Neue Branchenvereinbarung zur Umsetzung der CVD bzw. des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetzes im Busbereich
- Neue Branchenvereinbarung zur CVD regelt Quoten für saubere Fahrzeuge neu.
- Länder wechseln im System der CVD-Quoten für saubere Busbeschaffung.
- Übererfüllungen und Freistellungen werden künftig stärker formalisiert geregelt.
- Zweiter CVD-Referenzzeitraum bringt präzisere Steuerung der Fahrzeugquoten.
Die CVD wird in Deutschland durch das Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetzes (SaubFahrzeugBeschG) umgesetzt. Dieses eröffnet den Ländern die Möglichkeit, die Quoten für saubere / emissionsfreie Fahrzeuge aggregiert zu erfüllen, d.h. die Einhaltung der Mindestziele durch Vereinbarungen mit den Branchenverbänden mittels Über- und Untererfüllung auszugleichen (§ 5 Abs. 2 Satz 3 u. Abs. 3 Satz 2 SaubFahrzeugBeschG). Die erste sogenannte Branchenvereinbarung endete mit dem Ablauf des ersten Referenzzeitraumes am 31.12.2025. Die neue Branchenvereinbarung gilt nun für den zweiten Referenzzeitraum vom 1.1.2026 bis zum 31.12.2030.
Auf die folgenden, wichtigen Änderungen weisen wir hin:
- Neuer Teilnehmerkreis
Baden-Württemberg war an der ersten Branchenvereinbarung nicht beteiligt. Das südwestliche Bundesland nimmt nunmehr an der neuen Branchenvereinbarung teil. Schleswig-Holstein hingegen ist als bisheriger Teilnehmer ausgeschieden, während das Land Berlin die Ziele des SaubFahrzeugBeschG weiterhin außerhalb einer Branchenvereinbarung verfolgt. - Eigenständiges Verfahren zur Verteilung von Übererfüllungen
Die Verteilung von Übererfüllungen ist neu unter Ziffer 7 der Branchenvereinbarung geregelt. Sie ist möglich, wenn
a) die ermittelte Landesquote innerhalb des Referenzzeitraums das Mindestziel erfüllt oder
b) wenn der Koordinierungskreis feststellt, dass das gemeinsame Mindestziel erreicht wird; auch bei Nichterreichen des gemeinsamen (länderübergreifenden) Mindestziels kann eine Verteilung der Übererfüllung in den beteiligten Ländern, die das Mindestziel auf Landesebene nicht erfüllen, in einem im Koordinierungskreis abgestimmten Umfang erfolgen. - Freistellung nur auf Antrag möglich
Freistellungen auf Grundlage der ermittelten Übererfüllungen erfolgen nicht automatisch oder pauschal aufgrund der Teilnahme an der Branchenvereinbarung, sondern nur auf gesonderten Antrag des ansonsten quotenpflichtigen Auftraggebers / Beschaffers. Ein entsprechender Antrag muss spätestens sechs Monate vor der Einleitung des Vergabeverfahrens, d.h. vor der Auftragsbekanntmachung (oder vor der Vorabbekanntmachung bei Direktvergaben im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1370/2007) gestellt werden. Zuständig sind die jeweiligen Bundesländer im eigenen Zuständigkeitsbereich. - Datenmeldung
Die Verkehrsunternehmen melden die Ist- und Plandaten zu Beschaffung von Bussen über ein von den Ländern bereitgestelltes Meldeformular. Zu beachten ist, dass die gemeldeten Ist-Daten mit den Daten im Amtsblatt der EU (TED = Tenders Electronic Daily) übereinstimmen müssen. Die Meldung der Zahlen zum Stichtag 31.12. erfolgt Ende Februar und die Meldung der Daten zum Stichtag 30.6. erfolgt Ende August an die zuständige Landesstelle (vgl. https://www.vdv.de/landestellen-2.-referenzzeitraum.pdfx?forced=true). Die Länder leiten die Quoten jeweils im April und im Oktober an das Vorsitzland des Koordinierungskreises und an die jeweiligen Landesverbände.
Bedeutung für die Praxis
Die zweite Branchenvereinbarung setzt den mit der ersten Branchenvereinbarung begonnenen Ansatz der gemeinsamen Erfüllung der Quoten fort. Gleichzeitig erfolgt jedoch eine Präzisierung der Verfahrensmechanismen hin zu einem operationalisierten und datenbasierten Steuerungsregime. Dabei ist die formalisierte Verteilung von Übererfüllungen und die Einführung eines Freistellungssystems mit Fristen besonders erwähnenswert.
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