Veröffentlicht am 24. Dezember 2022
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Nachhaltigkeitsberichterstattung: Veröffentlichung des Referentenentwurfs zur deutschen Umsetzung der CSRD

Dr. Christian Maier
Partner
CPA (U.S.), Diplom-Kaufmann, Head of Accounting, Reporting & Process Advisory, Wirtschaftsprüfer
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Lange war er bereits angekündigt, nun ist er endlich da: Am 22. März 2024 hat das Bundesministerium der Justiz den Referentenentwurf zur deutschen Umsetzung der
Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) veröffentlicht. Der Veröffentlichung ging eine mehrmonatige interne Ressortabstimmung voraus. 

Als Nachfolger der Non-Financial Reporting Directive (NFRD) bzw. der deutschen Umsetzung in Form des CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes (CSR-RUG) zielt die CSRD im Wesentlichen darauf ab, die unternehmerische Berichterstattung zu nichtfinanziellen Aspekten aus den Bereichen Umwelt, Soziales und Governance (ESG) inhaltlich deutlich auszuweiten sowie deren Qualität und Vergleichbarkeit durch die verpflichtende Nutzung einheitlicher europäischer Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards (ESRS) zu verbessern. 

Während die CSRD selbst im Januar 2023 offiziell in Kraft getreten und bereits durch die ersten Unternehmen im laufenden Geschäftsjahr 2024 anzuwenden ist, werden den Mitgliedstaaten 18 Monate Zeit für die nationale Umsetzung der EU-Richtlinie eingeräumt. Spätestens bis zum 6. Juli 2024 muss daher eine Einigung über den nun veröffentlichten Entwurf erfolgen.  

Grundsätzlich sind Mitgliedstaaten bei der Umsetzung von EU-Richtlinien wie der CSRD dazu verpflichtet, innerstaatliche Maßnahmen zu verabschieden, um die von der Richtlinie vorgeschriebenen Ziele zu verwirklichen. In der Praxis bedeutet dies, dass die in der CSRD festgeschriebenen Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung inhaltlich vollständig umgesetzt werden müssen. Der Gesetzgeber hat den Mitgliedstaaten in einigen Punkten jedoch ein Wahlrecht eingeräumt, über deren geplante nationale Auslegung die Veröffentlichung des CSRD-Referentenentwurfs nun Klarheit verschafft. Ein zentrales Wahlrecht etwa betrifft die Frage, wer neben dem Abschlussprüfer als Prüfer der Nachhaltigkeitsbericht­erstattung fungieren darf. Der aktuelle Referentenentwurf sieht an dieser Stelle vor, dass in Deutschland nur andere Wirtschaftsprüfer neben dem Abschlussprüfer für die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung zugelassen werden.  

Aufgrund des Entwurfsstadiums bleibt abzuwarten, ob im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens noch wesentliche inhaltliche Änderungen am Gesetzestext erfolgen. Zunächst werden nun Bundesländer, Verbände und die Öffentlichkeit auf der Website des Ministeriums dazu aufgefordert, bis zum 19. April 2024 eine Stellungnahme zum Referentenentwurf abzugeben.