Veröffentlicht am 1. April 2024
Lesedauer ca. 2 Minuten

Neu geregelte größenabhängige Merkmale und ihr Verhältnis zu den neu definierten Umsatzerlösen nach tschechischen Bilanzierungsgrundsätzen

Ing. Ladislav Čížek
Manager
Auditor (Tschechische Rep.)
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Es ist wahrscheinlich nur wenig überraschend, dass ab diesem Jahr nach tschechischen Bilanzierungsgrundsätzen eine Bilanzierung in Euro, US-Dollar oder Pfund zulässig ist. Tschechische Bilanzierungsvorschriften für das Jahr 2024 wurden jedoch nicht nur in Währung, sondern auch in anderen Bereichen geändert. Einige Änderungen müssen sogar noch verabschiedet werden!

Da die Inflation in der EU in den Jahren 2021 und 2022 erheblich war, hat die Europäische Kommission eine Richtlinie erlassen, die die Schwellenwerte erhöht, nach denen die Kapitalgesellschaften in Größenklassen eingeteilt werden (Erhöhung der Aktivsumme und der Umsatzerlöse). Nach dieser Richtlinie sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, diese Schwellenwerte (größenabhängigen Merkmale) schon für das Jahr 2024 zu erhöhen.

Nach § 1b des Rechnungslegungsgesetzes betragen die Schwellenwerte aktuell:

Größenklasse Voraussetzung Bilanzsumme

TCZK

Umsatzerlöse

TCZK

Arbeitnehmer
Kleinstgesellschaft unterschreitet nicht zwei der größenabhängigen Merkmale 9 000 18 000 10
kleine Kapitalgesellschaft unterschreitet nicht zwei der größenabhängigen Merkmale 100 000 200 000 50
mittelgroße Kapitalgesellschaft unterschreitet nicht zwei der größenabhängigen Merkmale 500 000 1 000 000 250
große Kapitalgesellschaft unterschreitet nicht zwei der größenabhängigen Merkmale 500 000 1 000 000 250

 

In der Begründung zum Entwurf des Rechnungslegungs-Änderungsgesetzes betragen die Schwellenwerte (größenabhängigen Merkmale) nach der EU-Richtlinie:

Größenklasse Voraussetzung Bilanzsumme

TCZK

Umsatzerlöse

TCZK

Arbeitnehmer
Kleinstgesellschaft unterschreitet nicht zwei der größenabhängigen Merkmale 11 000 22 000 10
kleine Kapitalgesellschaft unterschreitet nicht zwei der größenabhängigen Merkmale 120 000 240 000 50
mittelgroße Kapitalgesellschaft unterschreitet nicht zwei der größenabhängigen Merkmale 600 000 1 200 000 250
große Kapitalgesellschaft unterschreitet nicht zwei der größenabhängigen Merkmale 600 000 1 200 000 250

Im Jahr 2024 sollte noch ein weiteres Rechnungslegungs-Änderungsgesetz in Kraft treten, in dem die Schwellenwerte (größenabhängigen Merkmale) nach der o.g. Tabelle erhöht werden.

Bei der Prüfung, zu welcher Größenklasse Ihre Gesellschaft im Jahr 2024 gehören wird, ist zu beachten, dass auch die Definition der Umsatzerlöse geändert – verengt – wurde. Ab dem Jahr 2024 gehören zu den Umsatzerlösen nur noch die Erträge aus der Hauptgeschäftstätigkeit von Gesellschaften. So können z. B. Erträge aus Materialabgängen im Jahr 2024 bei einigen Gesellschaften zu Umsatzerlösen gehören und bei anderen Gesellschaften dem gegenüber unberücksichtigt bleiben. Dasselbe gilt z.B. auch für Wechselkursdifferenzen, die bei unterschiedlichen Gesellschaften unterschiedlich beurteilt werden. Es ist unbestreitbar, dass (ceteris paribus) die Umsatzerlöse allgemein vermindert werden. Zum einen wurden strengere größenabgängige Merkmale eingeführt, zum anderen verringert sich durch die Definition der Umsatzerlöse dieser Schwellenwert.

Die Größenklassen sind für den Inhalt und die Gliederung des Jahresabschlusses maßgeblich. Für kleinere Gesellschaften bestehen bei der Aufstellung von Jahresabschlüssen zahlreiche Erleichterungen – sie müssen keine Kapitalflussrechnung erstellen, der Anhang enthält weniger Pflichtangaben und die Kleinstunternehmen sind z.B. nicht verpflichtet, Vermögensgegenstände des Anlagevermögens mit dem beizulegenden Stichtagswert zu bewerten.

Der Vollständigkeit halber möchten wir betonen, dass die Einteilung in eine andere Größenklasse nicht sofort erfolgt, da für die Größenklassen die Schwellenwerte zum letzten Tag des vorherigen Geschäftsjahres maßgebend sind. Darüber hinaus ist wichtig, dass die „Umsatzerlöse“ ein Abschlussposten sind, der nach einem Änderungsgesetz nicht angepasst werden kann. Daher werden die zuvor ermittelten (und im Jahresabschluss ausgewiesenen) Beträge nach den neuen Schwellenwerten (größenabhängigen Merkmalen) beurteilt. Bei der Prüfung, ob die Schwellenwerte überschritten werden, dürfen die Umsatzerlöse für das Vorjahr nicht nach den neuen Bilanzierungsvorschriften ermittelt werden.