Veröffentlicht am 30. März 2026
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Der nationale Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, einen Gemeinnützigkeitsstatus nach ausländischem Recht anzuerkennen

  • Satzung der schweizerischen Stiftung erfüllt nicht die Anforderungen des 59 AO
  • Stiftung erfüllt auch nicht die Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung
  • Auf Kapitalverkehrsfreiheit gemäß Art. 63 Abs. 1 AEUV kommt es nicht mehr an
Birgit Heinz
Senior Associate
Fachberaterin für Gemeinnützigkeit (DStV e.V.), Rechtsanwältin
Der BFH stellt klar, dass es insbesondere keine Verletzung der Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 Abs. 1 AEUV darstellt, wenn der Spendenabzug auch im Fall der Zuwendung an eine im EU/EWR-Ausland ansässige Einrichtung den im Mitgliedstaat des Spenders geltenden nationalen Anforderungen unterworfen wird. Der nationale Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, einen Gemeinnützigkeitsstatus nach ausländischem Recht anzuerkennen.

Für die Überprüfung der steuerlichen Abziehbarkeit einer Spende an eine in einem Drittland ansässige Stiftung muss dies gleichermaßen gelten, und zwar ungeachtet der Frage, ob die in § 10b Abs. 1 Satz 3 bis 6 EStG genannten weiteren Voraussetzungen mit der Kapitalverkehrsfreiheit gemäß Art. 63 Abs. 1 AEUV vereinbar sind oder nicht.

Der BFH hatte in seinem Urteil vom 1.10.2025 – X R 20/22 darüber zu entscheiden, ob eine Spende an eine in der Schweiz ansässige Stiftung als Sonderausgaben nach § 10b Abs. 1 EStG abgezogen werden kann.

Der Kläger war alleiniger Gesamtrechtsnachfolger der Erblasserin. Diese hatte an eine in der Schweiz ansässige Stiftung eine Spende entrichtet. Die Stiftung war nach schweizerischen Vorschriften steuerbefreit, da der Stiftungszweck ausschließlich auf das Wohl Dritter gerichtet sei und die Stiftung gemeinnützige Zwecke verfolge.

Das beklagte Finanzamt lehnte eine Berücksichtigung der Spende an die Stiftung als Sonderausgabe ab und begründete dies damit, dass zwar ein Abzug von Spenden an eine Organisation im Ausland innerhalb der Europäischen Union / des Europäischen Wirtschaftsraums grundsätzlich möglich sei, nicht jedoch im Fall der Schweiz. Das Finanzamt wies den Einspruch mit der Begründung, dass Spenden an gemeinnützige Drittlandsorganisationen nach § 10b Abs. 1 EStG steuerrechtlich nicht begünstigt seien, zurück.

Auch die Klage vor dem Finanzgericht München hatte keinen Erfolg.

Im Rahmen der Revision zum BFH wurde vom Kläger u.a. vorgetragen, dass § 10b Abs. 1 Satz 3 bis 5 EStG unionsrechtskonform so auszulegen ist, dass einem Steuerpflichtigen der Sonderausgabenabzug auch dann gewährt werden muss, wenn es sich um eine Spende an eine Körperschaft in einem Drittstaat handle. Dies ergäbe sich aus Art. 63 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), denn die Kapitalverkehrsfreiheit schließe alle Beschränkungen des Kapitalverkehrs nicht nur zwischen den Mitgliedsstaaten, sondern auch zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern aus.

Die Revision war unbegründet. Der BFH hatte bereits entschieden, dass im Fall einer Spende an eine im EU/EWR-Ausland ansässige Stiftung geprüft werden muss, ob die Voraussetzungen des Spendenabzugs nach den einschlägigen nationalen Regelungen erfüllt sind. Der BFH hat seine ständige Rechtsprechung wiederholt und stellt klar, dass es insbesondere keine Verletzung der Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 AEUV darstellt, wenn der Spendenabzug auch im Fall der Zuwendung an eine im EU/EWR-Ausland ansässige Einrichtung den im Mitgliedstaat des Spenders geltenden nationalen Anforderungen unterworfen wird. Der nationale Gesetzgeber ist nicht verpflichtet einen Gemeinnützigkeitsstatus nach ausländischem Recht anzuerkennen.

Für die Überprüfung der steuerlichen Abziehbarkeit einer Spende an eine in einem Drittland ansässige Stiftung muss dies gleichermaßen gelten, und zwar ungeachtet der Frage, ob die in § 10b Abs. 1 Satz 3 bis 6 EStG genannten weiteren Voraussetzungen mit der Kapitalverkehrsfreiheit gemäß Art. 63 Abs. 1 AEUV vereinbar sind oder nicht.

Im vorliegenden Fall war demnach der Spendenabzug nach § 10 b EStG schon deshalb auszuschließen, weil der Kläger nicht nachweisen konnte, dass es sich bei der Stiftung um eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse handelt, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 9, Abs. 2 Nr. 2 HS 2 KStG steuerbefreit wäre, wenn sie inländische Einkünfte erzielen würde.

Nach den Feststellungen des BFH erfüllte bereits die Satzung der schweizerischen Stiftung nicht die Anforderungen des 59 AO.

Weiterhin konnte der Kläger auch nicht nachweisen, dass die Stiftung die Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung gemäß § 63 AO erfüllt.

Auf die Frage, ob die in § 10 b Abs. 1 Satz 3 bis 6 EStG genannten weiteren Voraussetzungen mit der Kapitalverkehrsfreiheit gemäß Art. 63 Abs. 1 AEUV vereinbar sind oder nicht, kam es im vorliegenden Fall daher nicht mehr an.

Bei Fragen zum Gemeinnützigkeitsrecht stehen wir Ihnen gerne für einen Austausch zur Verfügung.

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