Bekanntermaßen haben Netzanschlussbegehren für Batteriespeicher und insbesondere für Großspeicher in Deutschland ein Rekordniveau erreicht. Die angefragte Leistung übersteigt hierbei die bestehenden Netzkapazitäten teilweise um ein Vielfaches. Das sog. „Netzpaket“ der Bundesregierung adressiert die Herausforderungen im Umgang mit Netzanschlussbegehren teilweise und soll eine Vereinheitlichung des aktuellen Anschlussregimes sowie eine Digitalisierung der hiermit verbundenen Prozesse erreichen (wir berichteten: „Netzpaket“ des BMWE: Was der Referentenentwurf für Netzanschluss, Redispatch 2.0 und EE-Projekte bedeuten könnte | RÖDL).
Aktuell scheitert der Anschluss von Batteriespeicherprojekten an das Netz jedoch oftmals aufgrund fehlender Kapazitäten im Netz. Diese Problematik lag auch dem besonderen Missbrauchsverfahren zugrunde, welches letztlich im Beschluss vom 30.3.2026 mündete.
In diesem stellte die BNetzA zunächst klar, dass Anschlusspetenten von Großbatteriespeichern keinen Anspruch darauf haben, dass ihr Netzanschlussbegehren nach den Vorgaben der KraftNAV bearbeitet und beschieden wird. Zwar dürfte dies aufgrund der Änderung der KraftNAV vom 23.12.2025 (wir berichteten: KraftNAV – zurück auf Los? Neues Netzanschlussverfahren für Großbatteriespeicher | RÖDL) – zumindest für nach dem 23.12.2025 eingereichte Anschlussbegehren – nicht überraschen.
Gleichwohl ist die nachfolgende Klarstellung der BNetzA zur Nichtanwendbarkeit der KraftNAV auf Batteriespeicherprojekte im Lichte der Rechtssicherheit zu begrüßen: Laut BNetzA sei es ebenfalls unerheblich, ob die Änderung der KraftNAV und dessen Anwendungsbereich vor oder erst nach Einreichung des Netzanschlussbegehrens durch den Anschlusspetenten in Kraft getreten ist, da der neue § 1 Abs. 1 Satz 2 KraftNAV („Die Verordnung findet keine Anwendung auf Energiespeicheranlagen im Sinne des § 3 Nummer 36 des Energiewirtschaftsgesetzes“) nur klarstellender Natur sei und sich somit „der Anwendungsbereich der KraftNAV nach dem Willen des Verordnungsgebers zu keinem Zeitpunkt auf Energiespeicheranlagen erstreckt hat“.
Hieraus folgt nach Ansicht der BNetzA, dass sich der Anschluss von Batteriespeichern mit einer Nennleistung ab 100 MW an ein 110kV-Netz auch vor Verordnungsänderung nicht nach den Regelungen der KraftNAV zu bemessen hat, sondern seit jeher ausschließlich die Vorschriften des EnWG zur Anwendung gelangen konnten.
Besonders praxisrelevant sind die Ausführungen der BNetzA zum Anschlussverweigerungsrecht der Netzbetreiber nach § 17 Abs. 2 Satz 1 EnWG und zur Begründungspflicht nach § 17 Abs. 2 Satz 2 EnWG.
Demnach darf der Netzanschluss nach § 17 Abs. 2 Satz 1 EnWG verweigert werden, soweit Netzbetreiber nachweisen, dass ihnen die Gewährung des Netzanschlusses aus betriebsbedingten oder sonstigen wirtschaftlichen oder technischen Gründen unter Berücksichtigung des Zwecks des § 1 nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
Die Verweigerung des Netzanschlusses eines Batteriespeichers sei nach Ansicht der BNetzA zulässig, wenn durch einen Anschluss an das vorhandene Netz der Netzbetrieb gefährdet würde und die Einhaltung der technischen Voraussetzungen für einen sicheren Netzbetrieb nach Maßgabe der §§ 11 ff. EnWG nicht mehr erfüllt werden könnten.
Zulässig sei es hierbei auch, wenn der Netzbetreiber die „Einspeiseseite“ und die „Bezugsseite“ rechtlich getrennt bewertet und die Anschlussverweigerung isoliert auf Beeinträchtigungen der Spannungsqualität durch die nachgefragte Bezugsleistung stützt. Dies gelte selbst dann, wenn – wie im von der BNetzA zu entscheidenden Sachverhalt – die Beeinträchtigungen erst im Falle eines Transformatorenausfalls im Umspannwerk bzw. in einem Sicherheitsfall auftreten. Der Netzbetreiber kann sodann auf den notwendigen Netzausbau verweisen.
Zur Begründungspflicht des Netzbetreibers heißt es in § 17 Abs. 2 Satz 2 EnWG: „Die Ablehnung ist in Textform zu begründen. Auf Verlangen der beantragenden Partei muss die Begründung im Falle eines Kapazitätsmangels auch aussagekräftige Informationen darüber enthalten, welche Maßnahmen und damit verbundene Kosten zum Ausbau des Netzes im Einzelnen erforderlich wären, um den Netzanschluss durchzuführen“.
Da § 17 Abs. 2 Satz 2 EnWG keine konkrete Aussage zum Detaillierungsgrad der Begründung trifft, war bislang unklar, welche Informationen Netzbetreiber dem Anschlusspetenten zur Verfügung zu stellen haben. Die BNetzA stellte diesbezüglich nun klar, die Begründung
- muss die Überprüfung der Verweigerung erleichtern,
- einzelfallbezogen, substantiiert sowie technisch plausibel und
- nicht lediglich formelhaft und pauschal sein.
Der Netzbetreiber müsse den Anschlusspetenten jedoch nicht „in eine netzbetreiberähnliche Position versetzen“ und ihm „einen vollständigen und unbeschränkten Einblick in die zum Teil sensiblen und sicherheitsrelevanten Informationen des Netzbetreibers geben“. Der Anlagenbetreiber muss nicht mittels der Begründung in die Lage versetzt werden, eigenständige Netzberechnungen durchführen zu können. Der Netzbetreiber sei auch nicht dazu verpflichtet, dem Anschlusspetenten optimierte Anpassungsvorschläge zur Realisierung des Anschlussbegehrens zu machen oder dem Anschlusspetenten den Abschluss einer flexiblen Netzanschlussvereinbarung (FCA) anzubieten.
Ob Netzbetreiber oder Anlagenbetreiber: Wer Netzanschlussbegehren rechtssicher, effizient und konfliktarm begleiten will, sollte frühzeitig die rechtlichen und regulatorischen Weichen stellen. Wir bereiten den Weg und unterstützen Sie dabei, Anschlussbegehren, Anschlussentscheidungen und Speicherprojekte zu strukturieren.
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