Veröffentlicht am 30. April 2026
Lesedauer ca. 2 Minuten

Ausblick: neue mess- und stromsteuerrechtliche Vorgaben im Rahmen des Ladeinfrastrukturbetriebs

  • Neuer EU Standard für Messgeräte
  • Ladesäulenbetrieb
  • Stromsteuerbefreiung
  • E-Mobilität
Lukas Kostrach
Associate Partner
Rechtsanwalt
Laura Link
Rechtsanwältin
Die EU hat die Regeln für Messgeräte mit der Richtlinie 2026/706/EU umfassend modernisiert. Ziel ist mehr Verbraucherschutz, technische Neutralität und die Integration neuer Energieträger. Für Hersteller, Betreiber und Versorger bedeutet das: neue Anforderungen und neue Pflichten. Zudem hat sich die Rechtslage im Stromsteuerrecht im Hinblick auf die Leistung von Ladestrom durch die Einführung des § 5a StromStG erheblich verändert.

1. Richtlinie 2026/706/EU

Die neue EU‑Richtlinie zur Überarbeitung der Messgeräteregulierung führt umfassende Modernisierungen ein, die insbesondere Unternehmen betreffen, die Messgeräte herstellen, betreiben oder in ihre Geschäftsprozesse integrieren. Der europäische Gesetzgeber reagiert damit auf technologische Entwicklungen der letzten zwei Jahrzehnte. Messgeräte, die bislang nicht oder nur unzureichend erfasst waren, werden nun in ein einheitliches europäisches System überführt.

Besonders relevant ist dabei, dass erstmals u.a. Vorgaben für Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge aufgestellt werden. Damit schafft die Vorgaben für einen Bereich, der für Energieversorger, Ladeinfrastrukturbetreiber und Mobilitätsdienstleister praxisrelevant ist. Smart‑Meter‑Funktionen, und digitale Anzeige‑ bzw. Übertragungspflichten stehen im Mittelpunkt der Änderungen.

Was heißt das für Sie als Unternehmen?

Neue technische Anforderungen betreffen u. a. Anzeigevorgaben, Manipulationsschutz, Datenübertragung, Messgenauigkeit und Rückverfolgbarkeit. Diese Aspekte können Eingriffe in bestehende Software‑, Abrechnungs‑ oder Backend‑Systeme erforderlich machen.

Erhöhte Anforderungen an Transparenz und Verbraucherschutz: Messergebnisse müssen eindeutig, unveränderbar und für den Endkunden nachvollziehbar sein – sei es per lokaler Anzeige, Ausdruck, Fernanzeige oder auf dem Endgerät des Verbrauchers.

Prüf‑, Zertifizierungs‑ und Dokumentationspflichten werden erheblich ausgeweitet. Hersteller wie Betreiber müssen sicherstellen, dass Konformitätsbewertungen nach den richtigen Verfahren erfolgen.

Doch die Anforderungen sind komplex und betreffen technische Geräte, Software‑Schnittstellen, Mess‑ und Anzeigekonzepte, Vertragsbeziehungen und oftmals auch die Preisgestaltung gegenüber Endkunden.

Durch eine frühzeitige Analyse der Messgeräte-Landschaft und der regulatorischen Vorgaben können nicht nur Risiken minimiert, sondern auch strategische Vorteile gesichert werden: modernere Systeme, höhere Kundentransparenz, zukunftsfähige Abrechnungskonzepte und eine bessere Positionierung im Wettbewerb.

Der nationale Gesetzgeber hat nach der Richtlinie 2026/706/EU bis zum 10.04.2028 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, die erforderlich sind, um den Vorgaben aus der Richtlinie nachzukommen. Die Maßnahmen werden dann ab dem 10.10.2028 angewendet, sodass Unternehmen spätestens bis zu diesem Zeitpunkt die erforderlichen Schritte umgesetzt haben müssen.

2. Aktuelle Entwicklungen Stromsteuerrecht

Während die eben skizzierten neuen Vorgaben noch in nationales Recht umgesetzt werden müssen, sind im Bereich des Stromsteuerrechts bereits zum 1.1.2026 wesentliche Neuregelungen bezüglich der Leistung von Ladestrom in Kraft getreten.

Im Rahmen des neuen § 5a StromStG wird u.a. festgelegt, dass Betreiber von Ladepunkten nicht zum Versorger werden, sofern sie Strom nur am Ladepunkt leisten. Dadurch wird sichergestellt, dass keine ungewollten Kettenlieferungen entstehen und die Stromsteuerbefreiung zugunsten des Betreibers der Ladesäule möglich bleibt, sollte Strom aus stromsteuerbefreiten dezentralen Erzeugungsanlagen innerhalb des Ladepunktbetriebs zum Einsatz kommen.

Für die Stromsteueranmeldung betreffend 2025 gilt dies jedoch noch nicht, da die Frist zur Stromsteueranmeldung zum 31.5.2026 für das vergangene Steuerjahr (2025) gilt, weswegen hier die alte Rechtslage weiterhin maßgeblich ist und eine Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung der Betreiberverhältnisse und der Nutzer zu erfolgen hat, um Doppelbesteuerungen zu vermeiden.

Wir unterstützen Sie gern bei der Bewertung der relevanten Änderungen, der Ableitung konkreter Handlungsmaßnahmen und der rechtssicheren Umsetzung im Rahmen Ihrer E-Mobilitätsprojekte.

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