Veröffentlicht am 28. Juli 2026
Lesedauer ca. 6 Minuten

Nachträgliche Anerkennung: Carbon Leakage-Kompensation – Antragsverfahren & Umsetzung

  • Voraussetzungen
  • Antragsverfahren
  • Terminschiene
  • Hinweise zur erstmaligen Antragstellung
Julian Hartl
Senior Associate
Prüfungsleiter
Florian Bär
Partner
Steuerberater, Wirtschaftsprüfer
Mit Beschluss vom 28.5.2026 hat die Europäische Kommission die beihilferechtliche Genehmigung (SA.122480 (2026/N)) für die Erweiterung der Carbon-Leakage-Liste nach der BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) erteilt. Damit können zahlreiche bislang nicht beihilfeberechtigte Sektoren und Teilsektoren rückwirkend eine Kompensation der nationalen CO₂-Kosten beantragen. Gleichzeitig ergeben sich für bereits gelistete Teilsektoren Anpassungen beim Kompensationsgrad.

Zur rückwirkenden Antragsstellung hat die DEHSt ein Hinweispapier veröffentlicht, dass die wesentlichen Besonderheiten und Vereinfachungsmöglichkeiten erläutert. Die wichtigsten Punkte haben wir nachfolgend für Ihren Antrag auf Kompensation zusammengefasst.

Unternehmen deren Sektor oder Teilsektor nachträglich als beihilfeberechtigt anerkannt wurde, können nun einmalig einen rückwirkenden Antrag auf Carbon Leakage-Kompensation für die Abrechnungsjahr 2021 – 2025 stellen:

Nachträgliche Anerkennung – quantitativ (§ 20 BECV), ab AJ 2021 Quarzsand / Industriesand (08.12.11.50); Anderer Ton und Lehm (08.12.22.55); Getreide- / Lebensmittelzubereitungen (10.61.33.53); Kakaomasse (10.82.11); Kaffee-Extrakte und -Konzentrate (10.83.12.40); homogenisierte / diätische Nahrungsmittel (10.86); Mehl und Pellets von Luzerne (10.91.20.00); Gelatine und Derivate (20.59.60.80); Kaltband < 600 mm (24.32); kaltgezogener Draht aus Stahl (24.34.11/.13); Plastifizieren / Pulverbeschichtung von Metallen (25.61.12.30); Wärmebehandlung von Metallen (25.61.21); anodische Oxidation (25.61.22.50); Gemüsebau unter Glas (BWA 211); Pilzzucht (BWA 231)
Nachträgliche Anerkennung – quantitativ (§ 20 BECV), ab AJ 2023 Gesenkschmiedeteile aus Stahl (25.50.12); warmgeformte Schraubenfedern aus Eisen / Stahl (25.93.16.31)
Nachträgliche Anerkennung – qualitativ (§ 21 BECV), ab AJ 2021 Milchverarbeitung ohne Speiseeis (10.51); gerösteter Kaffee, nicht entkoffeiniert (10.83.11.50)

Bitte beachten Sie, dass es sich bei dem rückwirkenden Antragsverfahren um ein fristgebundenes Sonderverfahren handelt. Die Frist zur Einreichung der Anträge endet am 14.9.2026. Dabei handelt es sich um eine materielle Ausschlussfrist, sodass nach Fristablauf keine Anträge für die betroffenen Abrechnungsjahre mehr gestellt werden können.

Ab dem Abrechnungsjahr 2026 werden die neu aufgenommenen Sektoren und Teilsektoren in das reguläre Antragsverfahren überführt. Sofern Sie die Voraussetzungen erfüllen, können Sie die Beihilfe für das Abrechnungsjahr 2026 im Rahmen des Regelverfahrens bis zum 30.6.2027 beantragen.

Antragsvoraussetzungen

Neben der Zugehörigkeit in einen beihilferechtlichen Sektor muss Ihr Unternehmen weitere Antragsvoraussetzungen erfüllen.

Energiemanagementsystem

Für das rückwirkende Antragsverfahren gelten Erleichterungen beim Nachweis des nach § 10 BECV erforderlichen Energie- oder Umweltmanagementsystems. Liegt zum Zeitpunkt der Antragstellung noch keine Zertifizierung vor, kann diese im Rahmen einer Verpflichtungserklärung bis zum 31.12.2026 nachgeholt werden. Der Nachweis erfolgt mit der Einreichung der ökologischen Gegenleistungen für das Abrechnungsjahr 2026.

Alternativ können unter bestimmten Voraussetzungen auch ein Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50005 (mindestens Umsetzungsstufe 3) oder die Mitgliedschaft in einem anerkannten Energieeffizienz- und Klimaschutznetzwerk ausreichend sein.

Sonstige Antragsvoraussetzungen

Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen, die als Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.7.2014) einzustufen sind. Des Weiteren dürfen keine Rückforderungsanordnungen aufgrund früherer Kommissionsentscheidungen bestehen.

Antragsverfahren

Für die rückwirkende Antragsstellung stellt die DEHSt zwei Verfahrenswege zur Verfügung:

  • 5-in-1-Antrag: Ein gemeinsamer Antrag für alle relevanten Abrechnungsjahre
  • Jahresweise Antragsstellung: Separate Anträge für jedes einzelnes Abrechnungsjahr

5-in-1-Antrag

Die 5-in-1-Antragstellung bietet insbesondere bei Erstanträgen erhebliche Vereinfachungen, da nur ein Antrag, eine Prüfung und ein Bescheid erforderlich sind.

Für die Berechnung im 5-in-1-Verfahren werden zudem verschiedene Werte pauschaliert. So wird ein einheitlicher CO₂-Preis von 37 €/t CO₂ angesetzt, der dem Durchschnitt der CO₂-Preise der Jahre 2021 bis 2025 entspricht. Auch der Selbstbehalt wird über alle berücksichtigten Abrechnungsjahre zusammengefasst ermittelt. Dadurch reduziert sich der administrative Aufwand gegenüber einer separaten Antragstellung deutlich.

Jahresweise Antragsstellung

Anders als beim 5-in-1-Antrag erfolgt die Berechnung jeweils auf Basis der tatsächlichen Parameter des jeweiligen Jahres. Insbesondere werden die jährlich geltenden CO₂-Preise und der Selbstbehalt nach den regulären Vorgaben der BECV angesetzt. Insbesondere bei einem Anstieg der Emissionsmenge über die Zeit kann sich die jahresweise Antragsstellung aufgrund der tatsächlichen CO₂-Preise der Jahre monetär lohnen.

Nachweis der Emissionsintensität

Unterschiede ergeben sich auch, wenn Sie die tatsächliche Emissionsintensität Ihres Unternehmens nachweisen möchten, um eine höhere Kompensation zu erhalten.

Im Rahmen der 5-in-1-Antragstellung wird die Emissionsintensität auf Basis der durchschnittlichen Bruttowertschöpfung über den gesamten Betrachtungszeitraum ermittelt. Daher muss die Bruttowertschöpfung für alle Abrechnungsjahre (2021 bis 2025) aufgestellt und geprüft werden.

Bei der jahresweisen Antragstellung können hingegen die Vereinfachungsregelungen des § 7 Abs. 1 BECV genutzt werden. Dadurch ist für die Abrechnungsjahre 2021 und 2022 kein gesonderter Nachweis der Emissionsintensität erforderlich. Die Ermittlung und Prüfung der Bruttowertschöpfung beschränkt sich folglich auf die Abrechnungsjahre 2023 bis 2025. Dies kann den Aufwand für Unternehmen gegenüber dem 5-in-1-Verfahren deutlich reduzieren.

Prüfungspflicht und ökologische Gegenleistung

Analog zum regulären Antragsverfahren ist auch im rückwirkenden Verfahren eine Prüfung der Antragsunterlagen durch eine Wirtschaftsprüferin, Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erforderlich.

Darüber hinaus bleiben die Anforderungen an die ökologischen Gegenleistungen bestehen. Der hierfür erforderliche Mitteleinsatz wird jedoch im rückwirkenden Verfahren vereinfacht nachgewiesen: Die Prüfung der ökologischen Gegenleistungen erfolgt erst im Rahmen des regulären Antragsverfahrens für das Abrechnungsjahr 2026 durch die prüfungsbefugte Stelle. Ungeachtet dessen ist die Anwendung zu den ökologischen Gegenleistungen im rückwirkenden Antragsverfahren auszufüllen und fristgerecht einzureichen. Abweichend vom Regelverfahren ist hierfür jedoch keine gesonderte Prüfung durch die prüfungsbefugte Stelle erforderlich.

Hinweis zur erstmaligen Antragsstellung

Für Unternehmen, die erstmals einen Antrag auf Carbon‑Leakage‑Kompensation stellen möchten, ist eine frühzeitige Vorbereitung zwingend erforderlich. Die Antragstellung setzt mehrere technische und organisatorische Voraussetzungen voraus, die insbesondere bei der erstmaligen Einrichtung zeitaufwendig sein können:

  • Qualifizierte elektronische Signatur:
    Der Antrag muss durch Sie qualifiziert elektronisch signiert werden. Hierfür ist eine qualifizierte Signaturkarte sowie ein kompatibles Kartenlesegerät erforderlich.
  • VPS-Mail:
    Die Übermittlung des Antrags erfolgt ausschließlich über das elektronische Postfachsystem der Bundesregierung (VPS-Mail). Ein entsprechender Account muss daher eingerichtet und funktionsfähig sein.
  • Zugang Formular-Management-System:
    Die relevanten Angaben für einen Antrag auf Carbon-Leakage-Kompensation werden im Formular-Management-System der DEHSt durch Sie eingetragen und anschließend durch den Wirtschaftsprüfer bestätigt. Für das System benötigen Sie einen entsprechenden Account
  • Zuteilung eines Aktenzeichens:
    Für die Antragstellung wird ein Aktenzeichen benötigt. Das Aktenzeichen muss vorab bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) per VPS-Mail beantragt.

Insbesondere die Beantragung und Ausstellung einer qualifizierten Signaturkarte sowie des notwendigen Kartenlesegeräts kann einige Zeit in Anspruch nehmen. In der Praxis zeigt sich daher, dass eine frühzeitige Planung empfehlenswert ist.

Fazit

Die Erweiterung der Carbon-Leakage-Liste eröffnet zahlreichen Unternehmen erstmals die Möglichkeit, rückwirkend eine Kompensation der nationalen CO₂-Kosten für die Abrechnungsjahre 2021 bis 2025 zu erhalten. Trotz verschiedener Vereinfachungen im rückwirkenden Verfahren, insbesondere bei den Nachweisen zum Energiemanagementsystem und der Möglichkeit einer 5-in-1-Antragstellung, bleibt die Antragstellung mit erheblichem Vorbereitungsaufwand verbunden.

Unternehmen sollten daher frühzeitig prüfen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, welches Antragsverfahren im Einzelfall wirtschaftlich vorteilhafter ist und welche Nachweise rechtzeitig erstellt werden müssen.

Aufgrund der materiellen Ausschlussfrist zum 14.9.2026 besteht zudem akuter Handlungsbedarf. Eine verspätete Antragstellung führt unwiderruflich zum Verlust möglicher Beihilfeansprüche für die betroffenen Abrechnungsjahre. Betroffene Unternehmen sollten daher zeitnah mit der Vorbereitung der Antragsunterlagen beginnen und die erforderlichen Abstimmungen beginnen.

Unser erfahrenes Team unterstützt Sie gerne sowohl fachlich als auch organisatorisch dabei, Ihren rückwirkenden Antrag nach BECV vollständig und fristgerecht einzureichen. Selbstverständlich übernehmen auch die verpflichtende Prüfung Ihres Antrags und stehen Ihnen während des gesamten Prozesses als kompetenter Ansprechpartner zur Seite.

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