Neue FAQs zur EU-Taxonomie veröffentlicht – Was Unternehmen jetzt wissen müssen
Für das Geschäftsjahr 2022 müssen berichtspflichtige Unternehmen in diesem Jahr erstmals Angaben über die Taxonomiekonformität ihrer Wirtschaftsaktivitäten für die beiden Klimaziele „Vermeidung des Klimawandels” und „Anpassung an den Klimawandel” offenlegen. Am 19. Dezember 2022 hat die EU-Kommission diesbezüglich zwei neue Mitteilungsentwürfe (Draft Commission Notices) veröffentlicht, in denen ausgewählte Fragen zur EU-Taxonomie beantwortet werden.
Der erste Mitteilungsentwurf adressiert die Auslegung und Umsetzung der technischen Bewertungskriterien der beiden klimabezogenen Umweltziele, während sich der zweite Mitteilungsentwurf mit allgemeinen Fragen zur Berichterstattung nach Artikel 8 der Taxonomieverordnung beschäftigt. Die FAQ-Dokumente enthalten keine zusätzlichen Berichtsanforderungen, sondern sollen betroffenen Unternehmen lediglich als Hilfestellung bei der Umsetzung der Berichterstattungspflicht und Information dienen. Im Folgenden fassen wir die Inhalte für Sie zusammen:
Zeitrahmen für die Taxonomieberichterstattung
Im zweiten Mitteilungsentwurf findet sich die offizielle Klarstellung der EU-Kommission, dass der im Juli 2022 verabschiedete Rechtsakt zur Aufnahme von Erdgas und Atomenergie in die EU-Taxonomie bereits bei der Berichterstattung zum Geschäftsjahr 2022 berücksichtigt werden muss. Der derzeitige erwartete Zeitrahmen für die Anwendung der EU-Taxonomie ist in der nachstehenden Tabelle abgebildet.
zum Vergrößern bitte auf das Bild klicken
Wesentlichkeitsschwellen
Grundsätzlich sind Unternehmen, die der NFRD/CSRD unterliegen, gemäß der Taxonomieverordnung dazu verpflichtet, den Anteil ihres Umsatzes, CapEx und OpEx, der auf taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten entfällt, offenzulegen. Lediglich für die OpEx-Kennzahl sieht die Verordnung ein gewisses Maß an Flexibilität bei der Berichterstattung vor, sofern der OpEx als „nicht wesentlich” für das Geschäftsmodell eines Unternehmens angesehen und diese Einschätzung entsprechend begründet wird. In diesem Fall ist ein Unternehmen von der Berechnung des OpEx-Zählers befreit und muss nur den Gesamtwert des OpEx-Nenners angeben. Die EU-Kommission betont hierbei ausdrücklich, dass Unternehmen, die keine oder nur geringe anrechenbare OpEx (Zähler), aber erhebliche Gesamt-OpEx (Nenner) haben, die Befreiung nicht in Anspruch nehmen sollten.
Aufnahme weiterer Wirtschaftsaktivitäten
Laut der EU-Kommission wurden nicht alle Aktivitäten, die prinzipiell einen wesentlichen Beitrag zu den Klimazielen leisten können, in den ersten delegierten Rechtsakt aufgenommen. Der Grund hierfür ist, dass zunächst diejenigen Wirtschaftssektoren und -tätigkeiten mit dem größten Potenzial, einen wesentlichen Beitrag zur Verringerung der Treibhausgasemissionen zu leisten (gemessen an ihrem Anteil an den Gesamtemissionen und ihrem theoretischen Potenzial zur Emissionsverringerung), priorisiert wurden. Es wird angestrebt, weitere Tätigkeiten wie etwa Glasherstellung, Herstellung von Zellstoff und Papier oder Herstellung von Lebensmitteln und Getränken bei zukünftigen Überprüfungen des delegierten Rechtsakts zu den Klimazielen aufzunehmen bzw. diese in der Entwicklung des delegierten Rechtsakts zu den Umweltzielen 3-6 zu berücksichtigen. Unternehmen, die sich mit ihren Wirtschaftstätigkeiten bislang noch nicht in der EU-Taxonomie wiederfinden, sollten die Entwicklungen hinsichtlich der Aufnahme neuer Sektoren und Wirtschaftstätigkeiten genau verfolgen, um sich gegebenenfalls frühzeitig mit Anforderungen und technischen Bewertungskriterien neu aufgenommener Tätigkeiten auseinandersetzen zu können.
NACE-Codes
Die Kommission betont erneut, dass der Verweis auf die NACE-Sektoren in der Tätigkeitsbeschreibung lediglich hinweisenden Charakter hat und nicht unbedingt erschöpfend ist. Eine Wirtschaftstätigkeit kann die Tätigkeitsbeschreibung sowie die entsprechenden technischen Bewertungskriterien erfüllen, auch wenn der NACE-Sektor des Unternehmens nicht explizit im entsprechenden Abschnitt des delegierten Rechtsakts zur Klimataxonomie aufgeführt ist. Wenn ein NACE-Code weiter gefasst ist als die Tätigkeitsbeschreibung, hat die Beschreibung der Tätigkeit Vorrang vor dem Anwendungsbereich des NACE-Codes.
Sektorspezifische Fragen
Spezifische Fragen zu Tätigkeiten aus den durch die Klimataxonomie abgedeckten Sektoren Forstwirtschaft, verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren, Energie, Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallversorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen, Verkehr, Baugewerbe und Immobilien, Information und Kommunikation sowie Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen werden auf den Seiten 18-67 im ersten Mitteilungsentwurf beantwortet. Der Fokus liegt dabei insbesondere auf der Bau- und Immobilienbranche, zu der der Entwurf insgesamt 57 Klarstellungen u.a. zu branchenspezifischen Definitionen, Schwellenwerten und Berechnungsmethoden enthält.
Die Dokumente wurden von der EU-Kommission grundsätzlich genehmigt, sodass keine inhaltlichen Änderungen mehr zu erwarten sind. Die förmliche Annahme und Veröffentlichung im Amtsblatt der EU erfolgt, sobald die Mitteilungen in allen EU-Amtssprachen verfügbar sind.