Veröffentlicht am 4. Oktober 2023
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Neue EEG-Vergütungsform – Ausblick Solarpaket I

Lukas Kostrach
Associate Partner
Rechtsanwalt
Siglinde Czok
Manager
Rechtsanwältin
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Das Solarpaket I wurde am 16. August 2023 vom Bundeskabinett beschlossen – umfasst ist die Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) anhand des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung.

Der Gesetzgeber beabsichtigt, Hemmnisse beim Ausbau der Solarenergie zu beseitigen und diesen voranzutreiben, sodass das 2030-Ziel einer installierten Leistung von insgesamt 215 Gigawatt erreicht wird.

Die neuen Regelungen sind besonders interessant für Betreiber von Dach-Solaranlagen, z.B. auf Büro- und Werksgebäuden. Insbesondere die Einführung der neuen EEG-Vergütungsform der unentgeltlichen Abnahme bietet eine Chance für Anlagenbetreiber mit einem hohen Eigenverbrauch und „Bagatelleinspeisungen”.

1. Insgesamt sind folgende Maßnahmen geplant:

  • Flexibilisierung der Direktvermarktungspflicht durch Einführung der neuen Vergütungsform der unentgeltlichen Abnahme,
  • Vereinfachungsregeln der Anlagenzusammenfassung für Dach-Solaranlagen,
  • Einführung der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung – bürokratiearme Lieferung innerhalb eines Gebäudes,
  • Regelungen zur Beschleunigung von Netzanschlüssen,
  • Regelungen zur Ermöglichung des Repowering bei Dachanlagen,
  • Regelungen zur Entbürokratisierung bei Balkon-Solaranlagen,
  • Entschärfung der Pönalen bei technischen Defekten von Anlagenteilen,
  • Erschließung von Gebäuden im Außenbereich durch Verschiebung des Stichtages in der sogenannten Solarstadl-Regelung.

2. Neue EEG-Vergütungsform unentgeltliche Abnahme:

Aktuell geltende Rechtslage nach EEG – Betreiber kleiner Anlagen (bis 100 kW) haben einen Anspruch auf Einspeisevergütung gegenüber dem Netzbetreiber. Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 kW haben diesen Anspruch nicht.

Betreiber von Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 kW sind im Rahmen der EEG-Förderung (Marktprämien-Modell) zur Direktvermarktung ihrer (Überschuss-)Einspeisung verpflichtet und müssen in der Direktvermarktung insbesondere bestimmte Vorgaben zur technischen Ausstattung ihrer Anlagen einhalten.

Geringe Überschussmengen führen allerdings dazu, dass die Kosten für die Direktvermarktung die Profite der Einspeisung überwiegen können. Dies trifft besonderes Anlagenbetreiber mit einem hohen Eigenverbrauch, die lediglich Bagatellmengen einspeisen.

Geplante unentgeltliche Abnahme – Anspruch auf Einspeisevergütung in der Form der unentgeltlichen Abnahme für Anlagen mit einer installierten Leistung unter 200 Kilowatt.

Anlagenbetreiber, die bisher der Direktvermarktungspflicht unterliegen, können in Zukunft ihre Überschussmengen ohne Vergütung – aber auch ohne Direktvermarktungskosten – an den Netzbetreiber weitergeben.

Ziel des Gesetzgebers ist die Vereinfachung der dezentralen Einspeisung und eine Verringerung der Vermarktungskosten.

Wir empfehlen, die weiteren Entwicklungen des Solarpakets I im Blick zu behalten und die verbesserten Rahmenbedingungen nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens bei der Planung und Umsetzung von EE-Projekten zu berücksichtigen.

Wir unterstützen Sie umfassend zu sämtlichen Fragen des EEG.