„Netzpaket“ des BMWE: Neuer Referentenentwurf mit unveränderten Inhalten
- BMWE rechnet mit deutlichem Erfüllungsaufwand für Netzbetreiber
- Modernisierung Netzanschlussverfahren, Baukostenzuschüsse EEG-/ KraftNAV-Anlagen unverändert
- Kapazitätslimitierende Netzgebiete und „Redispatchvorbehalt“ ebenfalls unverändert
Nachdem bereits der erste Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWE) für die geplanten Änderungen im energierechtlichen Bereich (sog. „Netzpaket“) im Februar 2026 geleakt wurde, ist nunmehr die aktualisierte Fassung an die Öffentlichkeit gelangt.
Inhaltlich sind die beiden Entwürfe nahezu identisch. Geplant sind unter anderem eine Anpassung des Netzanschlussverfahrens unter Abkehr vom weitläufig angewandten „Windhundprinzip“ hin zur Möglichkeit einer Priorisierung bestimmter Netzanschlussbegehren sowie die Schaffung neuer Handlungsoptionen für Netzbetreiber, wie die Möglichkeit zur Erhebung von Baukostenzuschüssen für EE-Anlagen und die Einführung eines „Redispatchvorbehalts“ (wir berichteten).
Neu sind die Ausführungen des BWME zum Thema des Erfüllungsaufwandes. Beim BWME rückt hierbei auch der bei den Netzbetreibern zu erwartende Aufwand in den Fokus.
So geht das BMWE mit Blick auf die Digitalisierungsmaßnahmen nach § 17c EnWG-E und § 17e EnWG-E von jährlichen Kosteneinsparungen von ca. 19,2 Mio. Euro. Diesen Einsparungen stehen erwartete einmalige Kosten in Höhe von ca. 11,4 Mio. Euro gegenüber.
Hinsichtlich anderer geplanter Maßnahmen, wie beispielsweise die aus § 17d EnWG-E folgende Informationspflicht der Verteilnetzbetreiber, stehen den erwarteten Kosten in Höhe von ca. 1,1 Mio. Euro, keine Kostenersparnisse gegenüber. Auch werden den Kosten für den „Redispatch‑Vorbehalt“ nach §§ 14 Abs. 1d, 8 Abs. 4 EnWG‑E (einmaliger Aufwand von ca. 3,2 Mio. Euro und jährlicher Aufwand von ca. 1,4 Mio. Euro), keine Kostenersparnis gegenübergestellt.
Die ausführliche Auseinandersetzung des BWME mit dem erwarteten Erfüllungsaufwand zeigt, dass die Verabschiedung des Gesetzesentwurfes in seiner bisherigen Fassung für die Netzbranche mit nicht unerheblichen Kosten verbunden sein wird, wenn die dortigen Maßnahmen von dieser umzusetzen sind.
Abzuwarten bleibt, ob diese Fassung des Referentenentwurfs Grundlage des Gesetzgebungsverfahrens wird. Vor dem Hintergrund der potenziellen Auswirkungen auf die Netzbranche ist davon auszugehen, dass hier die Diskussionen noch nicht beendet sind.
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