Neue Maßstäbe für defizitäre Einrichtungen in der Umsatzsteuer: Was jetzt auf Sie im Gesundheits- und Sozialbereich zukommt
- Das BMF verschärft Anforderungen an wirtschaftliche Tätigkeiten dauerhaft defizitärer Einrichtungen
- Liegt die Quote unter 3 %, droht der Verlust des Vorsteuerabzugs
- Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen und MVZ müssen ihre Vergütungs- und Förderstrukturen überprüfen
- Übergangsregelung bis 31.12.2027
Mit Schreiben vom 20. Januar 2026 hat das Bundesministerium der Finanzen seine Verwaltungsauffassung zur umsatzsteuerlichen Behandlung dauerhaft defizitär betriebener Einrichtungen neu gefasst und in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) aufgenommen. Das Schreiben betrifft insbesondere Einrichtungen, die regelmäßig Verluste erwirtschaften und durch öffentliche Zuschüsse oder Trägerleistungen finanziert werden – ein typisches Strukturmerkmal im Gesundheits- und Pflegebereich.
Für Ihr Unternehmen im Bereich Krankenhaus könnten daraus Risiken entstehen – vor allem beim Vorsteuerabzug.
Das BMF stellt klar: Nur wenn Ihre Einrichtung eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, sichern Sie sich die Unternehmereigenschaft und damit den Vorsteuerabzug. Dafür prüft die Finanzverwaltung zwei Schritte:
- Liegt eine Leistung gegen Entgelt vor?
Auch Entgelte unter Selbstkosten gelten als Leistungsaustausch. Maßgeblich ist allein das Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der Leistung und Gegenleistung. - Handelt es sich um eine wirtschaftliche Tätigkeit?
Entscheidend ist, dass Ihre Einrichtung nachhaltig Einnahmen erzielen will.
Neu und richtungsweisend: Die Finanzverwaltung nutzt jetzt eine konkrete Kostendeckungsquote als zentrales Indiz.
Die neue 3‑%-Grenze – ein kritischer Wendepunkt
Das BMF zieht eine klare Linie:
Liegt Ihre Kostendeckungsquote bei höchstens 3 %, vermutet die Verwaltung, dass keine wirtschaftliche Tätigkeit vorliegt und somit kein Vorsteuerabzug möglich ist. Zuschüsse und Verlustausgleiche zählen nicht als Entgelt.
Fällt Ihre Tätigkeit unter diese Vermutung, verliert sie den Charakter eines Unternehmens – der Vorsteuerabzug entfällt.
Zwar können Sie diese Vermutung widerlegen, doch die Hürden sind hoch. Sie brauchen belastbare Marktvergleiche und eine saubere Dokumentation. Wir helfen Ihnen dabei, diesen Weg rechtssicher zu gehen.
Vorsteuerabzug steht auf dem Spiel
Der Wegfall des Vorsteuerabzugs trifft besonders:
- Investitionen in Gebäude, Medizintechnik und IT,
- Dienstleistungen externer Anbieter,
- ausgegliederte Service- und Supportbereiche.
Zudem drohen Vorsteuerkorrekturen nach § 15a UStG, die Ihr Budget stark belasten können.
Übergangsregelung – Zeitfenster statt Schonfrist
Das BMF gewährt eine Nichtbeanstandung bis 31.12.2027. Bis dahin beanstandet es keine wirtschaftliche Tätigkeit, auch wenn Einnahmen und Kosten auseinanderdriften.
Für Ihr Unternehmen bedeutet das jedoch keine Pause – im Gegenteil: Jetzt beginnt der entscheidende Weg zur Weichenstellung. Diese Übergangsphase bietet die Chance, Strukturen anzupassen und Risiken zu entschärfen.
Wir empfehlen Ihnen, jetzt:
- betroffene Bereiche zu identifizieren,
- Kostendeckungsquoten zu berechnen,
- Strukturen und Entgeltmodelle zu überarbeiten,
- Finanzierungsmechanismen zu überprüfen.
Sie möchten wissen, wie sich die neue Rechtslage auf Ihre Einrichtung auswirkt?
Kontaktieren Sie uns – wir ebnen Ihnen den Weg durch die neue Umsatzsteuerlandschaft.