Datenerhebungsprozesse auf die reduzierten Berichtspflichten ausgerichtet werden. Darüber hinaus empfiehlt es sich, die neuen und erweiterten Übergangsregelungen zu analysieren sowie die Auswirkungen der Änderungen auf Governance-, Kontroll- und Prüfungsprozesse zu bewerten.
Unternehmen außerhalb des CSRD-Anwendungsbereichs sollten die Einführung einer freiwilligen Nachhaltigkeitsberichterstattung auf Basis des VS prüfen. Der Standard bietet einen europaweit anerkannten Referenzrahmen für die Bereitstellung von Nachhaltigkeitsinformationen gegenüber Kunden, Banken, Investoren und weiteren Stakeholdern und kann die Beantwortung individueller ESG-Anfragen deutlich zu vereinfachen.
Ausblick: Von der Verabschiedung zur Anwendung
Mit der Verabschiedung der überarbeiteten ESRS ist das Gesetzgebungsverfahren noch nicht vollständig abgeschlossen. Der delegierte Rechtsakt wird nun dem Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union zur Prüfung vorgelegt („Scrutiny Period“). Die vorgesehene Prüfungsfrist beträgt zunächst zwei Monate und kann auf Antrag um weitere zwei Monate verlängert werden. Sofern weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände erheben, treten die überarbeiteten ESRS nach Ablauf dieser Frist in Kraft und sind ab dem 1. Januar 2027 verpflichtend für die CSRD-Berichterstattung anzuwenden. Optional kann bereits die Berichterstattung zum Geschäftsjahr 2026 anhand der neuen Standards erfolgen.