Keine Flucht aus dem Nachrang: EuGH vereitelt Gestaltungsmöglichkeiten für internationale Investoren
- EuGH erteilt den Gestaltungsmöglichkeiten internationaler Investoren eine Absage
- Eine ausländische Rechtswahl schützt nicht vor einer Nachrangigkeit
- Beurteilung des insolvenzrechtlichen Nachrangs erfolgt nach dem Recht des Insolvenzstatut
Der EuGH entschied, dass ein Gesellschafterdarlehen auch dann gem. § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO nachrangig ist, wenn auf den Darlehensvertrag ausländisches Recht anwendbar ist. Dies gilt unabhängig davon, ob die Anwendung des ausländischen Rechts auf einer vertraglichen Rechtswahl oder auf kollisionsrechtlichen Anknüpfungen beruht. Maßgeblich ist allein das Insolvenzstatut, also das Recht des Staates, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde – im entschiedenen Fall damit deutsches Recht.“
Art. 13 EuInsVO a.F. / Art. 16 EuInsVO n.F. bietet keinen Schutz vor der insolvenzrechtlichen Einordnung im Rang
Der Anwendungsbereich des Art. 13 EuInsVO a.F. (Art. 16 EuInsVO) ist auf Regelungen über die Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder relative Unwirksamkeit gläubigerbenachteiligender Rechtshandlungen beschränkt und erfasst weder die Anmeldung noch den Rang von Forderungen. Der Anwendungsbereich dieser Ausnahmeregelung ist nach ständiger Rechtsprechung eng auszulegen, weshalb Art. 13 EuInsVO a.F. (Art. 16 EuInsVO) keinen Raum für eine Ausdehnung auf Fragen der Rangordnung lässt.
Auswirkungen auf die Praxis
Die kurzzeitige Hoffnung internationaler Investoren auf mehr Flexibilität und eine stärkere Stellung im Insolvenzfall wurde enttäuscht. Es bleibt bei den bekannten Risiken von Investitionen in Deutschland, insbesondere dem strengen Insolvenzanfechtungsrecht, der weiten Auslegung des Gesellschafterbegriffes und der nachrangigen Behandlung von Gesellschafterdarlehen. Zugleich trägt die Entscheidung aber dazu bei, die befürchtete missbräuchliche Gestaltung zulasten der Gläubigergesamtheit zu vermeiden.
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