Veröffentlicht am 12. November 2025
Lesedauer ca. 2 Minuten

NEST-Prozess: Bundesnetzagentur informiert über geplante Änderungen

  • NEST-Reform: Neuausrichtung der Anreizregulierung für Strom- und Gasnetze
  • Höhere Mindesteffizienz und Anpassungen im vereinfachten Regulierungsverfahren
  • Marktnähere Fremdkapitalverzinsung und neue Zugangskriterien für Netzbetreiber
Yuliya Sidarovich
M.A. Internationale Wirtschaft und Governance
Jürgen Dobler
Partner
Diplom-Betriebswirt (FH), Steuerberater
Kontaktieren Sie uns:
Jetzt Kontakt aufnehmen
Die NEST-Reform der Bundesnetzagentur (BNetzA) steht kurz vor der finalen Abstimmung im Länderausschuss. Die neuen Regelungen sollen ab der fünften Regulierungsperiode gelten und bilden die Grundlage für die zukünftige Ausgestaltung der Anreizregulierung im Strom- und Gasbereich. Nach anfänglicher Kritik kommunaler Unternehmen und Verbände hat die BNetzA nun darüber informiert, welche Änderungen gegenüber den Festlegungsentwürfen vom Sommer 2025 in die finalen Festlegungen einfließen sollen.

Im Folgenden werden die wichtigsten Änderungen erläutert:​​

  1. Betriebskostenanpassung im vereinfachten Verfahren
    In der kommenden Regulierungsperiode dürfen erstmals auch Stromnetzbetreiber im vereinfachten Verfahren steigende Betriebskosten – etwa durch Personalzuwachs oder Digitalisierung – ansetzen. Damit reagiert die BNetzA auf Forderungen aus Ländern und Kommunen, die eine Gleichbehandlung mit dem Regelverfahren verlangten. Laut BNetzA führt diese Erweiterung zu rund zwei Prozent höheren Erlösen, was etwa 380 Millionen Euro jährlich für die betroffenen Netzbetreiber bedeutet. Trotz des zusätzlichen Verwaltungsaufwands bewertet die Behörde die Maßnahme als gerechtfertigt, da auch kleinere Versorger steigenden Anforderungen unterliegen.
  2. Erhöhung der Mindesteffizienz
    Die BNetzA hebt die Mindesteffizienz im Effizienzvergleich von bisher 60 Prozent auf 70 Prozent an. Damit sollen übermäßige Kürzungen vermieden und Netzbetreiber besser vor starken Abwertungen geschützt werden. Zugleich entfällt der bisherige Aufwand für Härtefallanträge, da die neue Untergrenze pauschal angewendet wird. Die Netzbetreiberverbände BDEW und VKU hatten zuvor die ursprünglich angedachte Schwelle von 60 Prozent kritisiert. Ihre Sorge: bei mehreren Netzbetreibern, die durch die NEST-Reform ins Regelverfahren wechseln, könnte die niedrige Effizienzgrenze in Kombination mit dem künftig dreijährigen Abbaupfad zu schwer kalkulierbaren Anforderungen führen. Die geplante Verkürzung der Regulierungsperiode ab der übernächsten Periode verschärft diese Problematik zusätzlich.
  3. Anpassung der Fremdkapitalverzinsung
    Künftig wird bei der Berechnung der Fremdkapitalkomponente stärker berücksichtigt, in welchen Jahren besonders intensiv investiert wurde. Investitionsstarke Jahre fließen mit höherem Gewicht in den gewichteten Durchschnittszinssatz ein, um Verzerrungen durch frühere Niedrigzinsphasen zu vermeiden. Die Gewichtung erfolgt einheitlich für alle Netzbetreiber auf Basis von Branchendaten. Mit dieser Anpassung reagiert die BNetzA auf Vorschläge unter anderem des VKU und sorgt dafür, dass die Fremdkapitalzinsen künftig realistischer und marktnäher abgebildet werden – was in der nächsten Regulierungsperiode zu höheren Zinssätzen führen kann.
  4. Neues Zugangskriterium für das vereinfachte Verfahren
    Bislang entschied die Zahl der angeschlossenen Netzkunden darüber, ob ein Netzbetreiber am vereinfachten Verfahren teilnehmen konnte. Die BNetzA will dieses Kriterium nun durch einen wirtschaftlichen Schwellenwert ersetzen. Ursprünglich sollte dieser Schwellenwert auf Basis des bereinigten Ausgangsniveaus der Vorperiode bestimmt werden. Nun soll stattdessen die angepasste Erlösobergrenze als Maßstab dienen, da sie die aktuelle Kostenstruktur besser abbildet.
    Netzbetreiber im Regelverfahren sollen künftig eine Marktabdeckungsquote von 90 Prozent im Strombereich bzw. 84 Prozent im Gasbereich erreichen. Nach Einschätzung der BNetzA würde sich die Zahl der Netzbetreiber im Regelverfahren dadurch nur geringfügig erhöhen – etwa um zehn Unternehmen. Die Behörde betont, dass die neue Regelung eine objektive, leicht prüfbare und an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit orientierte Einordnung ermöglicht.

Die NEST-Reform stellt eine Weiterentwicklung der bestehenden Anreizregulierung dar. Für Stadtwerke bedeutet sie zugleich aber höhere Anforderungen an Effizienz und Steuerungsfähigkeit. Ob die neuen Regelungen den gewünschten Ausgleich zwischen Wirtschaftlichkeit und Regulierung schaffen, wird sich in der kommenden Regulierungsperiode zeigen.​


Aus dem Newsletter „Stadtwerke Kompass“