NEU Energiepreisbremsen: Nachweis Arbeitsplatzerhaltungspflicht – Vorgaben an den Abschlussbericht
Im Rahmen der Energiepreisentlastungen konnten Unternehmen mehr als 2 Mio. EUR Entlastungen auf ihren Energiepreis nur erhalten, wenn der Erhalt der Arbeitsplätze gesichert wurde. Die Absicherung konnte auf unterschiedliche Weise erfolgen – durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung oder eben durch Erklärung, die das Unternehmen schriftlich gegenüber der Prüfbehörde erklären musste. Diese Erklärung enthielt die Selbstverpflichtung des Unternehmens, bis mindestens 30. April 2025 eine Belegschaft zu erhalten, die mindestens 90 Prozent der am 01. Januar 2023 vorhandenen Arbeitsplatz-Vollzeitäquivalente entspricht.
Die Erfüllung des Arbeitsplatzes muss das Unternehmen durch Abschlussbericht mitsamt testierten Nachweis der Arbeitsplatzentwicklung nachweisen – ein Verstoß kann im schlimmsten Fall zur Rückforderung von Entlastungen führen.
Nun hat die Prüfbehörde das Verfahren rund um diesen Abschlussbericht konkretisiert – wir geben Ihnen einen Überblick:
Wer muss einen Abschlussbericht vorlegen?
- Unternehmen, die eine Selbsterklärung über den Arbeitsplatzerhalt abgegeben haben (§ 37 Abs. 1 S. 2 StromPBG bzw. § 29 Abs. 1 S. 2 EWPBG)
Wann und an wen ist der Abschlussbericht vorzulegen?
- Der Abschlussbericht ist unaufgefordert an die Prüfbehörde zu richten
- Der Abschlussbericht ist nach dem 30. April 2025 bis spätestens zum 31. Dezember 2025 per E-Mail vorzulegen
- Die Prüfbehörde hat hierfür ein eigenes Postfach eingerichtet: de_preisbremsen_arbeitsplatzerhalt@pwc.com
Angaben im Abschlussbericht?
Abschlussbericht erfordert testierten Nachweis durch Prüfer:
- Nachweis muss Arbeitsplatzentwicklung vom 01. Januar 2023 bis 30. April 2025
- Anzahl der Vollzeitäquivalente (VZÄ) zum 01. Januar 2023 und 30. April 2025
- Einheitliche Abgrenzung der Belegschaft zu beiden Stichtagen notwendig
- Auszubildende müssen an beiden Stichtagen einheitlich berücksichtigt werden
- Sonderfälle, wie regelmäßig überlassene Leiharbeitnehmer, sind zu erläutern
- Gründe für Arbeitsplatzabbau müssen dargelegt werden
Saisonarbeitnehmer können optional und unter Einhaltung bestimmter Vorgaben berücksichtigt werden.
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