Veröffentlicht am 24. Juli 2026
Lesedauer ca. 5 Minuten

Netzpaket Light? Referentenentwurf mit wesentlichen Änderungen

  • BMWE veröffentlichte am 17.7.2026 neuen Referentenentwurf zum Netzpaket.
  • Der Entwurf enthält wesentliche Anpassungen umstrittener Eckpunkte.
  • Gleichzeitig werden offene Fragen teilweise nicht adressiert.
Am 17.7.2026 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) einen überarbeiteten Entwurf des sog. Netzpakets veröffentlicht. Die Neufassung stimmt in weiten Teilen mit dem im Februar geleakten Referentenentwurf überein. Einzelne wesentliche Eckpunkte wurden allerdings angepasst. Der aktuelle Entwurf dürfte als Kompromissvorschlag zu verstehen sein, der Kritikpunkte aus der Branche aufgreift und umsetzt.

Wir berichteten bereits hier: „Netzpaket“ des BMWE: Was der Referentenentwurf für Netzanschluss, Redispatch 2.0 und EE-Projekte bedeuten könnte | RÖDL

Die Neufassung des Netzpakets vom 17.7.2026 zielt weiterhin darauf ab, den Zubau von Erzeugungs-, Speicher- und Verbrauchsanlagen besser mit dem Netzausbau zu synchronisieren und zugleich das Netzanschlussverfahren zu modernisieren. Im Vergleich zum vormaligen Entwurfsstand enthält die überarbeitete Version wesentliche Nachjustierungen einzelner Regelungen zugunsten von Projektierern und Anlagenbetreibern.

Insbesondere der ursprünglich sehr weitreichende und stark umstrittene Redispatchvorbehalt und die Möglichkeit zur Ausweisung von kapazitätslimitierten Netzgebieten wurden in mehrfacher Hinsicht „entschärft“. Gleichzeitig wurden in § 8 Abs. 1 EEG-E erstmals pauschale Wirkleistungsbeschränkungen für Solaranlagen und Windenergieanlagen an Land eingeführt.

Ausweisung kapazitätslimitierter Netzgebiete erschwert

Eine zentrale Änderung betrifft die Voraussetzungen für die Ausweisung sogenannter kapazitätslimitierter Netzgebiete nach § 14 Abs. 1d EnWG-E. Im neuen Entwurf liegt die relevante Schwelle für die Ausweisung nicht mehr bei 3%, sondern bei 5% Redispatchmaßnahmen im vorangegangenen Kalenderjahr. Durch die Anhebung der Abregelungsquote wird die Ausweisung von Gebieten als kapazitätslimitiert gegenüber dem früheren Entwurfsstand deutlich erschwert. Nach unserer Einschätzung dürfte damit eine Vielzahl vormals betroffener Netzgebiete nicht mehr in den Anwendungsbereich des § 14 Abs. 1d EnWG-E fallen.

Zudem wurde die Dauer der Ausweisung als kapazitätslimitiertes Netzgebiet verringert. Netzbetreiber können Gebiete nur noch für einen Zeitraum von 6 Jahren als kapazitätslimitiert ausweisen. Der Erstentwurf sah diesbezüglich einen Zeitraum von 10 Jahren vor.

Neu ist auch der technologiespezifische Ansatz in § 14 Abs. 1d Satz 4 EnWG. Durch die technologiespezifische Ausweisung (PV oder Wind) von kapazitätslimitierten Netzgebieten soll berücksichtigt werden, dass die für die Ausweisung relevanten Engpässe häufig von einer der genannten  Erzeugungstechnologien dominiert werden. Hierdurch werden Netzbetreiber dazu angehalten, die Ausweisung zielgerichtet in PV- oder Wind-dominierte kapazitätslimitierte Gebiete zu trennen, um lediglich eine Erzeugungstechnologie zu beschränken.

Diese Anpassungen wirken sich mittelbar auf weitere Eckpunkte des Netzpakets aus. Durch die Eingrenzung des Anwendungsbereichs für kapazitätslimitierte Netzgebiete wird auch das hieran anknüpfende neue Anschlussverweigerungsrecht aus Kapazitätsgründen nach § 8 Abs. 4 EEG-E in geringerem Umfang wie bislang vorgesehen zur Anwendung gelangen. Dasselbe gilt für den Redispatchvorbehalt nach § 13a Abs. 6 EEG-E i.V.m. § 8 Abs. 4 EEG-E.

Begrenzung des Redispatchvorbehalts

Das BMWE behält das Grundprinzip des Redispatchvorbehalts auch im aktuellen Referentenentwurf bei. Die Neufassung des Netzpakets begrenzt den Wegfall des finanziellen Ausgleichs bei Redispatch-Maßnahmen jedoch auf 10 – 20% des jährlichen Stromertrags der Anlage, wenn das Gebiet bereits im Zeitpunkt der Ermittlung des Netzverknüpfungspunktes als kapazitätslimitiert ausgewiesen war.

Damit wird der Entfall der Entschädigung gegenüber dem vormals unbegrenzten Redispatchvorbehalt deutlich reduziert. Hierdurch soll laut BMWE ein Kompromiss zwischen der Senkung von Redispatchkosten und der Investitionssicherheit der EE-Projektierer in entsprechend ausgewiesenen Gebieten geschaffen werden. Durch die Deckelung des Redispatchvorbehalts wird das Risiko eines entschädigungslosen Redispatchs quantifizierbar. Allerdings bleibt die im Entwurf noch als Bandbreite angelegte Grenze von 10 – 20% klärungsbedürftig.

Neue Fragen zur europarechtlichen Zulässigkeit des Redispatchvorbehalts wirft allerdings die Untersuchung der Stiftung Umweltenergierecht vom 16.7.2026 mit dem Titel „EU-rechtliche Vorgaben zur Begrenzung von Netzanschlussansprüchen bei Netzengpässen“ auf. Redispatch-Maßnahmen sind demzufolge das unionsrechtliche Regelinstrument zur Bewältigung von Netzengpässen. Da der Anspruch auf finanziellen Ausgleich bei entsprechenden Maßnahmen in Art. 13 Abs. 7 EBM-VO unmittelbar anwendbar und abschließend geregelt ist, könnten mitgliedstaatliche Einschränkungen – wie der aktuell vorgesehene Redispatchvorbehalt – unzulässig sein. Es kann davon ausgegangen werden, dass wohl die Gerichte das letzte Wort in Bezug auf die Zulässigkeit des Redispatchvorbehalts haben werden.

Neue Wirkleistungsbeschränkungen für PV und Wind

Neben den Änderungen zu kapazitätslimitierten Netzgebieten und zum Redispatchvorbehalt enthält der Entwurf eine weitere Neuerung: In § 8 Abs. 1 Sätze 3 bis 5 EEG-E sollen nun erstmals pauschale Wirkleistungsbeschränkungen für neue Solaranlagen und Windenergieanlagen an Land eingeführt werden.

Ab dem 1.1.2027 soll ein Anspruch auf Netzanschluss nur noch unter der Maßgabe bestehen, dass die maximale Wirkleistungseinspeisung am Netzverknüpfungspunkt begrenzt wird. Für Solaranlagen des ersten Segments soll eine Grenze von 70% der installierten Leistung gelten. Für Windenergieanlagen an Land soll die Begrenzung anhand eines Wertes von 280 Watt je Quadratmeter der vom Rotor überstrichenen Fläche erfolgen.

Diese Vorgaben zur systemdienlichen Anschlussleistung für Solaranlagen des ersten Segments und Windenergie an Land sollen dauerhaft und unabhängig von konkreten Kapazitätsengpässen am jeweiligen Netzverknüpfungspunkt gelten. Insbesondere wird nicht eine Ausweisung als kapazitätslimitiertes Netzgebiet vorausgesetzt. Laut Entwurfsbegründung soll hierdurch die Netzanschlussleistung für betroffene Neuanlagen auf ein netzverträgliches Maß begrenzt, Einspeisespitzen reduziert und Anreize für eine netzdienlichere Auslegung gesetzt werden.

Kein Netzanschlussverfahren für Stromspeicher

Speicherspezifische Gesetzesänderungen enthält das Netzpaket weiterhin nicht. Zwar benennt der Referentenentwurf die deutliche Zunahme von Anschlussbegehren für (Groß-)Batteriespeicher als wesentliche Herausforderung, jedoch fehlt es an eigenständigen Regelungen für deren Netzanschluss. Gerade vor dem Hintergrund, dass Speicher einen Beitrag zur Glättung von Einspeisespitzen und zur effizienteren Nutzung bestehender Netzkapazitäten leisten können, ist diese Regelungslücke bemerkenswert. Mit Blick auf den Netzanschluss von Speichern bedeutet dies, dass wesentliche Fragen weiterhin offenbleiben.

Fazit und Ausblick

Der überarbeitete Referentenentwurf ist gegenüber dem früheren Stand in wesentlichen Punkten abgeschwächt worden. Die Anhebung der Ausweisungsschwelle für kapazitätslimitierte Netzgebiete von 3% auf 5%, die Verkürzung des Redispatchvorbehalts von 10 auf 6 Jahre, die technologiespezifische Ausweisung sowie die Begrenzung des entschädigungslosen Redispatchs auf 10 – 20% des jährlichen Stromertrags reduzieren die Eingriffsintensität erheblich.

Gleichzeitig enthält der Entwurf neues Konfliktpotenzial aufgrund der pauschalen Wirkleistungsbeschränkungen nach § 8 Abs. 1 Sätze 3 bis 5 EEG-E, die nicht auf kapazitätslimitierte Engpassgebiete beschränkt sind und dauerhaft sowie engpassunabhängig gelten sollen. Im weiteren Gesetzgebungsverfahren wird insbesondere die Festlegung der konkreten Grenze beim entschädigungslosen Redispatch diskutiert werden.

Man darf nun gespannt auf die Stellungnahmen der Verbände blicken. Die ersten Reaktionen – auch auf die sehr kurze Stellungnahmefrist von fünf Tagen – lassen aber bereits erahnen, dass sich insbesondere in der Erneuerbare Energien Branche die Begeisterung auch für den modifizierten Entwurf in Grenzen halten wird. Eine Vielzahl der Netzbetreiber dagegen sieht durchaus die Notwendigkeit von Änderungen am bestehenden Rechtsrahmen, um Zubau und Netzausbau zu synchronisieren. Der Beschluss des Bundeskabinetts über den Gesetzentwurf ist für den 29.7.2026 vorgesehen. Im Anschluss wird sich zunächst der Bundesrat voraussichtlich im September mit dem Entwurf befassen. Das letzte Wort ist damit sicher noch nicht gesprochen.

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