Neue indonesischen Industrie-Standardklassifikation KBLI 2025
- KBLI 2025 ersetzt KBLI 2020 und bringt neue Zuordnungslogik für Wirtschaftscodes
- Übergangsregeln sichern Lizenzgültigkeit, verlangen aber teils manuelle Datenupdates
- Neue Codes können Satzungsänderungen auslösen, wenn Tätigkeiten sich verändern
- Unternehmen sollten KBLI‑2025‑Zuordnung prüfen, da Abweichungen Unsicherheiten schaffen
Zur Unterstützung des Übergangs haben der Minister für Investitionen und nachgelagerte Industrie, der Justizminister sowie der Leiter der indonesischen Zentralen Statistikbehörde (BPS) im März 2026 ein gemeinsames Rundschreiben veröffentlicht. Dieses enthält Leitlinien für die Umsetzung der neuen Klassifikation auf den maßgeblichen staatlichen Plattformen – insbesondere im Online Submission System (OSS) für Geschäftsregistrierungen sowie im System der Generaldirektion für allgemeine Rechtsverwaltung (AHU) für Unternehmensdaten. Während der Übergangsphase bleibt die KBLI 2020 bis zum Abschluss der Systemmigration gültig.
Die Änderungen zwischen KBLI 2020 und KBLI 2025 lassen sich in drei Hauptkategorien einteilen:
- Eins-zu-eins — Ein bisheriger Code wird durch einen neuen Code ersetzt. Der numerische Code ändert sich, während die zugrunde liegende wirtschaftliche Tätigkeit im Wesentlichen unverändert bleibt.
- Eins-zu-mehreren — Ein bisheriger Code wird in mehrere neue Codes aufgeteilt. Wirtschaftliche Tätigkeiten, die bislang unter einem einzigen Code zusammengefasst waren, werden nun differenziert abgebildet.
- Mehrere-zu-eins — Mehrere bisherige Codes werden zu einem neuen Code zusammengeführt. Tätigkeiten, die zuvor auf verschiedene Codes verteilt waren, werden nun unter einer einheitlichen Klassifikation gebündelt.
Zur Orientierung hat das BPS eine Umrechnungstabelle veröffentlicht, die die bisherigen Codes der KBLI 2020 den entsprechenden Codes der KBLI 2025 zuordnet.
Praktische Auswirkungen
Grundsätzlich behalten alle vor Einführung der KBLI 2025 erteilten Gewerbelizenzen ihre Rechtsgültigkeit. Eine Änderung des KBLI-Codes führt nicht automatisch zu einem Widerruf bestehender Genehmigungen. Unternehmen müssen jedoch eigenständig prüfen, ob ihre Geschäftstätigkeiten einer automatischen oder einer manuellen Anpassung unterliegen. Wenn sich der bestehende Geschäftsumfang nicht erweitert oder verändert, erfolgt die Aktualisierung des KBLI-Codes automatisch durch das OSS-System und das AHU-System. Ein Tätigwerden des Unternehmens ist nicht erforderlich. Eine Satzungsänderung ist hingegen erforderlich, wenn (i) das Unternehmen gesellschaftsrechtliche Maßnahmen durchführt, die Zweck und Ziele verändern, (ii) sich die tatsächlichen Geschäftstätigkeiten ändern oder (iii) durch die Umwandlung neue Tätigkeiten entstehen, die nicht durch die bestehende Satzung abgedeckt sind.
Obwohl das Rundschreiben den Mechanismus im OSS-System nicht näher erläutert, müssen Unternehmen in der Praxis ihre Daten dort gesondert aktualisieren, um die Übereinstimmung zwischen Unternehmensunterlagen und Gewerbelizenz sicherzustellen.
Das Rundschreiben äußert sich zudem nicht zu möglichen Folgewirkungen solcher Anpassungen – etwa dazu, ob zusätzliche Mindestinvestitionsverpflichtungen entstehen können, wenn die Umwandlung zu einer Änderung des Unternehmensgegenstands führt und dadurch eine zusätzliche KBLI erforderlich wird.
In der Praxis gestaltet sich die Zuordnung von KBLI 2020 zu KBLI 2025 nicht immer eindeutig – insbesondere dann, wenn die Änderungen über eine bloße Anpassung des numerischen Codes hinausgehen. In einigen Fällen bildet die neue Klassifikation die ursprüngliche Geschäftstätigkeit nicht klar ab, was Unsicherheiten hinsichtlich der Notwendigkeit einer Satzungsänderung verursachen kann.
Unternehmen sollten daher ihre relevanten KBLI-2025-Klassifizierungen sorgfältig im Einzelfall prüfen, um potenzielle Auswirkungen zu identifizieren und festzustellen, ob weitere Anpassungen erforderlich sind.

